Ausschlagung nicht zur Akte gelangt

  • Hallo zusammen,

    in einer umfangreichen Sache, in der auf Ersuchen des Grundbuchamtes von mir die Erben zu ermitteln sind, ist nun folgendes passiert:

    Ein potenzieller Erbe hat die Erbschaft nach eigenen Angaben beim Notar ausgeschlagen und die Ausschlagung dann selbst per Einschreiben an die Postfachanschrift unseres Gerichts übersandt. Die Ausschlagungserklärung ist jedoch nicht zur Akte gelangt.

    Der Ausschlagende meint, er müsse nun nichts mehr veranlassen, er habe den Einlieferungsbeleg und die Aussage der Post, dass das Postfach geleert worden sei.

    Wer muss nun was beweisen? Muss der Ausschlagende ggf. noch mal anfechten?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • M. E. ganz klar: Das Risiko des Nicht-Ankommens der Post bzw. die Nachweispflicht des Zugangs trägt allein der Absender.

    Die Ausschlagung ist unwirksam, da die dem Absender vorliegenden Unterlagen den Zugang beim Empfänger nicht beweisen. Allerdings dürfte eine Anfechtung möglich sein.

    Aber Achtung: die Frist für die Anfechtung beginnt ab Kenntnis vom Nichtzugang der Post.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Einschreiben-Einlieferungsbeleg besagt nichts darüber, ob die Sendung auch tatsächlich im Postfach des Gerichts eingegangen ist, es sei denn, es gebe darüber einen gesonderten Beleg. Damit wird sich der vorliegende Fall wohl nur über eine Anfechtung lösen lassen (siehe den verlinkten Thread), wobei mein Vorredner zu Recht auf die Problematik der Anfechtungsfrist verweist.

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