Auflagenempfänger

  • Hallo :)
    Ich hab hier ein Vollstreckungsheft, wo ich unter anderem als Auflage habe an Beratungsgespräche bei der XY teilzunehmen.
    Jetzt habe ich bei der XY angefragt, ob der Verurteilte an den Beratungsgesprächen teilgenommen hat.
    Hierauf teilt die XY mir mit, dass auf Grund des Datenschutzes es ihnen nicht erlaubt sei mir mitzuteilen, ob er teilgenommen hat.
    Ich bin etwas erstaunt. Die haben von mir doch quasi den Auftrag bekommen als ich ihnen die Auflage mitgeteilt habe.
    Gibt es eine Vorschrift, nach welcher der Auflagenempfänger zur Mitwirkung verpflichtet ist?

    Schon mal vielen Dank.

  • Hier hat der Teilnehmer seine ihm auferlegte Teilnahme zu belegen, so dass eine Anfrage an die XY hier bei uns gar nicht in Frage kommt.

    Würde empfehlen es genauso zu machen, dann musst dich nicht mit der XY rumärgern- Verurteilter hat den Nachweis der Teilnahme zu erbringen, der tut es, Akte vom Tisch.

  • Wobei ich dennoch ein grundsätzliches Problem mit der Aussage des Datenschutzes hier habe. Er hat den Auftrag vom Gericht erhalten und wird vom Gericht wieder angeschrieben. Und es wird lediglich die Teilnahme abgefragt, keine näheren Inhalte.

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