Nachlasspflegschaft § 1961 BGB - Erbe im Ausland?

  • Die Erblasserin ( verstorben vor 5 Monaten ) stand unter Betreuung und es sind noch ca. 4000 Euro auf ihrem Konto vorhanden, über das Konto kann die Betreuerin nicht mehr verfügen, alleinige Erbin ist die einzige Tochter in der Ukraine, Name und Anschrift sind bekannt, sie hat sich aber noch nie gemeldet. Das Pflegeheim hat noch einen Anspruch von 500 Euro gegen den Nachlass und beantragt zur Geltendmachung eine Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB, ich habe unter Hinweis auf die Tochter abgelehnt. Der Antrag wurde aufrechterhalten, die Voraussetzungen des §1960 BGB lägen vor, da die Tochter das Erbe bislang nicht angetreten habe und ihren ständigen Wohnsitz im Ausland habe. Die Tochter habe auf das Schreiben des Pflegeheims nicht regiert, dies spreche gegen eine Erbschaftsannahme, der Nachlass sei zu sichern und zu verwalten.
    Wie seht ihr das?

  • Weiß die Tochter denn vom Anfall der Erbschaft, so dass die Frist schon läuft?

    Eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB würde ich persönlich dennoch nicht gleich anordnen, da Geld auf dem Konto allein m.E. kein dringendes Sicherungsbedürfnis darstellt.

    Bei § 1961 BGB könnte das etwas anders liegen.

  • Die Erblasserin ( verstorben vor 5 Monaten ) .... Das Pflegeheim hat noch einen Anspruch von 500 Euro gegen den Nachlass und beantragt zur Geltendmachung eine Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB, ich habe unter Hinweis auf die Tochter abgelehnt. Der Antrag wurde aufrechterhalten, die Voraussetzungen des §1960 BGB lägen vor, da die Tochter das Erbe bislang nicht angetreten habe und ihren ständigen Wohnsitz im Ausland habe. Die Tochter habe auf das Schreiben des Pflegeheims nicht regiert, dies spreche gegen eine Erbschaftsannahme, der Nachlass sei zu sichern und zu verwalten.
    Wie seht ihr das?

    Du hast doch alles vorliegen. Gläubigerantrag nach §1961 BGB, der Nachlass ist seit 5 Monaten ungeregelt, dass Geld auf dem Konten fließt davon, weil keiner darüber Verfügen kann, in dem es zumindest "stillgeleget" wird. Und bei mir hier würde schon längst das Ordnungsamt mit 3T€ Bestattungskosten auf der Matte stehen. Was hindert Dich jetzt Deinen Job zu machen: Nachlasspflegschaft anordnen oder Rechtsmittelfähig ablehnen und auf die Abhilfe durch den Richter warten. Liebe Nachlassrechtspflegerin, Deine Richterliche Unabhängigkeit besteht darin, eine Entscheidung zu treffen und nicht diese zu verschleppen. Was soll Dir passieren, die Anordnung ist begründet und wenn Du Dich nicht traust, dann Traut sich Dein Richter. Aber passieren muss was.

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  • das Ordnungsamt mit 3T€ Bestattungskosten

    Hochpreisige Gegend, muss ich schon sagen. Unser Ordnungsamt bleibt regelmäßig unter 1.500,- €.
    Aber andere Frage: Wer hat die Bestattung in Auftrag gegeben, wer hat das Zimmer im Pflegeheim geräumt? War die Tochter gar nicht bei der Bestattung anwesend? Wenn die Tochter bisher tatsächlich noch gar nicht aufgetaucht , sondern nur auf dem Papier bekannt ist, würde ich auch Nachlasspflegschaft anordnen. Dazu würde ich die Tochter natürlich anhören, da sie - bei Annahme der Erbschaft - für die Kosten haftet.
    Sollte sie aber z.B. das Zimmer seinerzeit geräumt haben, dann hätte sie durch aktives Handeln die Erbschaft angenommen. Dann wäre für eine Nachlasspflegschaft kein Raum.

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