S.A. Lichtenstein bzw. Großbritannien

  • Hallo zusammen,beantragt ist, eine Abtretung einer Grundschuld zuvollziehen.

    Eingetragen wurde die Grundschuld 2004 für die AU S.A.mit dem Sitz in Vaduz, Lichtenstein.

    Unterschrieben hat die Abtretungsurkunde ein HerrF für die AU S.A. mit Sitz in GB, Postanschrift in Lichtenstein.

    Beglaubigt wurde die Unterschrift in Lichtenstein,Apostille liegt vor.

    Vorgelegt wird weiter die Gründungsurkunde(certificate of incorporation), dass die AU S.A. im Jahr 2000 in GB gegründetwurde.

    Weiterhin liegt vor das Certificate of incumbency,in der eine Ltd. bescheinigt, dass sie die AU S.A. in GB vertritt und dass essich bei Herrn F um den Director der S.A. handelt. K und R haben das Certificate of incumbencyunterschrieben, ihre Unterschriften wurden von einem englischen Notarbeglaubigt, der bescheinigt, dass K und R die Ltd. vertreten dürfen, Apostilleliegt vor.


    Welche Unterlagen benötige ich, zumIdentitätsnachweis, dass es sich bei der eingetragenen AU S.A. mit dem Sitz inLichtenstein um die in GB gegründete AU S.A. mit Postanschrift in Lichtensteinhandelt?

    Welche Nachweise benötige ich, dass die Ltd. die S.A.vertritt?

    Was ist sonst noch zu verlangen?

  • Also zunächst einmal schreibt sich Liechtenstein mit „ie“ (so wie Diesel). Sonst findest Du im Internet nichts.

    Wegen der Frage der Identität zwischen der Gläubigerin, der AU S.A. mit dem Sitz in Vaduz, und einer AU S.A. mit Sitz in GB würde ich zunächst einmal in das Handelsregister in Liechtenstein Einsicht nehmen, und zwar unter
    http://www.oera.li/hrweb/ger/firmensuche_afj.htm

    Möglicherweise handelt es sich um die Zweigniederlassung der in GB gegründeten Aktiengesellschaft.

    Wie sich aus dem Merkblatt hier
    https://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-86.pdf
    ergibt, muss die Firma der Zweigniederlassung außer der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Sitz die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Sitz der Zweigniederlassung enthalten (Art. 1015 Absatz 1 PGR).

    Dazu bestimmt Art. 116 Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)
    https://www.gesetze.li/konso/20030660…date=24.03.2019:
    „Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich im EWR befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung am Hauptsitz in das Handelsregister einzutragen (Art. 291a PGR)“

    Den Wortlaut des Art. 291a PGR findest Du hier:
    https://www.gesetze.li/konso/html/192…h_loc=#art:291a

    Nach Art. 291a Absatz 3 Nrn. 5 und 6 PGR sind:
    5. die Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung bestellten Personen der Hauptniederlassung, mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Firma und der Sitz;
    6. die zur ständigen Vertretung bestellten Personen der Zweigniederlassung mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit unter Angabe ihrer Befugnisse

    anzugeben.

    Art. 699 Absatz 3 und 4 PGR sehen vor
    https://www.gesetze.li/konso/html/192…ch_loc=#art:698
    dass:
    3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.
    4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.

    Ansonsten gilt die Vertretungsbefugnis nach Art. 698 PGR.

    Nach der Darstellung hier
    https://www.llv.li/inhalt/1321/am…igniederlassung
    ist die Zweigniederlassung ein kaufmännisch betriebener Teil eines Hauptunternehmens, welcher in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und hierbei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit besitzt, sodass sie ohne wesentliche Änderungen als eigenständiger Betrieb geführt werden könnte.

    Es dürfte insoweit das Gleiche gelten wie im schweizer und deutschen Recht; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…158#post1097158

    Danach ist die Zweigniederlassung nach Schweizer Recht rechtlich Teil der Hauptniederlassung, s. http://www.zweigniederlassung.ch/
    Nach der Darstellung hier
    http://www.zweigniederlassung.ch/schuldrecht/fo…schulduebergang
    ist die Zweigniederlassung unfähig, Gläubiger oder Schuldner zu sein. – Gläubiger und Schuldner kann nur das Gesamtunternehmen sein. Betriebsintern und damit rein buchhalterisch könne ein Gläubiger- oder Schuldnerwechsel vom Hauptsitz auf die Zweigniederlassung oder umgekehrt oder mit einer andern Zweigniederlassung stattfinden, nicht aber mit außenstehenden Dritten.

    Damit könnte die Abtretung durch die Vertretungsberechtigten der Hauptniederlassung erfolgen.

    Also, wie gesagt: zunächst anhand des HR ermitteln, ob die AU S.A. mit dem Sitz in Vaduz dort als Zweigniederlassung eingetragen ist.

    Das war im Falle von Nordlicht123 in Bezug auf die Schweiz („Laut dem online einsehbaren Handelsregister handelt es sich um eine societé anonyme mit Sitz und Zweigniederlassung in der Schweiz. Der Rechtsformzusatz lautet auch dort ltd.“) auch so; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1153246

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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