Aufhebung Pfüb Unterhaltspfändung

  • Per Jugendamtsurkunde hat sich die Schuldnerin verpflichtet, für jede ihrer beiden Töchter monatlich im Voraus z.Hd. des zur Annahme berechtigten gesetzlichen Vertreters, hier der Vater, monatlich 370,00 EUR zu zahlen. Die Kinder, vertreten durch den Vater, pfänden nunmehr rückständigen Unterhalt sowie laufenden Unterhalt.

    Die Schuldnerin legt nun Erinnerung ein und beantragt die Aufhebung des Pfüb. Sie gibt an, dass in der Gesamtbetrachtung kein Rückstand besteht. Ein Rückstand erklärt sich daraus, dass sie eine Rate an das Kind direkt überwiesen hat. Bei einer anderen Unterhaltsrate hat sie einen Teil einbehalten, weil der Vater ihren Angaben zufolge beim von ihm laut Scheidungsfolgenvereinbarung zu tragenden Anteil am Mehrbedarf der Kinder nicht gezahlt hat. Den einbehaltenen Teil hat die Schuldnerin nun nachbezahlt, so dass wohl faktisch kein Rückstand mehr besteht. Zudem würde sie ansonsten ihre Zahlungen pünktlich leisten, es bestünde damit kein Anlass zur Pfändung.

    Ist der Pfüb hier aufzuheben?

  • Materiell-rechtliche (Erfüllungs-)Einwände sind m.E. ausschließlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage von der Schuldnerin geltend zu machen, § 767 ZPO. Erst nach Vorlage einer entsprechende Entscheidung wäre der PfÜB aufzuheben, §§ 775f. ZPO.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vorliegend geht es ja um die weitere Pfändung wegen des laufenden Unterhalts. Der Ausgleich des Rückstandes wird wahrscheinlich unstreitig sein und daher nicht prozessual zu verfolgen sein.

    Die Aufhebung der Pfändung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und letztlich wirst du diesbezüglich bei einer Suche nur auf ein paar vereinzelte LG- oder OLG-Entscheidungen treffen. Eine grobe Orientierung findest du z.B. hier.

  • Vorliegend geht es ja um die weitere Pfändung wegen des laufenden Unterhalts. Der Ausgleich des Rückstandes wird wahrscheinlich unstreitig sein und daher nicht prozessual zu verfolgen sein.

    Die Aufhebung der Pfändung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und letztlich wirst du diesbezüglich bei einer Suche nur auf ein paar vereinzelte LG- oder OLG-Entscheidungen treffen. Eine grobe Orientierung findest du z.B. hier.

    Ich würde von einer Aufhebung der Pfändung die Finger lassen. Die Argumentation dieser Fundstelle geht Richtung § 765a ZPO / 242 BGB. Das formalisierte Vollstreckungsverfahren ist in meinen Augen nicht geeignet zu prüfen, ob der Gläubiger rechtsmissbräuchlich vollstreckt. Und mich überzeugen auch die dort genannten Beispiele nicht wirklich. Dass eine Pfändung zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann oder kreditschädigend ist, bestreite ich ja nicht, aber das ist halt ein normales Risiko wenn man eine titulierte Forderung nicht zahlt. Die Aufhebung der Pfändung wäre mir schon aus Haftungsgründen zu heiß.

    Was die übrigens zur Ruhendstellung der Pfändung schreiben überzeugt mich auch nicht:

    1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung
    kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung
    gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine
    Beträge mehr einzubehalten.

    2. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist
    ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung
    bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung
    besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.

    BFH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VII R 5/16 –, BFHE 258, 105

  • Vorliegend geht es ja um die weitere Pfändung wegen des laufenden Unterhalts. Der Ausgleich des Rückstandes wird wahrscheinlich unstreitig sein und daher nicht prozessual zu verfolgen sein.

    Die Aufhebung der Pfändung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und letztlich wirst du diesbezüglich bei einer Suche nur auf ein paar vereinzelte LG- oder OLG-Entscheidungen treffen. Eine grobe Orientierung findest du z.B. hier.

    Ich würde von einer Aufhebung der Pfändung die Finger lassen. Die Argumentation dieser Fundstelle geht Richtung § 765a ZPO / 242 BGB. Das formalisierte Vollstreckungsverfahren ist in meinen Augen nicht geeignet zu prüfen, ob der Gläubiger rechtsmissbräuchlich vollstreckt. Und mich überzeugen auch die dort genannten Beispiele nicht wirklich. Dass eine Pfändung zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann oder kreditschädigend ist, bestreite ich ja nicht, aber das ist halt ein normales Risiko wenn man eine titulierte Forderung nicht zahlt. Die Aufhebung der Pfändung wäre mir schon aus Haftungsgründen zu heiß.

    ...


    Das sehe ich auch so.

    Mal unterstellt, man würde die Pfändung aufheben, weil die Schuldnerin derzeit pünktlich zahlt. Dann stellt sie im nächsten Monat die Leistung des Unterhalts ein und die Kinder "dürfen" neu vollstrecken. (Inzwischen pfänden dann vielleicht gar noch andere Gläubiger vorrangig.) Dieses Risiko kann man m. E. den Kindern nicht zumuten.

  • Erinnerungsweise verfolgbar ist so eine Geschichte nur dann, wenn schon von Anfang an kein Rückstand bestand, sondern nur wegen künftiger Ansprüche vollstreckt wird. Dann nämlich wäre eine Vorratspfändung unzulässig und könnte man erinnerungsweise aufheben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Es gibt dazu auch eine Entscheidung des (glaube) OLG Hamm (gerade nicht parat), wonach eine Aufhebung erst dann zulässig ist, wenn sich der Schuldner als zuverlässig erwiesen hat, künftig seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu muss er nachweisen, dass er min. über einen gewissen Zeitraum diese pünktlich und vollständig erfüllt hat.

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  • Für die Aufhebung der Vorauspfändung kommt es auf den konkreten Einzelfall an (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 688 mit dem Hinweis auf KG (MDR 1960, 931 = Rpfleger 1961, 126), OLG Hamm (JurBüro 1957, 40 = JMBlNRW 1956, 234) sowie OLG Düsseldorf (DB 1976, 2156 = MDR 1977, 147 = Rpfleger 1976, 373). Letzteres OLG verweist auf die beiden erstgenannten Entscheidungen, wonach eine vollständige Tilgung der Rückstände allein für sich noch nicht die Aufhebung der Vorratspfändung begründen kann. Das sei nur ausnahmsweise geboten, wenn ihre Aufrechterhaltung gegen die guten Sitten verstoßen, die weitere Ausnutzung der Pfändung daher rechtsmißbräuchlich wäre.

    Im Fall des OLG Düsseldorf waren die Unterhaltsrückstände entstanden, weil der Schuldner irrig meinte, zur Aufrechnung berechtigt zu sein. Zum anderen zahlte er immer erst zum 20. eines jeden Monats, weil er ebenfalls irrig annahm, daß die dort vollstreckende Gläubigerin damit einverstanden gewesen sei. Nach Zugang des PfÜB habe er dann seine Fehler eingesehen, die Unterhaltsrückstände getilgt und versichert, seine Unterhaltspflicht künftig dem Titel entsprechend zu erfüllen. Anhaltspunkte, die gegen diese Versicherung sprechen könnten, seien nicht vorhanden bzw. nicht zu erwarten gewesen. Denn der Schuldner hatte keine weiteren Unterhaltspflichten zu erfüllen und der Unterhaltsbetrag war verhältnismäßig gering, so daß der Schuldner sie auch erfüllen könnte, ohne sich bei der Befriedigung seiner eigenen Unterhaltsbedürfnisse wesentliche Beschränkungen auferlegen zu müssen. Und schließlich bringe die Lohnpfändung für den Schuldner erfahrungsgemäß Nachteile mit sich (Kreditanträge, Arbeitgeber). Insoweit hat das OLG hier im Einzelfall die Aufhebung für gerechtfertigt erachtet.

    Die Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 1994, 1540 - minimaler Unterhaltsrückstand infolge eines Informationsfehlers des Prozeßbevollmächtigten) hat BadBanker ja bereits gepostet. Insoweit wird von Stöber auch noch auf Büttner (FamRZ 1994, 1433, 1438) verwiesen.

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  • Entstehen hierfür Kosten ?


    Auslagen (Nr. 9000 ff. KV GKG) und ggf. RA-Kosten.

    Wie hoch sollen diese sein und wem erlege ich sie auf ? :confused:


    Wieso Du? Muß über die Erinnerung nicht der Richter (auch über die Kostenfolge nach §§ 91 ff. ZPO) entscheiden (§ 20 Nr. 17 S. 2 RPflG)?

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  • Er hat mir nachgewiesen, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Titel aufgehoben wurde.


    Dann gilt § 788 III ZPO, d. h., eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, sondern der Schuldner kann ggf. nach § 788 I S. 1 ZPO die zurückzuerstattenden Kosten beitreiben (str., s. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 788 Rn. 25) oder gem. § 788 II ZPO gegen den Gläubiger festsetzen lassen.

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