Berechnung Pfändungsfreibetrag

  • Aufgrund der vorrangigen (dir bekannten) Pfändung A wäre der Freibetrag bei Pfändung B ohne Mehrbetrag.

    Es obliegt Gl. B einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrages A zu stellen. Macht er es, änderst du A auf 1/2, macht er es nicht: sein Problem.... dann gibt's halt kein Geld...

    Genau so ist es!


    Tut mir ja leid, mir fällt bereits keine Grundlage ein, dass Gl. B. beantragen kann, dass der bezüglich der Pfändung für A festgelegte Freibetrag verändert wird. Auf welcher Basis soll das geschehen, insbesondere wenn man mal davon ausgehen würde, dass Gl. A und B. minderjährige Kinder sind (und es nicht um übergegangene Ansprüche geht)? :gruebel:

    Unabhängig davon, wenn ich vorgeschlagene Änderung vornehme, hätte ich dann folgendes Ergebnis:

    bzgl. Pfändung A: Schuldner dürfen für eigenen Unterhalt 1.000,- EUR verbleiben sowie zur Befriedigung dem Gl. gleichstehender Personen 1/2 des Nettoeinkommens nach Abzug des Schuldnerfreibetrages

    bezgl. Pfändung B: Schuldner dürfen für eigenen Unterhalt 1.000,- EUR verbleiben


    Wieviel soll der DS jetzt dem Schuldner auszahlen? :gruebel: Da ist doch eine Nachfrage beim Gericht vorprogrammiert (siehe z. B. auch hier die Beiträge 6 ff., in dem auch zwei Pfübse mit unterschiedlichen Freibeträgen erlassen wurden).

  • Ich verstehe die Frage nicht so recht... Naturalunterhalt ist doch (auch) Unterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Also muss das natürlich genauso berücksichtigt werden, als ob er für dieses Kind Barunterhalt zahlen würde...

    :gruebel:
    Berücksichtige ich beim Naturalunterhalt eigentlich das Kindergeld, ziehe es also (hälftig) ab?

    Pfüb-Antrag wurde durch die UVK gestellt (ausschließlich Rückstände), gepfändet werden soll beim Arbeitgeber. Das Kind, wegen dem Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde und jetzt die Pfändung betrieben wird, lebt (wieder) beim Schuldner.
    An das weitere Kind des Schuldners (nicht in seinem Haushalt) zahlt er keinen Barunterhalt.

    Also setze ich jetzt nach § 850d ZPO den Freibetrag für den Schuldner fest zuzüglich 100% Mindestunterhalt, letzteren abzüglich des (hälftigen) Kindergeldes? :gruebel:

  • ich würde dem Schuldner den Selbstbehalt zzgl. Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeld geben.
    Das Kindergeld mindert ja auch beim Naturalunterhalt im gleichen Maße den Unterhaltsbedarf, wie beim Barunterhalt.

    off Topic: Du fragtest letzte Jahr nach der Anspruchsgrundlage für Gl. B: § 850g S. 2 ZPO

  • Mal wieder ein Fall, in dem mir die Bestimmung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO etwas Kopfzerbrechen bereitet:

    Pfüb-Antrag wurde durch die UVK gestellt (ausschließlich Rückstände), gepfändet werden soll beim Arbeitgeber.

    Der Schuldner hat 3 Kinder und ist geschieden:

    Das Kind (geb. 2012), wegen dem Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde und jetzt die Pfändung betrieben wird, erhält aktuell monatlich 302,00 EUR Unterhalt vom Schuldner. Ein weiteres Kindvon ihm (geb. 2014, derzeit noch fünf Jahre alt) lebt beim Schuldner. An das dritte Kind des Schuldners (nicht in seinem Haushalt) zahlt er keinen Unterhalt.

    Wie würdet ihr für den Pfüb den unpfändbaren Betrag festsetzen?

  • Freibetrag X für den Schuldner + 2/3 des Nettomehrbetrags des den Freibetrag für den Schuldner übersteigenden Teils des Einkommens.

    Das führt natürlich bei einer eher niedrigen Einkommenshöhe dazu, dass das Kind, für das aktuell Unterhalt gezahlt wird, und das beim Schuldner lebende Kind hinsichtlich des laufenden Unterhalts benachteiligt werden. Oder andersherum wird die Unterhaltsvorschusskasse begünstigt.

    Ist das gerechtfertigt? Oder müsste man den laufenden Unterhalt für zwei der Kinder nicht als quasi vorrangig behandeln, sprich neben Betrag X für den Schuldner weitere 302,- € Barunterhalt sowie den Mindesunterhalt (abzgl. hälftiges Kindergeld) für das beim Schuldner lebende Kind berücksichtigen? :gruebel:

  • 2/3 passt eh nicht, da der Schuldner 2 Kindern Unterhalt gewährt und der Gl. die übergegangenen Ansprüche eines der beiden Kinder geltend macht.
    Dies darf er nicht zum Nachteil des eigentlichen Unterhaltsberechtigten machen, § 7 UVG.

    Du hast die so ziemlich blödeste Konstellation, die vorkommt und ich habe für mich noch kein zufriedenstellendes Ergebnis hierfür gefunden.

    Ich würde dem Schuldner seinen Freibetrag zzgl. 302,00 EUR Barunterhalt zzgl. Mindestunterhalt abzgl. Kindergeld für das Kind geben, dem er Naturalunterhalt gewährt.
    Ist zwar rechtlich nicht so ganz richtig, aber alles andere finde ich unpraktikabel.

    Richtig wäre wahrscheinlich:
    unpfändbar Selbstbehalt + 1/2. Aus dem der Pfändung unterliegenden 1/2 ist dem Schuldner ein weiterer Betrag von 302,00 EUR zu belassen.
    (Aber das wird ein Drittschuldner wahrscheinlich nicht verstehen und umsetzen können.)

  • @ WinterM:

    Ich werde wohl deiner Idee folgen. Die entsprechende Festsetzung erscheint mir wegen des Vorrangs des laufenden Unterhalts gerechtfertigt.

    Nur zur Klarstellung:
    Der Schuldner hat insgesamt 3 Kinder, einem leistet er gar keinen Unterhalt. Von daher könnte man schon 2/3 zusätzlich zum eigenen Selbstbehalt geben. Aber da bleibt wohl für den laufenden Unterhalt zu wenig übrig.

  • Berechtigte, denen der Schuldner gar keinen Unterhalt gewährt, berücksichtige ich nicht, daher käme ich nur auf 2 zu berücksichtigen Unterhaltsberechtigte.

    Es wäre befremdlich, den Schuldner für die Nichterfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten beim unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO zu belohnen.

    Sobald das 3. Kind selber Unterhalt beansprucht, steht es diesem frei, eine Abänderung desFreibetrages nach § 850g ZPO anzustreben.

  • Berechtigte, denen der Schuldner gar keinen Unterhalt gewährt, berücksichtige ich nicht, daher käme ich nur auf 2 zu berücksichtigen Unterhaltsberechtigte.

    Es wäre befremdlich, den Schuldner für die Nichterfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten beim unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO zu belohnen.

    ....


    :confused: Ich habe nicht geschrieben, dass ich Unterhaltsberechtigte berücksichtige, wenn der Schuldner an diese keinen Unterhalt leistet.

    Zu welchem Bruch kämst du denn, wenn man - wie von Matze vorgeschlagen - in meinem Fall festsetzen würde? :gruebel:

    Er schrieb: Freibetrag des Schuldners + 2/3 des übersteigenden Nettoeinkommens.

    Du meinst jedoch letztlich, dass das eine Kind (ohne Unterhaltsbezug) völlig rausfällt und würdest demzufolge nur 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens zusätzlich geben?

    Das führt dann natürlich (insbesondere bei UVG-Pfändung) dazu, dass die Zahlung des laufenden Unterhalts noch mehr beeinträchtigt ist.

  • Was ich in deinem Fall machen würde, habe ich in #27 ausgeführt.

    Der Schuldner gewährt 2 gleichrangigen Berechtigten Unterhalt (KInd 1 und Kind 2)
    Zudem ist ein Teil des Unterhaltsanspruch Kind 1 auf den Gläubiger übergegangen. Sind jetzt zwar 3 "Leute", bleiben aber nur 2 Unterhaltsansprüche.

    Der Gl. darf seinen übergegangenen Anspruch nicht zum Nachteil des Kind 1 geltend machen, § 7 Abs. 3 UVG (wobei § 7 Abs. 3 UVG UVG bei der Bescheidung durch das Gericht nicht geprüft werden muss, BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – VII ZB 21/13).

    Trägt der Gl also vor, Kind 1 erhält Barunterhalt, Kind 2 Naturalunterhalt, Kind 3 nichts, wäre ein Ergebnis:
    unpfändbar Selbstbehalt Suchuldner+ 1/2 des Nettomehrbetrages (wegen Natrualunterhalt Kind 2) + aus dem der Pfändung unterliegenden 1/2 des Nettomehrbetrages ein weiterer Betrag von 302,00 EUR (wegen Barunterhalt Kind 1 und § 7 Abs. 3 UVG) + nichts für Kind 3.

  • Hallo,

    bei mir pfändet jetzt ein Kind beim Schulnder ein Konto, der noch zwei weitere Kinder in seinem Haushalt hat.

    Wie schreibt ihr das:

    Ich würde es jetzt auf der Seite 9 unter "es wird angeordnet" schreiben:

    - das bei einem eventuellen Pfändungsschutzkonto an die Stelle des Pfändungsfreibetrages der Betrag von 900,00 € zzgl. 2/3 der diesen Betrag übersteigenden monatlichen Einnahmen tritt, da es sich hier um eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO handelt. Das bedeutet gepfändet sind 1/3 der den Betrag von 900,00 € übertsteigenden Einnahmen"


    - Geht dies so?
    - Wie schreibt Ihr das?

    Danke schon einmal

  • Mein Text wäre:

    Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam, vgl. Beschluss des BGH vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03.

    Soweit das gepfändete Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wird der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 1.055,00 € zuzüglich 2/3 der monatlichen Zahlungseingänge, die insgesamt diesen Betrag überschreiten, festgesetzt.
    Dem Schuldner darf jedoch nicht mehr verbleiben als sich unter Berücksichtigung des Sockelbetrages und seiner Unterhaltspflichten aus § 850k Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO ergeben würde, soweit er diese durch entsprechende Bescheinigung oder gerichtlichen Beschluss gegenüber dem Drittschuldner nach § 850k Abs. 5 ZPO nachweist.

    ist im Ergebnis aber das gleiche...

  • Was ich in deinem Fall machen würde, habe ich in #27 ausgeführt.

    Der Schuldner gewährt 2 gleichrangigen Berechtigten Unterhalt (KInd 1 und Kind 2)
    Zudem ist ein Teil des Unterhaltsanspruch Kind 1 auf den Gläubiger übergegangen. Sind jetzt zwar 3 "Leute", bleiben aber nur 2 Unterhaltsansprüche.

    Der Gl. darf seinen übergegangenen Anspruch nicht zum Nachteil des Kind 1 geltend machen, § 7 Abs. 3 UVG (wobei § 7 Abs. 3 UVG UVG bei der Bescheidung durch das Gericht nicht geprüft werden muss, BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – VII ZB 21/13).

    Trägt der Gl also vor, Kind 1 erhält Barunterhalt, Kind 2 Naturalunterhalt, Kind 3 nichts, wäre ein Ergebnis:
    unpfändbar Selbstbehalt Suchuldner+ 1/2 des Nettomehrbetrages (wegen Natrualunterhalt Kind 2) + aus dem der Pfändung unterliegenden 1/2 des Nettomehrbetrages ein weiterer Betrag von 302,00 EUR (wegen Barunterhalt Kind 1 und § 7 Abs. 3 UVG) + nichts für Kind 3.

    Gut mal losgelöst vom obigen Fall ein anderes Beispiel:

    Schuldner hat minderjährige drei Kinder, zweien leistet er Barunterhalt, das dritte pfändet.

    Du würdest das dritte Kind also nicht berücksichtigen, da es keinen Unterhalt erhält und entsprechend den Pfändungsfreibetrag wie folgt festsetzen: eigener Betrag für den Schuldner zzgl. 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens

    Dem Beitrag von Matze entnehme ich, dass er für diesen Fall anders festsetzen würde: eigener Betrag für den Schuldner zzgl. 2/3 des übersteigenden Nettoeinkommens

    Die letztgenannte Variante wird u. a. am hiesigen Gericht praktiziert, aus meiner Sicht auch zutreffend.

  • Ich versuche immer eine praktisch umsetzbare Lösung zu finden, die rechtlich vertretbar und durch den Drittschuldner umsetzbar ist.

    Habe neulich für einen Schuldner den Freibetrag auf 990 EUR zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags festgesetzt. (Pfändung nach UVG + das Kind wohnt im Haushalt des Schuldners)
    Nach Rechtsmittel hat das LG tenoriert: 990,00 EUR zzgl. Sohn Max Mustermann wird in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person anerkannt

    Ich frage mich, was ein Drittschuldner damit anfangen soll? Evtl. stehe ich auch auf dem Schlauch, aber m.E. ist dieser Tenor nicht durch den Drittschuldner umsetzbar...

    Von meinen Kollegen hier wird übrigens die Meinung vertreten (welche auch meine eigene ist), dass UVG und das unterhaltsberechtigte Kind im Gleichrang stehen. Wurde hier vom LG auch so schon in 2018 entschieden. Der Münchener Kommentar zu § 850d ZPO sagt dazu folgendes:
    "In einer Reihe von Fällen tritt die Sozialfürsorge von vornherein an die Stelle des Unterhaltsschuldners, um den Berechtigten sofort zu versorgen und um ihm die Mühen und Risiken der Rechtsverfolgung abzunehmen. Richtigerweise ist demnach von einer Fortdauer der an dem Anspruch hängenden Bevorrechtigung auch beim neuen Gläubiger auszugehen, soweit der neue Gläubiger das Recht aufgrund einer (zeitweisen) Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen erwirbt."

  • Ich versuche immer eine praktisch umsetzbare Lösung zu finden, die rechtlich vertretbar und durch den Drittschuldner umsetzbar ist.

    Habe neulich für einen Schuldner den Freibetrag auf 990 EUR zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags festgesetzt. (Pfändung nach UVG + das Kind wohnt im Haushalt des Schuldners)
    Nach Rechtsmittel hat das LG tenoriert: 990,00 EUR zzgl. Sohn Max Mustermann wird in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person anerkannt

    Ich frage mich, was ein Drittschuldner damit anfangen soll? Evtl. stehe ich auch auf dem Schlauch, aber m.E. ist dieser Tenor nicht durch den Drittschuldner umsetzbar...

    ...

    Ja, sehe ich auch so. Mit dem Tenor wird der DS viel "Spaß" haben.

  • Ich versuche immer eine praktisch umsetzbare Lösung zu finden, die rechtlich vertretbar und durch den Drittschuldner umsetzbar ist.

    Habe neulich für einen Schuldner den Freibetrag auf 990 EUR zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags festgesetzt. (Pfändung nach UVG + das Kind wohnt im Haushalt des Schuldners)
    Nach Rechtsmittel hat das LG tenoriert: 990,00 EUR zzgl. Sohn Max Mustermann wird in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person anerkannt

    Ich frage mich, was ein Drittschuldner damit anfangen soll? Evtl. stehe ich auch auf dem Schlauch, aber m.E. ist dieser Tenor nicht durch den Drittschuldner umsetzbar...

    ...

    Ja, sehe ich auch so. Mit dem Tenor wird der DS viel "Spaß" haben.

    Wie steht schon in der Bibel? "... denn sie wissen nicht was sie tun"

  • Mal wieder ein schöner Fall:

    Pfüb durch die UV-Kasse wegen Rückständen für zwei Kinder (A und B) beantragt. Gepfändet werden soll das Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO.

    Im Antrag wird mitgeteilt:
    Schuldner geschieden; 3 unterhaltsberechtigte Kinder, eines davon (C) lebt im Haushalt des Schuldner und wird im März 2021 volljährig, für die beiden anderen zahlt er keinen Unterhalt
    (Anhand der Anschriften ist erkennbar, dass A und B nicht im Haushalt des Schuldners leben, sondern es das weitere Kind C sein muss.)

    Wie würdet ihr den unpfändbaren Betrag hier festsetzen? Wäre ggf. beim Mindestunterhalt für das im Haushalt des Schuldners lebende Kind C das volle Kindergeld abzuziehen, da der Schuldner dieses mutmaßlich in voller Höhe erhält? :gruebel: Kümmert es mich bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages, dass Kind C absehbar volljährig wird? (Bei diesem könnte ja ein Fall des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen.)

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