Anmeldung nach Erlasse des Ausschließungsbeschlusses

  • Hallo,
    ich habe hier ein Aufgebotsverfahren betreffend der Ausschließung von Nachlassgläubigern. Ein Gläubiger A hat innerhalb der Aufgebotsfrist seine Forderung angemeldet und diese wurde im Ausschließungsbeschluss auch berücksichtigt. Der Ausschließungsbeschluss wurde am 06.03.2019 erlassen und dem Gläubiger A auch zugestellt. Jetzt hat mir der Gläubiger A mitgeteilt, dass noch weitere Forderungen offen sind, die er nicht angemeldet hat. Meines Erachtens hat er Pech und kann kein Rechtmittel gegen den Ausschließungsbeschluss einlegen und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt hier auch nicht in Betracht, oder liege ich da falsch.
    Vielen Dank für Antworten im Voraus.

  • Der Rechtsnachteil des Ausfalls ist veröffentlicht worden mit der Bestimmung der Aufgebotsfrist, § 458 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
    Rechtsfolge: § 1973 BGB Ausschluss insoweit, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist.

    => Pech (infolge Selbstinschuld) , kein Rechtsmittel, keine Wiedereinsetzung

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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