Zuständigkeit Richter für Erbschein bei Auslandsbezug

  • Hallöchen!
    Ich bräuchte mal eure Meinung bzw. die Info, wie es bei euch gehandhabt wird sobald Auslandsbezug vorliegt.
    Mein Fall: Erblasser ist Italiener, nicht verheiratet, 3 Kinder, lebt ausschl. hier in D.
    Erbrecht ist soweit klar, deutsches Recht, Problematik Güterrecht stellt sich ja nicht.
    Ich als Rpfl hab aber die Verfahren immer dem Richter vorgelegt, da ich m. E. die Qualifikation welches Recht Anwendung findet nicht vornehmen darf,da § 16 I Nr. 6 RpflG sagt, dass die Zuständigkeit beim Richter ist sofern die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. D.h. ich darf die Prüfung nicht vornehmen. Der Richter kann aber, wenn dt. Recht Anwendung findet (wie oben) an mich zurückverweisen.

    Andere Kollegen bzw. Richter sind der Meinung, dass eine Vorlage nur dann notwendig ist, wenn wirklich das ausländische Recht Anwendung findet. Aber dann habe ich ja als RPfl schon eine Prüfung vorgenommen, was ich nach meiner Meinung nicht darf.
    Ein Richter bezog sich auf § 5 RpflG, wonach die Vorlage erfolgen "kann", aber § 16 ist ja "lex speciales" zu § 5... oder

    Würde mich über eure Ansicht und Handhabung freuen!
    Danke!

  • Ich würde neben dem Gesetz auch darauf schauen, ob eine Übertragung stattgefunden hat. Ich würde nicht vorlegen (Niedersachsen), hab auch schon einen Erbschein unter Berücksichtigung japanischen Erbrechts erteilt...

  • Ebenfalls NRW. Würde aber auch nicht vorlegen. Bei letztem gewöhnl. Aufenthalt eines unverheirateten Erblassers in D ist der Fall für mich so eindeutig, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Betracht kommt, so dass ich keinen Anlass zur Vorlage sehe.

  • Nachdem es nun ja nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit sondern auf den letzten Aufenthalt ankommt, müsste man nach der Logik jedes Verfahren vorlegen, da ja bei jedem Verstorbenen ausländisches Recht in Betracht kommen könnte und man insoweit schon einer richterlichen Bewertung vorgreifen würde...
    Das halte ich dann doch für etwas übertrieben. Insofern würde ich mir die Vorlage sparen.

  • Okay.... also hab ich wohl eher die Mindermeinung.
    Ich finde halt sobald Auslandsbezug drin ist, kann es immer in Betracht kommen. Klar ist der gew.Aufenthalt i. d. R. unstreitig, aber der Güterstand oftmals auch. Dann würde ich ja fast nix mehr dem Richter vorlegen und schon qualifizieren. Also müsste wohl eine Definition von "in Betracht kommen" her...

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