Hallo.
folgender Fall:
Kläger verklagt zwei Beklagte. Beide Beklagte kommen aus A, der von beiden gemeinsam beauftragte BV kommt aus B. B liegt weiter vom Gerichtsort entfernt als A.
Der BV begründet die Erstattungsfähigkeit seiner RK damit, dass höherer Kosten entstanden wären, wenn die beiden Beklagten jeweils einzelnen einen RA an ihrem Sitz beauftragt hätten. Sie wären nicht verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen RA zu beauftragen.
Hatte jemand schon mal so eine Begründung? Ich sehe es ja auch so, dass jeder Beklagte einen eigenen RA beauftragen darf (ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da beide Beklagte unabhängig voneinander sind, nur halt am selben Ort wohnen).
Reisekosten erstattungsfähig
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Für mich stellt es sich so dar:
Beide Beklagte hätten das Recht gehabt, jeweils einen eigenen RA zu beauftragen, dessen (Reise-)Kosten auch erstattungsfähig gewesen wären.
Das haben sie nicht getan und stattdessen einen gemeinsamen RA beauftragt.Das ändert meines Erachtens jedoch nichts an der Bemessung bzw. Beurteilung der Notwendigkeit der Reisekosten, sprich es muss auf den konkreten Fall abgestellt werden.
Wären 2 Rechtsanwälte tätig geworden, hätte man deren Reisekosten nach den Maßgaben des BGH überprüfen müssen.
Es ist aber nur 1 Rechtsanwalt tätig geworden. Natürlich müssen auch dessen Reisekosten nach den Maßgaben des BGH geprüft werden. Er kann nicht besser gestellt werden, nur weil die Beklagten die Möglichkeit gehabt hätten, jeder für sich einen RA zu beauftragen. Das ist kein Argument für die Erstattungsfähigkeit andernfalls nicht erstattungsfähiger Reisekosten. -
Und wenn B auch im Gerichtsbezirk liegt? Reichte das nicht aus?
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Das richtet sich nach den normalen Regeln: Ist der Ort B noch im Gerichtsbezirk, sind die Kosten immer notwendig und ersttatungsfähig, bei einem Vertreter außerhalb des Gerichtsbezirkes sind dessen Reisekosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirkes erstattungsfähig, wenn nicht der Ort B doch näher liegt als die maximale Grenze des Gerichtsbezirkes...
Kosten von Ort A (Ort der Partei) sind fiktiv immer erstattungsfähig.Wenn beide Parteien einen gemeinsamen RA beauftragen, mindern sie ja ihre Kosten, da Reisekosten nur einmal anfallen, unabhängig davon ob sie berechtigt gewesen wären, jeweils einen einzelnen RA zu beauftragen. Darauf kommt es nicht an.
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