Tätigkeiten nach Aufhebung Pflegschaft

  • Hallo Kollegen,

    wie handhabt ihr das, wenn Nachlasspfleger bei Einreichen des Schlussberichts im Vergütungsantrag auch pauschale noch nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Abschlusstätigkeiten (Rückgabe Bestallung, Benachrichtigung Gläubiger, Hinterlegung Restbetrag, Archivierung, etc.) abrechnen?

    Genau genommen ist insoweit ein Vergütungsanspruch ja noch nicht entstanden. Hab ich trotzdem die Möglichkeit festzusetzen, oder muss ich auf einen weiteren Vergütungsantrag nach Anfall der Tätigkeiten bestehen?

  • [FONT=&quot]Ganz aktuell habe ich dazu ggü. einem NLGericht folgendes geschrieben:

    Nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses, mit dem dieser seine Wirkungen entfaltet, hat ein Nachlasspfleger oft noch einige über die Pflegschaft hinausgehenden Pflichten zu erledigen. So ist es unstreitig, dass der Nachlasspfleger im Sinne vom § 1890 BGB noch seine Schlussrechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht einzureichen hat und hierfür auch eine Vergütung erhält. [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]Daneben gibt es jedoch noch weitere Tätigkeiten des Nachlasspflegers, welche nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft durchaus vergütungsfähig sein können. Es handelt sich hierbei um solche Tätigkeiten, welche – in der Natur der Sache liegend – noch zu einer ordnungsgemäßen Erledigung des Falles gehören. Hierzu können bei einem Nachlasspfleger z. B. die Information des Erben und die Herausgabe des Nachlasses an den Erben als auch nochmals Schreiben an verschiedene Gläubiger hinsichtlich der Aufhebung der Nachlasspflegschaft gehören.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Zwar unterrichtet das Nachlassgericht die dort im Sinne des FamFG geführten Beteiligten in der Regel über die Aufhebung der Nachlasspflegschaft, nicht jedoch die vom Nachlasspfleger im Rahmen seiner Tätigkeit angeschriebenen Gläubiger sowie sonstigen Stellen. Wie sollen nun diese Stellen erfahren, dass der Nachlasspfleger nicht mehr bestellt ist, sondern nun die Pflegschaft aufgehoben wurde? Es ist doch anzunehmen, dass die Gläubiger, wenn der NLP diese nicht informiert, ihm weiterhin in Zukunft Briefe zusenden würden und – zurecht – sich fragen, weshalb der NLP nicht mehr antwortet. Dies würde irgendwann dazu führen, dass die Gläubiger sich ggfs. an das Nachlassgericht wenden und dann dort wieder Arbeit entsteht um diesen mitzuteilen, dass die Pflegschaft aufgehoben ist.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]Es ist meines Erachtens so, dass solche Tätigkeiten, welche für einen ordentlichen Abschluss des Verfahrens dienen, noch unter den Begriff „Notgeschäftsführungspflichten“ fallen und hierfür der Nachlasspfleger nach wohl herrschender Meinung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft noch eine Vergütung fordern kann.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]Leider gibt es hierzu derzeit noch keine Rechtsprechung und vorwiegend Kommentierung nur für den Bereich der Betreuung. Beim Betreuer verhält es sich so, dass diese Notgeschäftsführungsbesorgnis des Betreuers erst dann endet, wenn der Erbe selbständig anderweitig Fürsorge treffen kann (vergleiche LG Koblenz, Beschluss vom 19.05.1995, 2 T 302/95; Rpfleger 1996, 158).[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Die Vergütung des Betreuers für solche über die Beendigung der Betreuung hinausgehenden Tätigkeiten ist in der Regel größtenteils mit der zeitanteilig bis zum Todestag zu gewährenden Pauschalvergütung abgedeckt (OLG München, Beschluss vom 09.08.2006, 33 Wx 249/05; Rpfleger 2006, 650).[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Weil man beim Betreuer, der eine pauschale Vergütung erhält, auch insbesondere die Schlussrechnungslegung und solche Abschlusstätigkeiten zur ordentlichen Erledigung der Betreuung noch von seiner Betreuervergütung abgedeckt sieht, kann man daraus folgern, dass auch der Nachlasspfleger solche Schlusstätigkeiten vergütet erhält. Allerdings erhält der Nachlasspfleger eben gerade keine pauschale Vergütung sondern ein für die jeweilige Tätigkeit anzusetzendes Stundenhonorar, weshalb dann – folgerichtig – dieses Stundenhonorar auch noch für solche unabwendbaren und in der Sache sinnvollen Schlusstätigkeiten festgesetzt werden muss.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo TL,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Dass derartige Abschlusstätigkeiten vergütungsfähig sind, habe ich gar nicht in Abrede gestellt. Da bin ich ganz deiner Meinung. Mit meiner Frage kam es mir einzig auf den Zeitpunkt der Geltendmachung an. Bei einigen Nachlasspflegern scheint es übliche Praxis zu sein, die Vergütung für solche abschließende Tätigkeiten im Voraus mit einem an Erfahrungswerten orientierten Zeitaufwand geltend zu machen. Zwar ist diese Lösung für die Nachlassgerichte durchaus charmant, da man die Akte nach Aufhebung der Pflegschaft nicht nochmal zur Festsetzung einer Vergütung für die angefallenen Abschlusstätigkeiten vorgelegt bekommt. Allerdings bin ich mir eben nicht sicher, ob dieser Weg auch rechtlich sauber ist, da für eine noch nicht vorgenommene Tätigkeit schließlich noch keine Vergütung entstanden ist.

  • Es komm oft vor, dass man als Letztes (nach Entnahme der Vergütung und Bezahlung der Gerichtskosten) nur noch das Konto auflöst und das Restguthaben an denjenigen auskehrt, der die Beerdigung bezahlt hat.

    Wenn ich für diesen Aufwand erst nach getaner Arbeit eine Vergütung beantragen darf, müsste ich diese (in Höhe von 16,75) bei der Staatskasse beantragen, weil der Nachlass nach Auskehrung des Restguthabens ja nun endgültig mittellos ist. Ich wage gar nicht, mir vorzustellen, was Rechtspfleger und Bezirksrevisor mir alles an den Hals wünschen würden.

    Also schreibe ich in meinen Vergütungsantrag 30 Minuten für Abschlussarbeiten und alles ist gut.

  • So sehe ich das auch. Die in dem von mir genannten Fall tätige Bezirksrevisorin aber nicht ;)

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  • Also ich brauche für eine Überweisung keine 30 Minuten, sondern vielleicht maximal 3. Für vorgefertigte Standardschreiben fällt auch kaum Zeit an (< 1 Minute?). Aber bei den Abrechnungen, die ich bisher so gesehen habe, arbeiten Nachlasspfleger wohl allgemein etwas langsamer ...

  • Also ich brauche für eine Überweisung keine 30 Minuten, sondern vielleicht maximal 3. Für vorgefertigte Standardschreiben fällt auch kaum Zeit an (< 1 Minute?). Aber bei den Abrechnungen, die ich bisher so gesehen habe, arbeiten Nachlasspfleger wohl allgemein etwas langsamer ...

    Das ist jetzt sowas von undifferenziert mein lieber Papenmeier... so kenne ich dich nicht....niemand sagt, dass man für eine Überweisung 30 Minuten braucht und darum geht es hier auch nicht. Es geht um Abschlussarbeiten, deren Ansatz mit 30 Minuten sicher nicht überzogen ist.

    Ich werde mir deine Aussage in Erinnerung rufen, wenn das nächster Mal ein Anwalt nach Stunden abrechnet. Der nimmt nämlich von vorne herein schon 10-15 Minuten-Schritte und ich habe noch nie gesehen, dass für 3 Schreiben nicht wenigstens 10-15 Minuten insgesamt angesetzt werden.

    Das was du da geschrieben hast, kann eigentlich nicht wirklich dein Ernst sein, oder? Ich glaube du solltest mal deine letzten Stundenabrechungen ansehen und dann prüfen, ob du von der Seite deines Tisches das dann noch immer so schreiben würdest. Niemand. Kein Anwalt der Welt setzt für eine Überweisung nur 3 Minuten an. Oder für 3 Schreiben je 1 Minute. Denn es ist ja schließlich auch weit mehr damit verbunden, als nur online ein Formular auszufüllen oder die Drucktaste zu betätigen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (29. März 2019 um 14:12)

  • Bei uns setzen die Nachlasspfleger für die Abschlussarbeiten auch eine (realitische) Pauschale an. Alles andere ist unpraktikabel. Die Meinung der Landeskasse ist mir insoweit egal.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (1. April 2019 um 11:31)

  • TL:

    1. meine Ausführungen bezogen sich auf den Beitrag von Carlson in #4. Die dort genannten Tätigkeiten dürften keine 30 Minuten dauern.

    2. Meine Zeitabrechnung beginnt mit einem Knopfdruck, wenn ich starte und endet mit einem Knopfdruck, wenn ich aufhöre. Und dann gibt es eben auch Arbeitsschritte, die nur 1-3 Minuten dauern. Wenn die von dir beauftragten Anwälte 10-15 Minuten abrechnen, dann ist das nicht exakt. Ob es von der Vergütungsvereinbarung gedeckt ist, wirst du selbst prüfen. Jedenfalls 15-Minuten-Klauseln werden teilweise als unwirksam angesehen.


  • 1. meine Ausführungen bezogen sich auf den Beitrag von Carlson in #4. Die dort genannten Tätigkeiten dürften keine 30 Minuten dauern.

    Ich muss bei der Bank den Beschluss des AG zur Kontoauflösung im Original vorlegen. Dann wollen die für die Auflösung noch ein Formular unterschrieben haben. Geht (jedenfalls bei der örtlichen Volksbank oder Sparkasse) am einfachsten mit einem Besuch in der Zweigstelle. Dann sehe ich auch, ob die Telekom gerade am Tag vorher zum x-ten Mal versucht hat, Geld einzuziehen und gebe die Lastschrift noch zurück, bevor ich das Konto auflöse. Nein, keine Sorge, ich fahre nicht extra wegen so einer Kontoauflösung durch die Gegend (dann würden auch 30 Minten nicht reichen), sondern regele das, wenn ich sowieso in der Nähe bin. Das nächste Mal, wenn ich dort vorbeikomme, hole ich mir den finalen Kontoauszug ab.

    Erst wenn ich diesen letzten Kontoauszug habe, kann ich die Rechnungslegung fertigmachen und zum Gericht bringen (schicke ich ungern mit der Post, aber nein, keine Sorge, ich fahre nicht extra deshalb zum Gericht). Die Belege, die ich mit der Rechnungslegung einreiche, kriege ich irgendwann mit einem Prüfvermerk zurück (mit dessen Abheftung ich auch eine ganze Minute beschäftigt bin) oder das Gericht bittet mich, den Aktenordner mit Belegen abzuholen. Keine Sorge, ich fahre auch deswegen nicht extra zum Gericht, aber es kann schon mal 2 oder 3 Minuten dauern, bis die Geschäftsstelle den Ordner gefunden hat.

    Und schließlich muss ich noch meine Bestallung zurückschicken, ohne rumzuheulen, dass ich die 70 Cent Porto auf keinem Vergütungsantrag mehr geltend machen kann.

    Fazit: Ich habe keine schlechtes Gewissen, wenn ich dem Nachlass für all dies 30 Minuten aufs Auge drücke.

  • Bzw. wie in meinem Fall, wenn man noch 10 Gläubigern mitteilt, dass diese nun ihre Forderung ausbuchen können, weil kein Geld mehr da ist und diese bitte meine Anchrift löschen und von weiteren Mahnungen Absand nehmen sollen, weil nun die Pflegschaft aufgehoben ist.

    Papenmeier:
    Aus der Nummer kommst du so nicht raus. Deine Aussage wurde von mir 1 zu 1 zitiert. Da wurdest du sicher nicht missverstanden. Und es bleibt dabei, dass selbst für ein einfaches Schreiben (sogar weniger!! als) 1 Minute Zeitaufwand ein völliger Witz sind. Da hast du dich m.E. etwas vergallopiert und ich halte deswegen auch weiter dagegen, denn die unterschwellige Ansage, so müsse man als Nachlasspfleger abrechnen, ist schlicht unrealistisch.

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  • 2. Meine Zeitabrechnung beginnt mit einem Knopfdruck, wenn ich starte und endet mit einem Knopfdruck, wenn ich aufhöre. Und dann gibt es eben auch Arbeitsschritte, die nur 1-3 Minuten dauern.


    Ehe ich ein Briefchen von drei Minuten schreibe, benötigt es einen Auslöser, sprich es kommt Post an, welche ich öffnen und lesen muss, dann muss ich mir meine Akte ziehen, welche ich nicht alle auswendig kenne und noch ein mal durchschauen muss, in welchem Zusammenhang der eingegange Brief steht, dann setze ich mich an den Rechner und schreibe mein Briefchen, welchen ich dann ausdrucke, unterschreibe und dann in den Umschlag stecke und noch eine Breifmarke daraufklebe. Normalerweise muss dann der Brief noch in den Briefkasten...

    Lieber Kollege Papenmeier, Du siehst, auf 1-3 Minuten komme ich, wenn ein Anruf reinkommt und ich ohne der Notwendigkeit eines Blickes in der Akte antworten kann.

    Papenmeier, Du würdest einen guten Bezirksrevisor abgeben :D

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  • Ehe ich ein Briefchen von drei Minuten schreibe, benötigt es einen Auslöser...

    Nein, es ging um standardisierte letzte Abwicklungstätigkeiten einer abgeschlossenen Akte. Diese Diskussion ist übrigens ein Spiegel der Diskussion um den Stundensatz. Da sollte man sich auch öfter mal fragen, ob der Nachlasspfleger Standardtätigkeiten standardisiert hat und z.B. Textbausteine nutzt.

  • Zur Klarstellung:

    Es wird die tatsächlich entstandene Zeit und nicht die theoretische Zeit erfasst und berechnet. Eine mit einer höheren Professionalisierung ggf. einhergehende schnellere Bearbeitung schlägt sich dann über § 1915 BGB in der Höhe des Stundensatzes nieder.

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  • Nach der Aufhebung (und deren Zustellung an den NLP) macht der Nachlasspfleger noch Zeitaufwand für folgende Tätigkeiten geltend:
    1. Überweisung Gebäudeversicherungsbetrag
    2. Hin- und Rückfahrt Haus des Erblassers
    3. Telefonat mit Mieter, wegen Mangel im Haus

    Auf Nachfrage teilt der Nachlasspfleger mit, dass er die Gebäudeversicherung bezahlen musste, da diese sonst erloschen wäre.
    Zur Hin- und Rückfahrt zum Haus ds Erblassers teilte er mit, dass die Erben ihm noch keinen Ansprechpartner / Bevollmächtigten genannt hatten und er sich aufgrund der Tatsache, dass der Hausschlüssel noch in seiner Obhut war, veranlasst gesehen hat, im Haus nach dem Rechten zu schauen.
    Bezüglich Punkt 3 teilte er mit, dass diese ihn kontaktiert hätte, da die Kellerwände nass wären. Er hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass seinerseits kein Handlungsbedarf besteht und sich die Erben später um das Problem kümmern sollten.

    Punkt 1 und 2 sind meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Mit der Aufhebung endet dessen Verfügungsbefugnis. Eine Rechtfertigung dürfte hier nicht in Betracht kommen, oder?
    Punkt 3 würde ich wohl als abrechnungsfähig ansehen, da das Telefonat nicht auf Veranlassung des Nachlasspflegers erfolgte und ihn ja tatsächlich noch zeitlich in Anspruch genommen hat.

    Wie seht ihr das?

  • Ich denke, das fällt nicht mehr unter "Abschlussarbeiten". Solche Dinge können noch Monate später auftreten (dann siehe vorhergehender Beitrag von Papenmeier). Nur weil er den Hausschlüssel noch hat, ist der Nachlasspfleger weder verpflichtet noch befugt, sich um das Haus zu kümmern. Wer weiß, wann die Erben ihm den Schlüssel abnehmen. (Könnte er den Schüssel im Hinblick auf § 2038 I 2 2. HS BGB nicht irgendeinem Miterben aushändigen?)

  • Das kann alles nur Geschäftsführung ohne Auftrag sein.

    Die Versicherung zu bezahlen, ist sicher im Sinne der Erben. Aber nach Aufhebung der NP noch Überweisungen vom Konto des Erblassers zu tätigen, ist schon mutig. Dies dann noch per Vergütungsantrag dem Gericht zu erzählen, ist bescheuert.

  • Grundsätzlich sind in engen Grenzen auch solche Tätigkeiten des Nachlasspflegers nach Aufhebung der Pflegschaft noch vergütungsfähig, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung der Pflegschaft stehen und diese sinnvollerweise noch zu erbringen sind oder sogar unabwendbar noch erbracht werden müssen.

    Beispiel: Schlussrechnungslegung, Übergabe Nachlass, Schreiben an diverse Stellen, dass die Pflegschaft beendet ist usw.

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  • Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben. Nach Aufhebung wurde die Bestellungsurkunde zurückgesandt. Für diese Tätigkeit wurde ein Aufwand von 10 Minuten im Vergütungsantrag angesetzt.
    Würdet ihr die bloße Rücksendung der Urkunde nach der Aufhebung als vergütbare Tätigkeit ansehen?

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