Sicherungshypothek im Teilungsplan

  • Nachrangig zum betreibenden Gläubiger ist eine Sicherungshypothek (ohne Zinsen und NL) im Grundbuch eingetragen, die erlöschen würde.
    Nach Zuschlag, aber vor dem Verteilungstermin teilt der eingetragene Gläubiger dem Versteigerungsgericht kurz und knapp schriftlich mit, es bestünden keine Forderungen mehr gegen den Schuldner.
    Als Neuling sitze ich nun an der Frage, wie ich reagieren soll.
    Reicht das schon als Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld?
    Stünde diese dem bisherigen Eigentümer= Schuldner zu oder wegen des bereits erteilten Zuschlags und damit Eigentümerwechsel bereits dem Ersteher?

    Einmal editiert, zuletzt von machwasdraus (21. März 2019 um 14:20)

  • siehe Stöber ZVG-Kommentar, 21. Auflage 2016, § 114 Rn. 11.1

    danach reicht zum Verteilungstermin - sofern das Recht mit Zuschlag erloschen ist - die formlose Erklärung des Kapitalverzichtes, wenn der Verzicht auf das Kapital eindeutig ist. Das Recht steht dann dem bisherigen Eigentümer zu, nicht dem Ersteher

  • Es handelt sich ja auch nicht um eine Verzichtserklärung. Diese ist mE auch nicht erforderlich.

    Denn der Gläubiger der SicherungsHYPOTHEK erklärt, dass er keine Forderungen mehr hat. Da die Hypothek forderungsabhängig ist, ist es eine Eigentümergrundschuld.

    Das Schreiben des Gläubigers würde ich dem Schuldner und allen nachrangigen Gläubigern übersenden, damit die überlegen können ob und welche Erklärungen sie abgeben wollen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • die Aussage des Gl. führt nicht zwingend dazu, dass es sich nunmehr um eine EGS handelt, da nicht erkennbar ist, dass die Befriedigung durch den Schuldner erfolgt ist und nicht durch einen Dritten, der möglichweise durch seine Zahlung die Forderung erworben hat, z.B. § exemplarisch 268 Abs. 3 BGB oder § 774 BGB.

  • Würdet ihr noch beim Gläubiger nachfragen, wie sich die Forderung erledigt hat, bzw. von wem und wann sie bezahlt wurde?

  • Das mag sein. Aber 1168 BGB sagt, dass bei Verzicht des Gläubigers eine Eigentümergrundschuld entsteht. Es ist also wurscht, warum.

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  • deshalb schrieb ich #3.
    Habe ich einen ausdrücklichen erklärten Verzicht, kann mir der eigentliche Hintergrund egal sein, habe ich was halbgares - wie der Themenstarter - muss ich schauen, ob ich eine Erklärung kriege, mit der ich arbeiten kann.

    Kommt vom Gl nichts mehr, würde ich an diesen zuteilen, da seine bisherige Erklärung keine Auswirkung auf seinen Zuteilungsanspruch (die Hypothek gibt es ja nicht mehr) hat.

  • Zitat

    ... teilt der eingetragene Gläubiger dem Versteigerungsgericht kurz und knapp schriftlich mit, es bestünden keine Forderungen mehr gegen den Schuldner

    Zitat

    Also, als einen Verzicht würde ich in die bisherige Erklärung noch nicht werten wollen...

    Zitat

    Stöber ZVG-Kommentar, 21. Auflage 2016, § 114 Rn. 11.1

    Zitat

    -> "Die Erklärung, dass das Recht nicht valutiert sei, ..."

    s. auch Böttcher/Böttcher ZVG § 114 Rn. 24

  • ... teilt der eingetragene Gläubiger dem Versteigerungsgericht kurz und knapp schriftlich mit, es bestünden keine Forderungen mehr gegen den Schuldner.

    Würde mich aber ebenfalls interessieren: Ich vermute mal, dass die Erklärung nicht denselben Inhalt haben muss, wie eine löschungsfähige Quittung im Grundbuchverfahren. Die Form ohnehin nicht. Gefunden habe ich dazu bislang aber noch nichts. Wird von den Kollegen auch unterschiedlich gehandhabt.

  • Mir würde es darum gehen, ob die Forderung vor Zuschlag erledigt war.
    Die Mitteilung kam erst drei Wochen nach Zuschlag, und wir hatten hier auch schon Ersteher, die sofort alle Gläubiger direkt bezahlt haben... ;)

  • Ich habe schon öfter bei Gläubigern nachgefragt, wann und vom wem die Zahlungen erfolgt sind.
    Wenn überhaupt eine Antwort kam, war die sinngemäß "ist so lange her, wissen wir nicht mehr". Das hängt natürlich vom Alter der Eintragung ab. Nachfragen kann man aber. Und sollte man auch. (Auch wenn ich noch nicht erlebt habe, dass der Ersteher auf erlöschende Rechte zahlt.)

    Streng genommen darf der Gläubiger nicht mehr verzichten, da er bereits erklärt hat, kein Rechtsinhaber mehr zu sein.

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  • Dass die einmal abgegebene Erklärung auf Nachfrage ergänzt wurde, war bislang kein Problem. Auch löschungsfähige Quittungen hat man mir schon eingereicht. Aber muß man das Entstehen der Eigentümergrundschuld denn überhaupt so prüfen, wie im Grundbuchamt.

  • Ich hänge mich mal dran. Ich habe eine nachrangige, durch Zuschlag erloschene, Höchstbetragssicherungshypothek im Wege des Arrestes auf Ersuchen der StA eingetragen. Der Insolvenzverwalter des Schuldners teilt mit, dass er eine Löschungsbewilligung der StA vorliegen hat, da das Recht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zeitlich vor dem Zuschlag) gemäß § 111i Abs. 1 StPO erloschen ist. Diese Löschungsbewilligung will er im Verteilungstermin vorlegen.

    Kann ich aufgrund dessen allein auf das Eigentümerrecht und damit an den Insolvenzverwalter zuteilen? Nach der Höchstbetragssicherungshypothek ist eine weitere Sicherungshypothek für das Finanzamt eingetragen, welche leer ausgehen würde.

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