Es gibt zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für Stadt X:
Einmal: "Nutzungsrecht" und einmal "Unterlassungsverpflichtung", jeweils unter Bezugnahme auf die Bewilligung.
Problem: inhaltliche Unzulässigkeit, vgl. Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 292/16 des OLG München (Benutzungsrecht genügt nicht).
Nutzungsrecht ist problematisch, weil kaum zu unterscheiden von "Benutzungsrecht" und dürfte der Löschung unterliegen. Aber dasselbe gilt doch auch für Unterlassungsverpflichtung, oder? Oder gibt es Anhaltspunkte, wonach für Städte die Rechtsprechung großzügiger ist? Die Rechtsprechung hat ja einmal "Grunddienstbarkeit für jeweiligen Inhaber einer Bahnberechtigung" genügen lassen, weil sich ja aus dem Berechtigten hinreichend klar Art und Ausmaß der Dienstbarkeit ergebe; vgl. BeckOGK/Enders, 15.12.2018 BGB § 874 Rn. 19. Aber das scheint sehr ergebnisgeleitet zu sein.
Ich würde die beiden Punkte daher kritisch sehen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo