Außergerichtliche Schuldenbereiniung - gepfändetes Einkommen

  • Ich bin nur sehr selten in Verbraucherinsolvenzverfahren unterwegs und stelle den hier anwesenden Schuldnerberatern mal die Frage, wie ihr folgendes Thema praktisch handhabt.

    Die pfändbaren Einkommensbestandteile des Mandanten sind von einem Gläubiger gepfändet. Die Forderung ist derart hoch, dass Mandant diese im gesamten Leben nicht "abarbeiten" kann.

    Kann man dies so in den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan übernehmen oder wird der Gläubiger zu seinem Sonderopfer, nämlich Aufhebung der Zwangsvollstreckung, verpflichtet?

    Mandant geht es nicht wirklich um eine Einigung, sondern darum die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu schaffen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Üblicherweise würde die Aufhebung bzw. Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung Planbedingung sein.

    Bei einem ganz einfachen klassischen Plan würde ja z.B. das pfändbare Einkommen quotal an sämtliche Gläubiger verteilt werden müssen. Wie soll das ohne Ruhen der Einkommenspfändung sonst umgesetzt werden?

    Oder gibt es nur diesen einen Gläubiger? Dann könnte man überlegen, die Vollstreckung laufen zu lassen, und beschränkt sich auf den Schulderlass nach 3 oder 5 Jahren Planlaufzeit (im Hinblick auf § 300 Abs. 1 InsO).

  • auch wenn ich kein SB bin, (bin aber ein alter FSB-'ler) hab seinerzeit -eweig her - an der "kleinen Klauselkommission zwischen Insolvenzgericht und SB teilgenommen): wie Olaf.K !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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