Geburtstagsgeschenk

  • Wenn der Betroffene geschäftsfähig ist kenne ich keine gesetzliche Vorschrift, die dem Betreuer einen Vertragsschluss mit dem Betroffenen verbietet. An die Form des Schenkungsversprechen bei nicht sofortigem Vollzug solle gedacht werden.

  • Marion hat ja nicht gesagt, worum es sich bei dem Geschenk handelt, so dass ich davon ausgehe, dass es sich nur um eine Aufmerksamkeit des Betroffenen handelt. Da würde ich mir gar keine Gedanken machen. Vielmehr deutet es doch daraufhin, dass ein gutes Betreuungsverhältnis entstanden ist.

  • Es handelt sich um einen Gutschein über 20,00 €. Der Betreute ist geschäftsfähig. Ich denke auch, dass das kein Problem sein sollte.

    Wäre doch schön gewesen, wenn das die Threadstarterin gleich geschrieben hätte.

    Allgemein: Man sollte doch von einem Sachbearbeiter erwarten können, dass er die zur Beantwortung der Frage erforderliche Fakten gleich mitteilt und sich nicht aus der Nase ziehen lässt. Darauf wollte ich mit #2 hinweisen.

  • Zitat

    Wäre doch schön gewesen, wenn das die Threadstarterin gleich geschrieben hätte.

    Allgemein: Man sollte doch von einem Sachbearbeiter erwarten können, dass er die zur Beantwortung der Frage erforderliche Fakten gleich mitteilt und sich nicht aus der Nase ziehen lässt. Darauf wollte ich mit #2 hinweisen.


    Naja, du hast ja Recht gehabt. Ne bessere Antwort hätte man nicht geben können. :daumenrau

    Ein Blumenstrauß und ein Kinogutschein in normaler Höhe sind ok und eigentlich auch schön - zeugt es eben von einem guten Verhältnis.

    Ein Auto, ein Haus, 10.000,00 EUR oder ne Niere wären jetzt eher nicht so cool.

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