Aufrechnung und Zusammenrechnung nach § 850e - Ermittlung Pfändungsbetrag

  • Da ich weder über die lokale noch globale Suche etwas gefunden habe, baue ich wieder auf das Schwarmgedächtnis.
    Bereits jetzt vielen Dank für alle nachfolgenden Überlegungen.

    Auf Seiten des Drittschuldners ist uns im laufenden Verfahren ein Zusammenrechnungsbeschluss mit insgesamt 4 DS (alles regelmäßige Leistungen) zugegangen. Aufgrund bereits weit vor Verfahrenseröffnung eingetretener Aufrechnungslage betrachten wir diese Zusammenrechnung für uns als nicht maßgeblich, da wir eh komplett aufrechnen.

    Nach meinem Verständnis (Aufrechnung führt zum Erlöschen, d.h. unserer Zahlung gilt so, als hätte es sie nie gegeben) kann doch jetzt bei einer Zusammenrechnung nach § 850e ZPO der pfändbare Betrag nur noch aus den verbliebenen 3 (leistungsfähigen) DS ermittelt werden.
    So entscheidet auch das Gericht im Rahmen eines berichtigten Zusammenrechnungsbeschluss.
    [Spannend: kein § als Begründung; dazu findet man wohl nix]

    Problem: Schuldner legt dagegen Rechtsmittel ein und genau das leuchtet mir nicht ein.

    An der Aufrechnungslage kann er doch nichts ändern. Seine Begründung: Wenn der DS zu 4. weggelassen wird, sei er betragsmäßig benachteiligt. :gruebel:

    Da komm ich nicht mit, gerade, wenn ich das ganze mit fiktiven Beträgen unterfütter.
    DS 1 mit 800, DS 2 mit 700, DS 3 und 4 mit je 100 EUR. Ist doch unbeachtlich, ob ich aus 1.600 EUR oder 1.700 EUR den pfändbaren Betrag ermittel, oder bin ich da auf dem Holzweg? Der Freibetrag für den Schuldner bleibt doch gleich.
    Aufgrund Aufrechnung scheidet DS 4 doch von vornherein aus.

    Vielen Dank fürs Licht ins Dunkel bringen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich verstehe die Frage nicht, wer ist "wir"?

    Falls Du einen Drittschuldner vertrittst, käme maximal eine Aufrechnung des pfändbaren Einkommens zum tragen. Aufgrund des ersatzlosen Wegfalls des §114 InsO wird aber eine Aufrechnung des pfändbaren Anteils wegen §§ 91, 96 InsO nicht möglich sein. Der pfändbare Anteil steht der Masse zu.

    Der pfändbare Anteil aus 1600 Euro beträgt 326,34, aus 1700 Euro hingegen 396,34 (keine Unterhaltsverpflichtungen), macht also einen Unterschied .

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die schnelle Richtungsgabe. Als Drittschuldner argumentieren wir mit der Aufrechnung nach § 94 InsO für unsere Beträge. Fraglich daher, ob es bereits irgendwo entschieden ist, ob diese für eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO noch zu beachten sind.
    Das wir mit den anderen pfändbaren Beträgen nicht aufrechnen können, ist klar. Irgendwas soll ja auch zur Masse gelangen.

    Jetzt ist zumindest auch klar, warum der Schuldner sich betrogen fühlt. 70 EUR sind kein Pappenstiel.
    #brettvormkopfbei850c

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  • Es sind 30 Euro. 70 Euro sind pfändbar.

    Wenn die Forderungen jeden Monat neu entstehen wie bei einem Gehalt, dann wird das nichts mit §§ 94 f InsO.
    Warum lässt sich der IV auf so etwas ein?

    Oder ich habe den Sachverhalt doch nicht so ganz verstanden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also mein Frankfurter Kommentar schweigt sich hinsichtlich des § 95 InsO aus, warum da keine rentenähnlichen Bezüge drunter fallen sollen.
    Wo findet man was dazu? Bzw. ohne Einwände des Verwalters ist doch der Deckel drauf...:oops:

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  • Auch der Rentenanspruch entsteht jeden Monat neu, fällt also unter §91 InsO.

    Wenn der Verwalter sich allerdings nicht muckt, dürfte aus dieser Ecke

    Wer noch die Frage, ob der Schuldner dadurch beschwert ist, dass die Kosten des Verfahrens dadurch nicht gedeckt sind und er dadurch die RSB nicht eher bekommen kann...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist es denn zu viel verlangt, dass irgendein Kommentar das mal erwähnt? Ich such mir hier den halben Vormittag was wund.
    Überdies: Da erlässt das InsoGericht einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e ZPO und billigt dem Drittschuldner explizit die Aufrechnung zu.

    Es ist wie immer: Wer doofe Fragen stellt, bekommt die Antwort...

    Achso: Danke an die Experten!

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (25. März 2019 um 21:38) aus folgendem Grund: Achso

  • Ist es denn zu viel verlangt, dass irgendein Kommentar das mal erwähnt? Ich such mir hier den halben Vormittag was wund.
    Überdies: Da erlässt das InsoGericht einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e ZPO und billigt dem Drittschuldner explizit die Aufrechnung zu.

    Es ist wie immer: Wer doofe Fragen stellt, bekommt die Antwort...

    Achso: Danke an die Experten!

    Also zu beklagen, dass Kommentare nix dazu erwähnen, ist - sorry - lächerlich. Kommentare vermitteln häufig "doxa" aber nicht unbedingt "logos" :D Ergo kannste selber einen schreiben.....
    Rentenleistungen sind i.Ü. betagte Forderungen. Sie wurden nach der KO nicht als konkursfreier Nacherwerb betrachtet, sondern bereits der Konkursmasse zugehörig.
    Dies ist wohl heute anders zu sehen.
    Wenn das Insolvenzgericht da seltsame Beschlüsse erläßt: für den Drittschuldner: schweige und liqudiere.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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