Überschuldung Nachlass trotz Risiko-Lebensversicherung?

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    bräuchte mal eure Hilfe und Meinungen.

    Ich soll über die Genehmigung einer Erbausschlagung entscheiden. In den Nachlass fällt eine Eigentumswohnung mit einem Wert von etwa 100.000 EUR.
    Darauf lasten jedoch noch Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als dem Wert der Wohnung. Eine Überschuldung wäre mithin gegeben und ich könnte grundsätzlich die Ausschlagung genehmigen.

    Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Verstorbene eine Risiko Lebensversicherung abgeschlossen hat mit einer Versicherungssumme von 100.000 EUR. Dort hat sie ihren Ehemann als Bezugsberechtigten eingetragen. Nun sagt die Rechtsprechung, dass diese Versicherung nicht in den Nachlass fällt, wenn einBezugsberechtigter angegeben wurde. Der Ehemann wäre Miterbe zu ¾.

    Weiß jetzt nicht was ich tun kann…Genehmige ich dieAusschlagung, lässt sich der Ehemann die Summe ausbezahlen und löst dieVerbindlichkeiten ab. Die Wohnung wäre mithin abgezahlt. Eine Überschuldung nicht mehr vorliegen.

    Genehmige ich nicht, stellt der Ehemann mit den 100.000 EURwas anderes an, kauft sich zum Beispiel privat ein Luxusauto, und das Kindbleibt auf den Schulden sitzen.


    Hab ich irgendwelche Möglichkeiten? Kann ich dieLebensversicherung nicht doch iwie in den Nachlass bringen?
    Wie würdet ihr weiter vorgehen? Würdet ihr genehmigen?

    Vielen Dank für eure Hilfen.

  • In den Nachlass fällt eine Eigentumswohnung mit einem Wert von etwa 100.000 EUR.
    Darauf lasten jedoch noch Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als dem Wert der Wohnung. Eine Überschuldung ist mithin gegeben und ich kann die Ausschlagung genehmigen.

    Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Verstorbene eine Risiko Lebensversicherung abgeschlossen hat die nicht in den Nachlass fällt.

    Setzen wir die Geschichte ins ist, wird es klarer.

    Alles andere ist Zukunftsmusik. Verständlich, aber hier nicht relevant. Stirbt der Kindesvater irgendwann, fallen Eigentumswohnung und oder Auto in den Nachlass. Rumm wie numm.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ok danke für deine Hilfe J
    Ein schlechtes Gewissen hätte ich trotzdem…Im Übrigen istder Ehemann nicht der Vater „meines“ Kindes. Das Kind ist ein Neffe…Die Eigentumswohnungwürde also nie an das Kind anfallen.

  • Warte mal noch auf das Schwarmgedächtnis, da kommen sicher noch einige Kollegen mit um die Ecke. :)

    Ich würde den Fall runterbrechen, aber ich mag nicht ausschließen, dass es Entscheidungen aus Zweibrücken oder des früheren BayObLG gibt, die in eine andere Richtung gehen. ;)

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  • Darauf lasten jedoch noch Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als dem Wert der Wohnung.


    Wenn bez. der Versicherungsleistung ein Bezugsberechtigter benannt ist, dann fällt der Betrag nicht in den Nachlass, die Vermögensmassen sind daher nicht zu vermischen.
    Selbst wenn der Ehemann die Schulden aus seinem Privatvermögen (=Versicherungsleistung) tilgt, ist der Nachlass dennoch überschuldet und das Kind in der Zahlungspflicht.
    Aber wenn die Verbindlichkeiten noch so hoch sind, handelt es sich vermutlich um einen noch relativ neuen Kredit? Müssen da nicht seit einiger Zeit Kreditausfallversicherungen abgeschlossen werden? Dachte, ich hätte sowas mal gehört, weiß es aber nicht wirklich. Könnte man ja vielleicht noch prüfen. Oder kann man das durch die abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung umgehen?

  • Ja die Kreditverträge wurden erst vor 3 Jahren abgeschlossen...Von Kreditausfallversicherungen hab ich bisher noch nichts gehört

  • Ja die Kreditverträge wurden erst vor 3 Jahren abgeschlossen...Von Kreditausfallversicherungen hab ich bisher noch nichts gehört

    Könnte auch sein, dass die Versicherung für die Verbindlichkeiten auf der Wohnung verpfändet wurde, dann wäre keine Überschuldung gegeben.

  • Und wenn die Versicherung mit einem widerruflichen Bezugsrecht versehen wäre, ergäbe sich im Falle der Insolvenz ein Anspruch nach §134 InsO. DiE Versicherungssumme würde in die Masse fallen. Zu viele Wenn's und Aber's....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein das Kind lebt nicht in der Eigentumswohnung...glaube ich frage wirklich mal bei der Versicherung nach.

    Am Telefon bekomme ich leider keine Auskunft..Datenschutz und so

  • Hab gerade in Erfahrung gebracht dass die Versicherungssumme bereits an den Bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde...Kredit löst er damit noch nicht ab.
    Dann würde nämlich eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Zweckgebunden sei die Summe auch nicht. Er könne quasi damit machen was er will.

    Damit erübrigt sich wohl die Nachfrage bei der Versicherung...

  • Die Auszahlung der Versicherungssumme hindert einen IV nicht, den Betrag zurückzufordern, wenn ein Anfechtungstatbestand vorliegt, wie beispielsweise eine unentgeltliche Leistung, da es nur ein widerrufliches Bezugsrecht war oder aber das Bezugsrecht erst kürzlich unwiderruflich eingeräumt worden ist. Allerdings muss dies nicht zum Erfolg führen, wenn der Begünstigte das Geld verjuxt hat und sonstige Vermögenswerte nicht vorhanden sind.

    Das herauszufinden ist aber für Dich sicherlich zu mühselig und vielleicht auch nicht Dein Beritt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ob eine (zusätzliche) Kreditausfall- oder Restschuldversicherung abgeschlossen wurde, weiß entweder die finanzierende Bank (weil die Versicherung dort gleich mit abgeschlossen wurde bei Darlehensaufnahme) oder der Ehemann, wenn er neben der Erblasserin gesamtschuldnerisch für den Kredit haftet.

  • Gibt es in der Nachlassakte schon weitere Ausschlagungen? Kann es sein, dass die Sippschaft auf die segensreiche Wirkung des § 1931 Abs. 2 BGB hinaus will?

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