Hinterlegung für gesetzliche Erben

  • Hallo, folgende Hinterlegungssache bereitet der Kollegin und mirKopfzerbrechen und ich hätte gern eure Meinungen dazu. J 

    Hinterlegt wurde die Lebensversicherungssumme durch die Versicherung.Bezugsberechtigt sind nach dem Versicherungsvertrag die gesetzlichenErben.
    Nun ist es aber so, dass es ein Testament gab, durch das der Erblasser einenDritten als Alleinerben eingesetzt hat. (Der Erblasser hat nacheigenen Angaben im Testament keine Kinder, war nie verheiratet und seine Elternsind vorverstorben.)

    Der testamentarische Alleinerbe beantragt nun die Auszahlung.

    Ich habe jetzt das Urteil des OLG Köln (5 U 208/03 vom 16. Juni 2004) gefunden,in dem es genau darum geht, dass der testamentarische Alleinerbe keinenAnspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat, weil die „gesetzlichenErben“ bezugsberechtigt sind. Allerdings waren da auch tatsächlich gesetzlicheErben bekannt.
    Meines Erachtens nach ist er nicht empfangsberechtigt.Auf der anderen Seite wurden ja vom Nachlassgericht keine gesetzlichen Erbenermittelt. Da frage ich mich auch, wie die ihr Erbrecht nachweisen würden.

    Seht ihr ein Problem bei der Empfangsberechtigung/Auszahlung?

    Danke! :)

  • Ja, sehe ein Problem bei der Empfangsberechtigung und hätte daher die HL-Sache wohl in der Form nicht angenommen. Selbst bei Kindern gäbe es ein Problem; ich könnte nie sicher sein, dass es tatsächlich die gesetzlichen Erben (in ihrer Gesamtheit) sind.

    Da wird das Geld wohl für immer bei euch liegen, bis jemand die Motivation aufbringt zu klagen.

  • Geht es um die aufgrund des Todes fällige Lebensversicherung?

    Ich kenne das so, dass, wenn konkret ein Bezugsberechtigter für den Todesfall angegeben ist, die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt. Das hat also nichts mit der Erbfolge zu tun, also auch nicht mit der Frage, ob es ein Testament gibt und wer testarischer Erbe ist.
    Der angegebene Berechtigte erhält das Geld.

    Ob "gesetzliche Erben" ohne Angabe eines Namens konkret genug ist, ist mir nicht bekannt.

    Diese Angabe kann aber dennoch bewusst gewählt worden sein, da er im Testament einen Erben bestimmt hat, die Versicherung (aus welchen gründen auch immer) aber einem anderen zukommen lassen wollte, quasi wie ein Vermächtnis, nur eben verbindlicher. Das Vermächtnis ist ja nur ein Anspruch gegen den Erben, der im Bedarfsfall einzuklagen ist. Mit der Versicherung ist das quasi "verdinglicht", da sie nicht in die Erbmasse fällt. Das spart also Streit.

    Am Ende ist gesetzlicher Erbe der Staat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus Sicht der HL-Stelle ist der Fall doch unproblematisch: Empfangsberechtigt sind die gesetzl. Erben. Der testamentarische Erbe gehört nach dem Wortlaut des Antrags nicht dazu. Mit dieser Begründung würde ich den Auszahlungsantrag zurückweisen. Ob die Bestimmung der möglichen Empfangsberechtigten durch den Hinterleger vielleicht in irgendeinem Sinne umzudeuten ist, ist eine Frage (die sich hier natürlich stellt), die vor dem Prozessgericht zu klären ist.
    Man darf als HL-Rpfl. nicht den Fehler machen, sich in materiellrechtliche Diskussionen über die Empfangsberechtigung verwickeln zu lassen.

  • Ist ein testamentarischer Erbe ein "ungesetzlicher" Erbe?

    Damit will ich auf die Frage hinaus, ob rechtliche Laien den Unterschied zwischen gesetzlicher Erbfolge und testamentarischer wirklich immer kennen. Ich wäre mir da nicht so sicher.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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