Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Nach Aufhebung wurde die Bestellungsurkunde zurückgesandt. Für diese Tätigkeit wurde ein Aufwand von 10 Minuten im Vergütungsantrag angesetzt.
Würdet ihr die bloße Rücksendung der Urkunde nach der Aufhebung als vergütbare Tätigkeit ansehen?
Ja.
Grundsätzlich ist die Rückgabe der Bestallungsurkunde irgendwo in den abschließenden Schriftsätzen an das Gericht mit eingepreist, also es wirkt sich meist nur in der Porthöhe aus.
Nur weil ich vergessen habe die Urkunde einzureichen und nachschicke, da würde ich schon aus Anstand mir nicht getrauen eine Vergütungsrechnung zustellen.
Sowas gehört Grundsätzlich in die - Vorbereitung Abschluss der Akte und Archivierung - mit rein.