Ausübung Vorkaufsrecht Reichssiedlungsgesetz

  • Hallo,

    Ein vollmachtloser Vertreter (Notariatsangestellter) des Eigentümers hat mit dem Käufer einen Kaufvertrag geschlossen, in dem auch die Auflassung erklärt wurde und in dem die Notariatsangestellten umfangreich bevollmächtigt wurden.

    Der Eigentümer hat alles genehmigt. AV für Käufer wurde eingetragen.

    Dann wird ein neuer Kaufvertrag vorgelegt, in dem (derselbe) Notariatsangestellte für den Eigentümer aufgrund der Vollmacht aus dem ersten Kaufvertrag gehandelt hat.

    Der neue Kaufvertrag wurde wegen der rechtskräftigen Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG mit dem Vorkaufsberechtigten geschlossen. Nun soll eine AV für den Vorkaufsberechtigten eingetragen werden unter Löschung der AV für den ursprünglichen Käufer.

    Ich habe die Genehmigung des neuen Kaufvertrages durch den Eigentümer vom Notar angefordert.

    Dies hält der Notar für nicht nötig, da "gem. § 464 Abs 2 BGB aufgrund der rechtswirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Vertrag zwischen Verpflichteten (Eigentümer) und Vorkaufsberechtigten unter den Bestimmungen zustande, die der Verpflichtete mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat. Hierzu gehören alle Bestimmungen und somit auch die durch den Verpflichteten (Eigentümer) erteilte Vollmacht.".

    Hat der Notar Recht?

  • Hat er nicht.

    BGH, Beschluss vom 21.6.2012 - V ZB 283/11:

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 464 Abs. 2 BGB. Danach kommt zwar durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer ein Kaufvertrag mit den Bestimmungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. Das gilt aber nur für die schuldrechtlichen Vereinbarungen. Erteilte Vollzugsvollmachten werden nicht Inhalt des Kaufvertrags mit dem Vorkaufsberechtigten. Sie würden jedenfalls nicht erweitert. Eine Vollmacht zur Wiederholung der bereits erklärten Auflassung aus technischen Gründen würde deshalb, selbst wenn sie Inhalt des Kaufvertrags mit dem Vorkaufsberechtigten würde, nicht zu einer Ermächtigung, die Auflassung erstmals vorzunehmen.

  • Danke,

    den Beschluss hatte ich auch schon gelesen, war (bin) mir nur nicht ganz im Klaren, was "gilt aber nur für schuldrechtliche Vereinbarungen" bedeutet. Vollmachterteilung gehört warum nicht dazu?

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