Genehmigungsverfahren: Testament nochmals auslegen?

  • Liebe Forengemeinde,

    so ist mir das noch nicht untergekommen – euch vielleicht? "Bodenreform-Grundstück", ursprgl. eingetragen A. A istverstorben und beerbt worden von vier Erben zu gleichen Teilen, C D E F. Kurzfassung: C (der Betroffene) lebt noch, alle anderen sind nachverstorben (bzgl. D und E völlig unproblematischer Sachverhalt). F wurde beerbt von C zu 3/4 und H zu 1/4 (Erbschein auf Grundlage eines privatschriftl. Testaments liegt vor)

    Das Grundbuch ist zwischenzeitlich – unter Beachtung der Besonderheiten der Bodenreformproblematik – berichtigt, Miteigentum zu Bruchteilen:

    C zu ¼ (aus Erbe nach A)
    H zu ¼ (aus Erbe nach E)
    H zu ¼ (aus Erbe nach D, aufgr. Erbanteilsübertragung)
    C zu Bruchteil nach F

    H zu Bruchteil nach F

    H will Alleineigentümer werden, man will eine Vereinbarung schließen. Und nun kommt mein Problem. Die Vereinbarung geht davon aus, dass Cihren Bruchteil nach F unentgeltlich an H übertragen müsse.

    Das irritiert mich, weil ich in meinem jugendlichen Leichtsinn davon ausgegangen bin: Erbschein weist Erbrecht der C nach F aus, Grundbuch weist dies aus - also gehört der Anteil am Nachlass nach F zum Vermögen der C. Soll er veräußert werden, dann nur entgeltlich.

    Nun hat mich der seitens der Betreuerin zu Rate gezogene Anwalt daraufaufmerksam gemacht, dass aus dem Testament der F seinem Dafürhalten nach eine Teilungsanordnung zu ersehen sei. Sinngemäß die entsprechenden Stellen:

    "Den verbleibenden Geldbetrag erhalten E [vorverstorben, daher quasi H] und C. Meinen Anteil am Grundstück der Erben des A vererbe ich dem H".

    Der Anwalt ist der Auffassung, dass die Teilungsanordnung dazu führt,dass meine C keinen Anspruch auf den Anteil nach F habe. Weshalb der im Grundbuch nun verlautbart sei, könne er sich nicht erklären. Faktisch stehe ihr jedenfalls kein Recht daran zu, sodass sie verpflichtet sei, unentgeltlich an H zu übertragen.Ich bin ziemlich verwirrt (ihr nach den umfänglichen Ausführungenhoffentlich nicht auch) – sowohl ES als auch GB genießen doch öffentlichen Glauben… Im Zweifel wüsste ich ja nicht einmal, dass es ein Testament gab, kann es denn da Aufgabe des Betreuungsgerichts sein, dieses auszulegen (wenn es dochinsbesondere schon das Nachlassgericht getan hat)?

    Je nachdem, wie das hier zu sehen ist, kann die Veräußerung unentgeltlich erfolgen oder eben nicht.

    Habt ihr eine Idee?

  • Ich verstehe das so:
    C steht im GB, weil sie Erbin ist. Das müßte auch einem Anwalt einleuchten. Die Teilungsanordnung ist von NLG als solche und nicht als Erbeinsetzung angesehen worden. Das hat das Betreuungsgericht entweder gleich hinzunehmen oder bei ernsthaften Zweifeln nochmals das NLG mit dem Problem zu befassen. Bleibt das NLG bei seiner Auffassung, ist es so.
    Hier wurde die Teilungsanordnung scheinbar als Anweisung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angesehen, die diese ja wohl auch zu beachten hätte, da sie wie eine schuldrechtliche Vereinbarung unter den Miterben wirkt. Einvernehmlich könnten sie davon aber abweichen, wenn ich das richtig gelesen habe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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