Anfechtung der Erbschaftsannahme

  • Hallo,

    in der SuFu habe ich leider nichts gefunden.

    Es wurde ein Erbschein beantragt. Ein im Antrag ausgewiesener Erbe teilt formlos mit, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben möchte und alles ablehnt. Die Information, dass die Erbschaft nur binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft formgerecht ausgeschlagen werden kann ist dem Erben im Januar zugegangen.

    Nachdem der Erbschein erteilt wurde, geht im Mitte März (nach Fristablauf) eine notarielle Anfechtungserklärung ein, aus der hervorgeht, dass die Hinweise durch das Nachlassgericht missverstanden wurden und erst durch Beratung durch den Notar die Rechtslage bewusst wurde.

    Stellt diese Aussage ein Anfechtungsgrund dar?

  • Der Anfechtende müsste schon darlegen, was er an dem gerichtlichen Hinweis missverstanden hat und was er (fälschlicherweise) angenommen hatte.
    Die pauschalen Behauptung eines Missverständnisses ist weder glaubwürdig noch hilfreich.

    Und auch erst dann kann beurteilt werden, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorlag.

  • Nein. Nach jetzigem Stand bin ich von der Unrichtigkeit nicht hinreichend überzeugt bzw. meine Überzeugung, dass der Erbschein richtig ist, ist nicht hinreichend erschüttert.
    Ferner sehe ich auch keine Gefahr des Missbrauchs der Erbscheinsausfertigung. Denn dem, der möglicherweise gar nicht Miterbe ist, wurde keine erteilt, und der, dem eine erteilt wurde, hat - wenn diese unrichtig ist - einen zu kleinen Anteilt bescheinigt bekommen und keinen zu großen.

  • Die anderen Miterben anhören würde ich aber auf jeden Fall. Vielleicht stellt der ja dann einen neuen Erbscheinsantrag...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn die gerichtlichen Hinweise im Anschreiben in der üblichen Deutlichkeit erteilt wurden, sehe ich für eine wirksame Anfechtung kaum eine Chance.

    Aus diesem Grund gibt es auch keine Notwendigkeit den Erbschein einzuziehen. Anhören würde ich die nicht anfechtenden Miterben nur, wenn du doch Einziehen willst.

    Ggf. wäre es sinnvoll eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Nichteinziehung zu treffen und sie dem Anfechtenden zuzustellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!