Da ich weder über die lokale noch globale Suche etwas gefunden habe, baue ich wieder auf das Schwarmgedächtnis.
Bereits jetzt vielen Dank für alle nachfolgenden Überlegungen.
Auf Seiten des Drittschuldners ist uns im laufenden Verfahren ein Zusammenrechnungsbeschluss mit insgesamt 4 DS (alles regelmäßige Leistungen) zugegangen. Aufgrund bereits weit vor Verfahrenseröffnung eingetretener Aufrechnungslage betrachten wir diese Zusammenrechnung für uns als nicht maßgeblich, da wir eh komplett aufrechnen.
Nach meinem Verständnis (Aufrechnung führt zum Erlöschen, d.h. unserer Zahlung gilt so, als hätte es sie nie gegeben) kann doch jetzt bei einer Zusammenrechnung nach § 850e ZPO der pfändbare Betrag nur noch aus den verbliebenen 3 (leistungsfähigen) DS ermittelt werden.
So entscheidet auch das Gericht im Rahmen eines berichtigten Zusammenrechnungsbeschluss.
[Spannend: kein § als Begründung; dazu findet man wohl nix]
Problem: Schuldner legt dagegen Rechtsmittel ein und genau das leuchtet mir nicht ein.
An der Aufrechnungslage kann er doch nichts ändern. Seine Begründung: Wenn der DS zu 4. weggelassen wird, sei er betragsmäßig benachteiligt.
Da komm ich nicht mit, gerade, wenn ich das ganze mit fiktiven Beträgen unterfütter.
DS 1 mit 800, DS 2 mit 700, DS 3 und 4 mit je 100 EUR. Ist doch unbeachtlich, ob ich aus 1.600 EUR oder 1.700 EUR den pfändbaren Betrag ermittel, oder bin ich da auf dem Holzweg? Der Freibetrag für den Schuldner bleibt doch gleich.
Aufgrund Aufrechnung scheidet DS 4 doch von vornherein aus.
Vielen Dank fürs Licht ins Dunkel bringen.