Schlussrechnung - Betroffener unvermögend

  • Hallo,

    ich habe eine kurze Frage und im Forum nichts gefunden:
    Auf die jährliche Rechnungslegung wurde verzichtet, weil der Betroffene unvermögend ist. Zu Beginn hatte der Betroffene ein Girokonto mit wenig Kontoguthaben und nur geringe Einkünfte. Im Laufe des Verfahrens wurde das Konto durch die Bank aufgelöst, weil der Betroffene das Konto wiederholt überzogen hat. Er wird nun von seinem Vater unterhalten und das Kindergeld geht auch auf dessen Konto.

    Jetzt fand ein Betreuerwechsel statt und ich frage mich, ob nun eine Schlussrechnung über den Betreuungszeitraum gelegt werden muss oder ob diese dann auch entbehrlich ist?

  • Zitat

    Jetzt fand ein Betreuerwechsel statt und ich frage mich, ob nun eine Schlussrechnung über den Betreuungszeitraum gelegt werden muss

    Nein, nicht über den Betreuungszeitraum, weil...

    Zitat

    Im Laufe des Verfahrens wurde das Konto durch die Bank aufgelöst

    Die Rechnungslegung wäre für den Zeitraum Beginn der Betreuung bis zur Kontoauflösung zu legen, wenn der Betreuer verfügt hat.

  • Aber die Zeiträume, über die Rechnung zu legen ist, können verlängert werden. Ein gänzlicher Verzicht geht nicht. Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

  • Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

    Dann hätte subsidiär aber die Vermögenssorge aufgehoben/eingeschränkt werden müssen, wenn der Aufgabenkreis so gar nicht nötig war.
    Was hindert den früheren Betreuer an der Einreichung einer (zwangsläufig) einfachen Schlussrechnungslegung? Im Sinne von den über bis zur Kontoauflösung verfügten Beträgen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Aber die Zeiträume, über die Rechnung zu legen ist, können verlängert werden. Ein gänzlicher Verzicht geht nicht. Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

    ... davon sehe ich meistens ab.
    Oftmals kann man dann bei der jährlichen Aktenvorlage doch noch das ein oder andere klären (sei es den zwischenzeitlich erfolgten Umzug zu prüfen oder die Ausschlagung zu genehmigen). Und ob ich jetzt jährlich prüfe oder nach drei Jahren alles ausbügeln muss ... ich wähle jährlich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Aber die Zeiträume, über die Rechnung zu legen ist, können verlängert werden. Ein gänzlicher Verzicht geht nicht. Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

    ... davon sehe ich meistens ab.
    Oftmals kann man dann bei der jährlichen Aktenvorlage doch noch das ein oder andere klären (sei es den zwischenzeitlich erfolgten Umzug zu prüfen oder die Ausschlagung zu genehmigen). Und ob ich jetzt jährlich prüfe oder nach drei Jahren alles ausbügeln muss ... ich wähle jährlich.

    Zumal der Bericht über die persönlichen Verhältnisse ohnehin einmal jährlich angefordert werden muss.

  • Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

    Dann hätte subsidiär aber die Vermögenssorge aufgehoben/eingeschränkt werden müssen, wenn der Aufgabenkreis so gar nicht nötig war.
    Was hindert den früheren Betreuer an der Einreichung einer (zwangsläufig) einfachen Schlussrechnungslegung? Im Sinne von den über bis zur Kontoauflösung verfügten Beträgen?

    Vermögenssorge ist nicht nur Kontoführung. Und er muss nur über seine Vermögensverwaltung Rechenschaft ablegen. Vermögensverfügungen des Betreuten selbst bedürfen keiner Rechenschaft.

  • Toller Kommentar.
    Was bleibt denn für die Vermögenssorge über, wenn kein Konto mehr existiert und die weiteren Unterhaltsleistungen vom Vater übernommen werden??

    Da steht "unvermögend" im Ausgangsthread und Du haust hier Standardphrasen raus... :mad:

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  • Ausschlagung Erbschaft, Abschluss von Verträgen und Kündigung derselben, Stellung von Anträgen, z.B. Sozialhilfe.

    Nach BGH ist mit Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge alles regelbar.

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