Tätigkeiten nach Aufhebung Pflegschaft

  • Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Nach Aufhebung wurde die Bestellungsurkunde zurückgesandt. Für diese Tätigkeit wurde ein Aufwand von 10 Minuten im Vergütungsantrag angesetzt.
    Würdet ihr die bloße Rücksendung der Urkunde nach der Aufhebung als vergütbare Tätigkeit ansehen?

    Ja.

    Grundsätzlich ist die Rückgabe der Bestallungsurkunde irgendwo in den abschließenden Schriftsätzen an das Gericht mit eingepreist, also es wirkt sich meist nur in der Porthöhe aus.

    Nur weil ich vergessen habe die Urkunde einzureichen und nachschicke, da würde ich schon aus Anstand mir nicht getrauen eine Vergütungsrechnung zustellen.
    Sowas gehört Grundsätzlich in die - Vorbereitung Abschluss der Akte und Archivierung - mit rein.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich denke, das fällt nicht mehr unter "Abschlussarbeiten". Solche Dinge können noch Monate später auftreten (dann siehe vorhergehender Beitrag von Papenmeier). Nur weil er den Hausschlüssel noch hat, ist der Nachlasspfleger weder verpflichtet noch befugt, sich um das Haus zu kümmern. Wer weiß, wann die Erben ihm den Schlüssel abnehmen. (Könnte er den Schüssel im Hinblick auf § 2038 I 2 2. HS BGB nicht irgendeinem Miterben aushändigen?)

    Ich muss das Thema noch mal aufgreifen wegen Schlüsselaushändigung durch den Nachlasspfleger.

    Ausgangslage ist die , dass die Nachlasspflegschaft nach Ermittlung aller ( 35 ) Erben aufgehoben wurde.
    Trotz Grundbesitz des Erblassers ( Wohnhaus ; allerdings Bruchbude ) und Kapitalvermögen hat sich keiner der Erben zu einem Erbscheinsverfahren durchringen können.
    Ein Miterbe hat z.B. kurz vor dem anberaumten Termin zur Aufnahme eines Antrages einen Rückzieher gemacht.
    Mit einer Bevollmächtigung von Miterben an einen Miterben zwecks Herausgabe des Nachlasses durch den Nachlasspfleger kann aufgrund der unwilligen Erbengemeinschaft nicht gerechnet werden.
    Ein Teil der Miterben "hockt" außerdem in USA u. Kanada.
    Kapitalvermögen kann der Pfleger hinterlegen.

    Was macht aber der Pfleger mit dem Hausschlüssel ? Der ist ja nicht hinterlegungsfähig.
    Die Literatur dazu schweigt sich dazu aus , weil diese offensichtlich von einer kooperativen Erbengemeinschaft ausgeht.

  • Akte dem Grundbuchamt vorlegen. Der Grundbuchkollege kann zumindest die im Inland wohnhaften Erben durch Zwangsgeld dazu motivieren, einen Erbschein zu beantragen.

    Nachlasspfleger müssen ja auch Unterlagen eine bestimmte Zeit aufbewahren. Vielleicht kann er den Schlüssel erstmal bei den Unterlagen verwahren. Es ist schon problematisch, wenn sich niemand um Grundbesitz kümmert.


  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen wegen Schlüsselaushändigung durch den Nachlasspfleger.

    Ausgangslage ist die , dass die Nachlasspflegschaft nach Ermittlung aller ( 35 ) Erben aufgehoben wurde.
    Trotz Grundbesitz des Erblassers ( Wohnhaus ; allerdings Bruchbude ) und Kapitalvermögen hat sich keiner der Erben zu einem Erbscheinsverfahren durchringen können.

    Was macht aber der Pfleger mit dem Hausschlüssel ? Der ist ja nicht hinterlegungsfähig.
    Die Literatur dazu schweigt sich dazu aus , weil diese offensichtlich von einer kooperativen Erbengemeinschaft ausgeht.

    Den Schlüssel entsprechend der Anzahl der Erben nachmachen lassen und an diese postalisch herausgeben. Dabei allen mitteilen, dass das Kapitalvermögen auf dem Wohnzimmertisch liegt... Vermutlich wird dann der eine oder andere mal nach dem rechten schauen :teufel:

  • Der Nachlasspfleger ist natürlich nicht verpflichtet, dem Erben die Sachen hinterherzutragen, aber er will doch diesen dösigen Schlüssel endlich loswerden!

    Wo ist das Problem, wenn der Nachlasspfleger alle Erben anschreibt und ihnen mitteilt, dass sie gemeinschaftlich oder einer mit Zustimmung aller anderen den Schlüssel bei ihm abholen können bzw. kann? Dann legt er den Anschlüssen weg und wartet, was da kommt. Schließlich ist er nicht mehr Nachlasspfleger und hat für das Haus keinerlei Verantwortung mehr.

    Wichtig ist, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben ist und dem Nachlasspfleger alle Erben bekannt sind. Ob der Nachlasspfleger vor Herausgabe die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann?

  • Weitere Vorschläge ?
    Außer dem Tipp von Lilly mit dem Grundbuchamt kann ich den anderen Vorschlägen nichts abgewinnen.:)

    1.) Gedanke: Schlüssel zur Nachlassakte, da gehört er hin, die Nachlasspflegschaft wurde ja aufgehoben und man wartet auf die Erben (Wer wartet, das Nachlassgericht). Wohin wendet sich ein Erbe wenn er "aufwacht", ans Nachlassgericht.

    Ich halte es eh für unpraktikabel, Grundsätzlich gleich eine Nachlasspflegschaft aufzuheben, nur weil ein Erbe "bekannt" ist. Damit handelt man sich diese Probleme ein. Warum lässt man den NaPfl. den Nachlass nicht weiter verwalten, auf Kosten des Nachlasses. Warum lässt man ihn nicht das Erbscheinsverfahren organisieren, sprich Vollmachten, Erklärungen, etc. (in entsprechender Form) einholen. Verteilt wird dann was noch übrig ist.


    2.) Gedanke: Schlüssel an´s Ordnungsamt Zwecks abgegebener Ordnungssicherungspflicht...

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  • Dann müsste sich der Nachlasspfleger allen 35 Erben anbieten, einen entsprechenden Auftrag aller Erben anzunehmen und über eine entsprechende Vollmacht alle Urkunden zu beschaffen. Es müssen aber alle Erben mitmachen. Und nur wenn er von allen Erben Vollmacht hat, kann er sich beim Nachlasspfleger die Schlüssel abholen. ;)

  • Dann müsste sich der Nachlasspfleger allen 35 Erben anbieten, einen entsprechenden Auftrag aller Erben anzunehmen und über eine entsprechende Vollmacht alle Urkunden zu beschaffen. Es müssen aber alle Erben mitmachen. Und nur wenn er von allen Erben Vollmacht hat, kann er sich beim Nachlasspfleger die Schlüssel abholen. ;)

    Deshalb Schlüssel zur Nachlassakte. Aus die Maus.

    Ich habe aber auch kein Problem den Schlüssel 10 Jahre in mein Archiv zu legen und dann mit den Akten zu vernichten.

    Wie war eigentlich noch einmal der Umgang mit Personenstandsurkunden in solch einem Fall?

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  • Ich würde den Schlüssel nicht zur Nachlassakte nehmen. Wir nehmen hier grundsätzlich gar keine Gegenstände zur Nachlassakte.

    Hier gehört es auch zur Aufgabe des Nachlasspflegers, die erforderlichen Urkunden für das Erbscheinsverfahren zu beschaffen. Eigentlich ergibt sich das ja auch schon teilweise automatisch bei der Erbenermittlung. Der Nachlasspfleger sorgt auch immer dafür, dass ein Erbe den Erbschein beantragt. Ich bin auch nicht so flott damit, Nachlasspflegschaften aufzuheben.

    Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass Nachlasspflegschaften schnellst möglichst aufzuheben sind, und verschiedenes nicht mehr Aufgabe des Nachlasspfleger ist. Dann hat man aber nachher auch die entsprechenden Nachfragen und doch wieder Arbeit damit.

  • Hier gehört es auch zur Aufgabe des Nachlasspflegers, die erforderlichen Urkunden für das Erbscheinsverfahren zu beschaffen. Eigentlich ergibt sich das ja auch schon teilweise automatisch bei der Erbenermittlung. Der Nachlasspfleger sorgt auch immer dafür, dass ein Erbe den Erbschein beantragt. Ich bin auch nicht so flott damit, Nachlasspflegschaften aufzuheben.

    Urkunden beschaffen - ja, aber was macht Du mit denen in der Phase zwischen Aufhebung Nachlasspflegschaft und in 10 Jahren kommt vielleicht der Erbscheinsantrag oder nicht?

    Zu der Schlüsselannahme - ich empfehle regelmäßig der Polizei, welche die auch immer loswerden will, die Schlüssel in ein den Nachlassfall betreffend beschriftetes Covert bei der Wache abzugeben und dann hat das Nachlassgericht die Schlüssel in der Hinterlegung, ob sie nun wollen oder nicht. Wenn ich so bedenke was für Unrat ich oft bei der Bestallung als Nachlasspfleger ausgehändigt bekomme, welchen ich dann natürlich auch gleich im dortigen Müll lasse.... ;)

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  • Ich muss wohl klarstellend mitteilen , dass der NLP selbverständlich alle Urkunden beschafft hatte !:oops:
    Sonst hätte ich auch keinen Termin anberaumt , zu dem der vom Pfleger "anvisierte" Miterbe auf Ladung hin nicht gekommen ist bzw. den oben von mir erwähnten Rückzieher gemacht hat s. bereits #22.
    Von einer vorschnellen Aufhebung der Pflegschaft kann daher keine Rede sein.
    Es liegt schließlich weder in der Verantwortung des Pflegers noch in der des Gerichts , wenn es nicht zur Antragstellung ( warum auch immer ) kommt.

    Wenn die Erben bekannt sind ( und das sind sie auch ohne Erbschein ) , sehe ich keinen Grund , eine Pflegschaft künstlich zu verlängern.

  • So richtig einig scheint sich die Forengemeinde nicht zu sein.
    Abgesehen davon , dass mir das aufgeworfene Thema für die hier teilweise erfolgten Jux-Vorschläge nicht geeignet scheint.

    Meine Tendenz geht nun dahingehend, dass der Pfleger die Erben wegen einer Einigung über die Herausgabe des Schlüssels noch mal anschreibt.
    Sollte die Erbengemeinschaft weiter den Kopf in den Sand stecken, möge er dann den Schlüssel bei den Handakten aufbewahren.


  • Meine Tendenz geht nun dahingehend, dass der Pfleger die Erben wegen einer Einigung über die Herausgabe des Schlüssels noch mal anschreibt.
    Sollte die Erbengemeinschaft weiter den Kopf in den Sand stecken, möge er dann den Schlüssel bei den Handakten aufbewahren.

    Ich denke, die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben und der Nachlasspfleger hat schon versucht, den Schlüssel auszuhändigen. Ohne Ergebnis.

  • Ich bin da ganz klar: Die Nachlasspflegschaft ist aufgehoben. Der Schlüssel gehört in die einfache Verwahrung beim Nachlassgericht.

    Das Nachlassgericht schreibt alle Erben unter Fristsetzung wegen des Schlüssels an. Wird der Schlüssel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt, wird er vernichtet.

    Fertig.

    Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.

  • Im übrigen ist bei uns KEIN Nachlasspfleger verpflichtet, Urkunden für den Erbschein zu beschaffen usw. Er muss / sollte die Erben ermitteln, alles andere ist Angelegenheit der Erben.

    Mal provokant nachgefragt: Woher weiß der Nachlasspfleger (oder das Nachlassgericht), wer Erbe ist, wenn die Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse nicht vorliegen? Vom Hörensagen? Sind die Erben dann bekannt und der Nachlasspfleger händigt diesen den Nachlass bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft aus?
    Ist wohl wie so oft - ein Frage, 1000 Meinungen. Ich habe da eine deutlich andere Erwartungshaltung; wenn der Nachlasspfleger die Erben ermitteln soll, gehört die Beschaffung der erforderlichen Urkunden für mich mit dazu.

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