Kosten des Verfahrensbevollmächtigten (kein Anwalt)

  • In einem Verfahren ist die Beklagte durch einen Architekten als Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger trägt die Kosten.

    Die Beklagte möchte nun die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten erstattet bekommen. Es liegt eine Berechnung vor, wofür welche Stunden angesetzt wurden und der Stundenlohn. Begründet wird der Antrag damit, dass es hier um sehr spezielle Probleme beim Hausbau ging, die fachlicher Kenntnisse bedurften, über die ein Anwalt nicht verfügt.
    Würdet Ihr diese Kosten erstatten? Oder sie zumindest in der Höhe fiktiver Anwaltskosten erstatten? Die Argumentation mit den Fachkenntnissen ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Allerdings konnte ich auch keine Entscheidung dazu finden. Evtl. könnte man die Kosten rechtlich mit den manchmal erstattungsfähigen Privatgutachtenkosten vergleichen.

  • Frage vorab - wo steht denn in § 79 ZPO etwas von Architekten? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Interessant... Aber wenn rügelos verhandelt, dann geht das wohl so... :gruebel:

    Zitat

    Begründet wird der Antrag damit, dass es hier um sehr spezielle Probleme beim Hausbau ging, die fachlicher Kenntnisse bedurften, über die ein Anwalt nicht verfügt.

    Würde bei mir nicht ziehen... wofür gibt es Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht? Ein Anwalt hat sich grundsätzlich in die Materie einzuarbeiten...

    Zitat

    Würdet Ihr diese Kosten erstatten? Oder sie zumindest in der Höhe fiktiver Anwaltskosten erstatten?

    Ersteres auf keinen Fall, bei zweiterem bin ich mir unschlüssig. Rein aus dem Bauch heraus kommt mir ein Verweis ins JVEG in den Kopf, dort u.a. § 22...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hier kommen m.E. nur Kosten der Partei selber in Betracht, wenn diese im Termin anwesend war, gem. §§ 19ff. JVEG... Da der Architekt ja nicht vertretungsberechtigt war, können auch insoweit keine (fiktiven) Anwaltskosten entstehen.

    Außerdem stellt sich bei den Kosten immer die Frage der Notwendigkeit iSd. § 91 ZPO.. da eine Vertretung durch den Architekten weder notwendig noch geboten war (insbesondere dieser ja nicht zum Kreis der Vertretungsberechtigten iSd. § 79 ZPO gehört - außer wenn dieser z.B. volljähriger Familienangehöriger wäre) kommt eben keine Kostenerstattung in Betracht.

    Zitat

    Begründet wird der Antrag damit, dass es hier um sehr spezielle Probleme beim Hausbau ging, die fachlicher Kenntnisse bedurften, über die ein Anwalt nicht verfügt.

    Würde bei mir nicht ziehen... wofür gibt es Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht? Ein Anwalt hat sich grundsätzlich in die Materie einzuarbeiten...

    volle Zustimmung!

  • Wobei man hier m. E. die fiktiven Kosten einer anwaltlichen Vertretung den tatsächlich entstandenen Kosten gegenüberstellen müßte. Denn grundsätzlich sind auch nicht notwendige Kosten erstattbar, wenn dadurch andernfalls erstattbare Kosten erspart wurden. Dann können die als solche nicht zu erstattenden Kosten in Höhe der ersparten fiktiven Aufwendungen erstattbar sein (vgl. z. B. Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl., Rn. B 305).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn der Architekt kein RA war, könnte auch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG vorliegen.

    Wenn der Architekt den Antrag als Verfahrensbevollmächtigter gestellt hat, dann würde ich ihn zunächst nach §79 III ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren als Bevollmächtigten zurückweisen. Das der Richter dies in der Hauptsache versäumt hat, ist m.E. unerheblich.

    Wenn überhaupt können m.E. fiktiven Kosten eines RA angesetzt werden, aber keinesfalls mehr. Und ich würde allenfalls überlegen diese anzusetzen, wenn aus der Akte hervorgeht dass der Architekt den Prozess auch tatsächlich geführt hat (wie sonst ein RA) und mir eine ordentliche Rechnung vorliegt.
    Dazu würde ich dann überlegen die Sache ans OLG zu geben, zur Prüfung von Maßnahmen nach dem RDG.

    Zudem muss letztlich überlegt werden, ob die Kosten des Architekten tatsächlich die Kosten eines RA erspart haben. Da wäre ich mir auch nicht sicher. Daher würde ich tendenziell komplett absetzen.

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