Hallöchen!
Ich bräuchte mal eure Meinung bzw. die Info, wie es bei euch gehandhabt wird sobald Auslandsbezug vorliegt.
Mein Fall: Erblasser ist Italiener, nicht verheiratet, 3 Kinder, lebt ausschl. hier in D.
Erbrecht ist soweit klar, deutsches Recht, Problematik Güterrecht stellt sich ja nicht.
Ich als Rpfl hab aber die Verfahren immer dem Richter vorgelegt, da ich m. E. die Qualifikation welches Recht Anwendung findet nicht vornehmen darf,da § 16 I Nr. 6 RpflG sagt, dass die Zuständigkeit beim Richter ist sofern die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. D.h. ich darf die Prüfung nicht vornehmen. Der Richter kann aber, wenn dt. Recht Anwendung findet (wie oben) an mich zurückverweisen.
Andere Kollegen bzw. Richter sind der Meinung, dass eine Vorlage nur dann notwendig ist, wenn wirklich das ausländische Recht Anwendung findet. Aber dann habe ich ja als RPfl schon eine Prüfung vorgenommen, was ich nach meiner Meinung nicht darf.
Ein Richter bezog sich auf § 5 RpflG, wonach die Vorlage erfolgen "kann", aber § 16 ist ja "lex speciales" zu § 5... oder
Würde mich über eure Ansicht und Handhabung freuen!
Danke!