Tätigkeiten nach Aufhebung Pflegschaft

  • Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.

    Klar soll der Nachlasspfleger die Erben ermitteln, dies geht natürlich nur über die entsprechenden Urkunden (welche er auch aus dem -hoffentlich- vorhandenen Nachlass bezahlt). Die so beschafften Urkunden sind dann natürlich auch Teil des Nachlasses, auf welchen die so ermittelten Erben ja aufgrund ihres Erbrechtes auch Abspruch haben. Den Erbscheinsantrag muss der Nachlasspfleger natürlich weder vorbereiten noch selber stellen, dies ist Aufgabe der Erben. ich denke bei der Diskussion geht es darum, auf die Ermittlungen des Nachlasspflegers aufzubauen und nicht Urkunden (3 Generationenketten mütter- und väterlicherseits) neu beschaffen zu müssen. alles andere wäre ja auch totaler Unsinn...

    was den aktuellen Aufhänger der Diskussion betrifft: wenn jemand als Erbe ermittelt wird (mit entsprechendem Urkundsnachweis), aber sich dann nicht mehr rührt, kann die Pflegschaft aufgehoben werden und der rest (Urkunden und Schlüssel etc.) hinterlegt werden. der NLP ist raus und der Erbe kann sich ja denn gegenüber dem Gericht legitimieren, die Unterlagen sind ja dann schon da:D

  • der rest (Urkunden und Schlüssel etc.) hinterlegt werden.

    Grundsätzlich Ja!

    Aber da sind wir ja wieder bei des Pudels Kern, viele, viele Nachlassgerichte verweigern sich die Schlüssel anzunehmen, warum auch immer ...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Hinterlegungsfähig ist der Schlüssel sicher nicht.
    Allenfalls kann damit die amtliche Verwahrung bei Gericht gemeint sein.
    Ich bin allerdings der grundsätzlichen Meinung , dass das Gericht keine Schlüsselaufbewahrungsbehörde ist.

    Bemerkenswert ist die große Uneinigkeit bei dem von mir aufgeworfenen Thema; das habe ich in diesem Subforum so noch nicht erlebt.

  • Hinterlegungsfähig ist der Schlüssel sicher nicht.
    Allenfalls kann damit die amtliche Verwahrung bei Gericht gemeint sein.
    Ich bin allerdings der grundsätzlichen Meinung , dass das Gericht keine Schlüsselaufbewahrungsbehörde ist.

    Bemerkenswert ist die große Uneinigkeit bei dem von mir aufgeworfenen Thema; das habe ich in diesem Subforum so noch nicht erlebt.

    also doch: Schlüssel bleibt beim -ehemaligen- Nachlasspfleger, bis irgendwann einmal die Erben kommen und ihn holen.

  • Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.

    Mal provokant nachgefragt: Woher weiß der Nachlasspfleger (oder das Nachlassgericht), wer Erbe ist, wenn die Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse nicht vorliegen? Vom Hörensagen? Sind die Erben dann bekannt und der Nachlasspfleger händigt diesen den Nachlass bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft aus?
    Ist wohl wie so oft - ein Frage, 1000 Meinungen. Ich habe da eine deutlich andere Erwartungshaltung; wenn der Nachlasspfleger die Erben ermitteln soll, gehört die Beschaffung der erforderlichen Urkunden für mich mit dazu.

    Ihr habt natürlich recht: Er beschafft die Urkunden im Rahmen der Erbenermittlung und diese werden dann auch Bestandteil der Akte und für die Entscheidung über den Erbscheinantrag herangezogen.

    Ich hatte widersprochen, weil es so klang, als muss der NLP für die Erben noch das gemachte Bett anwärmen, also restlos alles beschaffen und den Erben quasi in der Sänfte zum Erbscheinantrag tragen. Das meinte ich, muss er nicht. Sobald er auch nur glaubhaft gemacht hat, wer als Erbe in Frage kommt, ist er nahezu raus aus der Sache.

  • der rest (Urkunden und Schlüssel etc.) hinterlegt werden.

    Grundsätzlich Ja!

    Aber da sind wir ja wieder bei des Pudels Kern, viele, viele Nachlassgerichte verweigern sich die Schlüssel anzunehmen, warum auch immer ...

    Nach welcher Vorschrift sind vom Nachlassgericht Gegenstände zu verwahren?
    Wenn man da erstmal mit anfängt, ist es nächstes Mal nicht nur ein Schlüssel, sondern noch anderes Zeugs usw....

    Natürlich beschafft der Nachlasspfleger die Urkunden auf Kosten des Nachlasses. Und der Nachlasspfleger wird nach seinem Stundenaufwand bezahlt.

    Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Erbenermittlung, nicht die Glaubhaftmachung. Was soll Glaubhaftmachung in dem Zusammenhang bedeuten?

    Immer wieder sind hier die Erben der 3. Ordnung zu ermitteln. Da bringt es doch wenig, wenn der Nachlasspfleger glaubhaft macht (?), wer wohl Erbe ist, und man die Erben dann auffordert, selbst die umfangreich erforderlichen Urkunden zu beschaffen. Im Zweifel hat man dann als Rechtspfleger aufgrund der ganzen Rückfragen und Diskussionen Mehrarbeit.

  • Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Erbenermittlung, nicht die Glaubhaftmachung. Was soll Glaubhaftmachung in dem Zusammenhang bedeuten?

    Immer wieder sind hier die Erben der 3. Ordnung zu ermitteln. Da bringt es doch wenig, wenn der Nachlasspfleger glaubhaft macht (?), wer wohl Erbe ist, und man die Erben dann auffordert, selbst die umfangreich erforderlichen Urkunden zu beschaffen. Im Zweifel hat man dann als Rechtspfleger aufgrund der ganzen Rückfragen und Diskussionen Mehrarbeit.

    Interssiert hier gerade herzlich wenig! Hier geht es um die Schlüssel und die Urkunden nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft und vor Erbscheinerteilung, welche irgendwann oder nie erfolgt!

    Nur mal so, Rechtspfleger Kosten sind eh da Kosten! Bearbeitet er die eine Akte, kann er nicht die andere Akte bearbeiten. Er wird lediglich fürs Akten bearbeiten bezahlt! In der Besoldungsordnung ist nicht der Aufwand in einer einzelnen Akte beschrieben.

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  • Ein Seitenblick ins Betreuungsrecht:
    Ein Betreuer kann nach Aufhebung der Betreuung seine eigentlich an den Betroffenen herauszugebenden Unterlagen nicht zu den Betreuungsakten geben.

    Auch nicht nach dem Tod des Betroffenen.

    Und in den meisten Fällen wird auch das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bzw. das Betreuungsgericht keinen Pfleger für unbekannte Beteiligte bzw. einen Abwesenheitspfleger bestellen, nur damit der ehemalige Betreuer seine Unterlagen loswird. Und hinterlegen wird er die meisten Unterlagen auch nicht können.

    Der Betreuer wird die Unterlagen auch nach Aufhebung/Beendigung der Betreuung aufheben müssen.

    Zu den vom Nachlasspfleger eingeholten Personenstamdsurkunden:
    Wie kommt ihr darauf, dass sie zu den Nachlassakten zu nehmen sind? Sie sind nicht im Auftrag des Gerichts beschafft worden. Sie gehören nicht dem Gericht und gehören deshalb auch nicht zwingend in die Akten.

    Der Nachlasspfleger ist Vertreter der unbekannten Erben und ermittelt diese in deren Interesse. Insoweit gehören die Personenstandsurkunden den unbekannten Erben, die letztendlich die Kosten der Urkundsbeschaffung auch zu tragen haben.

    Und wenn die unbekannten Erben keinen Erbscheinsantrag stellen, haben die Personenstamdsurkunden in der Akte eigentlich auch nichts zu suchen.

  • Sie sind nicht im Auftrag des Gerichts beschafft worden. Sie gehören nicht dem Gericht und gehören deshalb auch nicht zwingend in die Akten.

    Indirekt schon, da ja Erbenermittlung mit angeordnet ist, sonst würde der Nachlasspfleger daran auch kein Gehirnschmalz verschwenden, den er bekommt sie ja auch nicht bezahlt, auch nicht aus dem Nachlass, wenn sie nicht angeordnet ist. Ganz so einfach ist es mit dem passend machen dann doch nicht. Nicht Zwingend drückt auch hier dann doch nicht glaubhaft überhaupt nicht aus. ;)

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  • also doch: Schlüssel bleibt beim -ehemaligen- Nachlasspfleger, bis irgendwann einmal die Erben kommen und ihn holen.

    :daumenrau
    Wenns noch interessiert :
    Ich habe der Nachlasspflegerin folgendes abschließend geschrieben :

    Der Wohnungsschlüssel gehört wie alle anderen im Besitz des Pflegers befindlichen Gegenstände/Unterlagen den Erben des Erblassers im Sinne der §§ 1915, 1890 BGB . Er ist von dem Pfleger wie diese Unterlagen aufzubewahren, wenn eine Herausgabe an die Erben mangels legitimierendem Erbschein nicht sofort möglich ist. Die Aushändigung des Nachlasses ist Sache der beteiligten Erben bzw. der früheren Nachlasspflegerin vgl. Palandt Anm. 21 zu §1960 BGB. Bei der Herausgabe von Nachlassgegenständen ist das Nachlassgericht nicht beteiligt ( BeckOK BGB Anm. 20 zu § 18901890 BGB ) und kann daher den Schlüssel nicht entgegennehmen .

    4 Mal editiert, zuletzt von Wolf (3. März 2021 um 06:32)

  • Ich habe hierzu auch noch eine Frage.

    Ich habe einen recht umfangreichen, streitigen Vergütungsantrag zu bescheiden, mit dem die Nachlasspflegerin Vergütung geltend macht, die nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft entstanden ist.

    Es handelt sich um über 7 Stunden.

    Wenn der Nachlasspfleger nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft und Feststellung des Erben noch über bloße Mitteilung an diverse Gläubiger, dass die Nachlasspflegschaft beendet ist, mit entsprechend nicht unerheblichem aufwendigem Zeitaufwand korrespondiert:

    Kann ich hier den Zeitaufwand im Rahmen der Festsetzung kürzen und sagen es wäre lediglich die Mitteilung der Beendigung der Nachlasspflegschaft angezeigt und damit vergütungsfähig gewesen?

    An sich kann mangelnde Geschäftsführung ja nicht dazu führen, da die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

    Daneben bestreiter der Erbe nunmehr, dass der Nachlasspfleger nach Aufhebung überhaupt angeschrieben wurde. Kann und muss ich mir nunemhr die Handakte anfordern um die angesetzten Tätigkeiten nachprüfen zu können?

    Wie sieht denn nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft bei Vorliegen des Erbscheins die Festsetzung aus?

    ,, wird dem Nachlasspfleger aus dem Nachlass von den Erben xy zu erstattende Anspruch auf x € festgesetzt?''

    Passt das so?

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