bp Dienstbarkeit und "Unterlassungsverpflichtung" - Amtslöschung?

  • Es gibt zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für Stadt X:
    Einmal: "Nutzungsrecht" und einmal "Unterlassungsverpflichtung", jeweils unter Bezugnahme auf die Bewilligung.
    Problem: inhaltliche Unzulässigkeit, vgl. Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 292/16 des OLG München (Benutzungsrecht genügt nicht).

    Nutzungsrecht ist problematisch, weil kaum zu unterscheiden von "Benutzungsrecht" und dürfte der Löschung unterliegen. Aber dasselbe gilt doch auch für Unterlassungsverpflichtung, oder? Oder gibt es Anhaltspunkte, wonach für Städte die Rechtsprechung großzügiger ist? Die Rechtsprechung hat ja einmal "Grunddienstbarkeit für jeweiligen Inhaber einer Bahnberechtigung" genügen lassen, weil sich ja aus dem Berechtigten hinreichend klar Art und Ausmaß der Dienstbarkeit ergebe; vgl. BeckOGK/Enders, 15.12.2018 BGB § 874 Rn. 19. Aber das scheint sehr ergebnisgeleitet zu sein.

    Ich würde die beiden Punkte daher kritisch sehen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Bei der Bahn kann man sich irgendwie noch zusammenreimen, dass es was mit dem Bahnbetrieb zu tun haben müsste, aber bei einer Stadt gibt es so viele Möglichkeiten..... anhören und rauß damit war mein erster Gedanke.... denke aber, dass viele solche Rechte einfach stehen lassen, um sich Arbeit und Ärger zu sparen. Schreibst du das Blatt grad um, oder wie bist du drauf gekommen?

  • Nein, ich bin Notar und sehe hin und wieder bei der Vertragsvorbereitung solche Dienstbarkeiten, die mich nur am Rande betreffen. Aber für die eigene Praxis ist das ein Thema. Ich werde dazu übergehen, dem GBA stets schlagwortartige Bezeichnungen vorzuschlagen, selbstredend in Anerkennung des grundbuchamtlichen Ermessens.

  • Was sagen denn die Bewilligungen zum näheren Inhalt der Dienstbarkeiten? Falls lediglich der "Eintrager" mit dem Schlagwort daneben gehauen hat, könnte man ja auch über einen "Klarstellungsvermerk" nachdenken...

  • Die Bewilligungen enthalten schon eintragungsfähige Dienstbarkeiten (kein Bordell betreiben; Wege- und Spielplatzrecht). Das Problem ist halt die Rechtsprechung, die bei nichtssagenden Eintragungsvermerken eine unzulässige Eintragung ansieht, die amtswegig zu löschen ist; dann dürfte mangels wirksamer Grundbucheintragung eine Klarstellung ausscheiden.

  • Eine bpD, die in einem „Nutzungsrecht“ zugunsten der Stadt besteht, lässt nicht erkennen, in welchen einzelnen Beziehungen die Nutzung zulässig sein soll. Daraus ergibt sich umgekehrt dann auch nicht, welche Nutzungen dem Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit untersagt sind. Das führt zur inhaltlichen Unzulässigkeit (s. BGH, Beschluss vom 12.06.2014, V ZR 244/13 („Selbst wenn man die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dahin versteht, dass eine Nutzungsbeschränkung zugunsten der Stadt Inhalt des gebuchten Rechts sein soll, bleibt vollkommen unbestimmt, welche Nutzungen dem Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit untersagt sind“;
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…402&pos=0&anz=1
    zu „Nutzungsbeschränkung“ s. OLG Köln, Urteil vom 01.08.1980 - 2 Wx 23/80 = DNotZ 1981, 268; zu „Benützungsrecht“ BayObLG, Beschluss vom 15. 2. 1990, BReg. 2 Z 10/90 = DNotZ 1991, 258; zu beidem s. OLG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 2010 - 2 W 38/10 = FGPrax 2011, 18

    Allerdings hat das OLG München im Beschluss vom 07. September 2017, 34 Wx 69/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-123620?hl=true
    eine bis ins Jahr 2017 unbeanstandet gebliebene Bezeichnung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als "Benützungsbeschränkung" in einem Eintragungsvermerk des Jahres 1911 nicht als eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung angesehen.

    Es spielt also auch eine Rolle, wann die Eintragung vorgenommen wurde.

    Wenn in Deinem Fall das Nutzungsrecht nach der in Bezug genommenen Bewilligung in einem Wege-und Spielplatzrecht bestehen soll, dann wird dem die Bezeichnung „Nutzungsrecht“ nicht gerecht.

    Das OLG Düsseldorf hat es allerdings im, Urteil vom 31. Mai 1995, 9 U 235/94, für ausreichend erachtet, dass sich wenigstens aus der Bewilligung der konkrete Rechtsinhalt ergibt.

    Wie das OLG Karlsruhe jedoch im Beschluss vom 15. Juli 2004, 14 Wx 24/04, (dort: „Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche“) ausführt, ist allgemein anerkannt ist, dass eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt werden kann (Zitat: OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, S. 155 ff, 156; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1148).

    Ich würde daher die Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig halten. Das Gleiche gilt für die „Unterlassungsverpflichtung“. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich auf einen Bordellbetrieb beziehen soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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