Berechnung Pfändungsfreibetrag

  • Das wäre natürlich einfach, aber auch gerechtfertigt? :gruebel: (Grundsätzlich soll der laufenden Unterhalt ja Vorrang haben.)

    Wir erhalten auch Anträge von (wenigen) Unterhaltsvorschusskassen, die eine Berechnung des (gewünschten) unpfändbaren Betrages dem Pfüb-Antrag beifügen.
    Da kommt es durchaus vor, dass für ein Kind Rückstände wegen geleisteten Unterhaltsvorschüssen geltend gemacht werden und das andere Kind des Schuldners bei diesem im Haushalt lebt. In den entsprechenden Konstellationen billigen die Unterhaltsvorschusskassen dann zusätzlich zum unpfändbaren Betrag des Schuldners diesem für das Kind im Haushalt den Mindestunterhalt zu, teilweise sogar ohne Abzug des Kindergeldes (?).

  • Grundsätzlich soll der laufenden Unterhalt ja Vorrang haben....

    Das lässt sich ja allenfalls aus § 7 Abs. 3 UVG herleiten.
    Dies beträfe aber nur das Verhältnis Rückstände und laufender Unterhalt der Kinder A und B.

    Das Kind C ist von dem Konflikt nicht betroffen, so dass ich keine Grundlage erkennen mag, dass den Anprüchen A und B gleichrangige Kind C vorrangig zu behandeln.

    Sofern der Gl. in seiner Autonomie so etwas selber begehrt, entspreche ich seinem Wunsch natürlich.

  • Grundsätzlich soll der laufenden Unterhalt ja Vorrang haben....

    Das lässt sich ja allenfalls aus § 7 Abs. 3 UVG herleiten.
    Dies beträfe aber nur das Verhältnis Rückstände und laufender Unterhalt der Kinder A und B.

    Das Kind C ist von dem Konflikt nicht betroffen, so dass ich keine Grundlage erkennen mag, dass den Anprüchen A und B gleichrangige Kind C vorrangig zu behandeln.

    ...

    Klingt plausibel, danke.

    Was vermerkst du in dem von mir genannten Fall auf S. 9 eigentlich bei "bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Personen von zusammen monatlich .... Euro."?
    (den vollständigen Betrag des Mindestunterhalts oder unter Abzug des hälftigen/vollständigen Kindergeldes?)

  • ab "verbleibt" streiche ich durch, da ich der Meinung bin, dass die sich anscjhließende Formulierung ausschließch der Stiftung von Verwirrung dient (und wenn es auch nur meine eigene Verwirrung ist...)

    Zumindest theoretisch (bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen) dürfte allerdings die Gefahr bestehen, dass der Schuldner mit dem zusätzlichen 1/3 betragsmäßig mehr als den Mindesunterhalt erhält.

  • ab "verbleibt" streiche ich durch, da ich der Meinung bin, dass die sich anscjhließende Formulierung ausschließch der Stiftung von Verwirrung dient (und wenn es auch nur meine eigene Verwirrung ist...)

    Handhabe ich hier genauso! Und auch ansonsten würde ich im vorliegenden Fall so verfahren wie WinterM. :daumenrau

  • Hallo, ich habe einen Pfüb - Antrag des Landes wegen Unterhaltsrückständen vorliegen. Gepfändet werden sollen ALG - Leistungen nach Anspruch B. Der Schuldner lebt mit Kind und Mutter wieder zusammen. Jetzt hatte ich angekündigt, beim pfandfreien Betrag das Kind als unterhaltsberechtigte Person in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen. Nun schreibt der Gl., dass doch aber die Mutter auch unterhaltspflichtig ist und deshalb nur der hälftige von mir errechnete Betrag berücksichtigt werden sol. Das verstehe ich nicht. Was meint Ihr?

  • Auch die Mutter schuldet dem Kind den Gegenwert von Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich hältigen Kindergeldes....

    Das wirkt sich also auf deine Berechnung nicht aus.

    Ich hoffe, das ALG I gepfändet werden soll, der Anspruch auf ALG II wäre nämlich nicht pfändbar, § 42 Abs. 4 SGB II.

  • Hallo, ich habe einen Pfüb - Antrag des Landes wegen Unterhaltsrückständen vorliegen. Gepfändet werden sollen ALG - Leistungen nach Anspruch B. Der Schuldner lebt mit Kind und Mutter wieder zusammen. Jetzt hatte ich angekündigt, beim pfandfreien Betrag das Kind als unterhaltsberechtigte Person in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen. Nun schreibt der Gl., dass doch aber die Mutter auch unterhaltspflichtig ist und deshalb nur der hälftige von mir errechnete Betrag berücksichtigt werden sol. Das verstehe ich nicht. Was meint Ihr?

    Vielleicht hat der Gl. die folgende Entscheidung im Sinn?

    BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14

  • Ich benötige auch mal ein wenig Brainstorming: Unterhaltspfändung durch Kind 1. Im Antrag wurde angegeben, dass der Schuldner keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder hat. Nun kommt die Erinnerung vom Schuldner. Es gibt ein weiteres minderjähriges Kind, welches bei ihm im Haushalt lebt. Für dieses Kind erhält der Schuldner allerdings Unterhaltsvorschuss. Der Mindestunterhalt (Stufe 3) abzgl. des hälftigen Kindergeldes beträgt 418,50 Euro, von der Unterhaltsvorschusskasse werden 309,00 Euro monatlich gezahlt. Inwieweit ist das bei dem Schuldner lebenden Kind zu berücksichtigen?

    Nach einer BGH Entscheidung (VII ZB 101/09 vom 05.08.2010) ist der volle dem Unterhaltsberechtigten zustehende Betrag zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht im vollen Umfang genügt. Nach der Begründung sollen die dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten nicht benachteiligt werden und die Möglichkeit haben, den Unterhalt ggfs. auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da hier Unterhaltsvorschuss (an den Schuldner) gezahlt wird, passt das mit der Möglichkeit der Vollstreckung nicht so wirklich. Aber das Kind nicht bzw. nicht vollständig zu berücksichtigen und auf die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse zu verweisen, erscheint mir auch nicht richtig.

    Hatte jemand so einen Fall schon mal? Oder gibt es dazu Entscheidungen? Bisher tendiere ich dazu, dass Kind voll zu berücksichtigen.

  • Eine volle Berücksichtigung des Kindes ist aus meiner Sicht wegen dessen eigenen Einkommens nicht möglich, vgl. BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08.

    Der Beschluss bezieht sich auf § 850c Abs. 4 ZPO. Ich weiß nicht, ob das entsprechend auch für § 850d ZPO gelten kann. Ich habe auch so ein wenig ein Problem damit, den Schuldner bei nicht voller Berücksichtigung des Kindes dann bzgl. des Unterhalts quasi auf die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse zu verweisen. Der Gläubiger erhält dann mehr Unterhalt und für das weitere Kind wird schon das Jugendamt sorgen. Das kann es m.E. ja auch nicht sein.

  • Eine volle Berücksichtigung des Kindes ist aus meiner Sicht wegen dessen eigenen Einkommens nicht möglich, vgl. BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08.

    Der Beschluss bezieht sich auf § 850c Abs. 4 ZPO. Ich weiß nicht, ob das entsprechend auch für § 850d ZPO gelten kann. Weshalb nicht? Warum sollte der bevorrechtigte Gläubiger (§ 850d ZPO) schlechter dastehen als ein normaler Gläubiger nach § 850c ZPO? Ich habe auch so ein wenig ein Problem damit, den Schuldner bei nicht voller Berücksichtigung des Kindes dann bzgl. des Unterhalts quasi auf die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse zu verweisen. Die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse erhält der Schuldner unabhängig davon, ob ein Gläubiger pfändet. Weshalb sollen diese dem Schuldner zusätzlich zu seinem Freibetrag für das unterhaltsberechtigte Kind zugute kommen? Der Gläubiger erhält dann mehr Unterhalt und für das weitere Kind wird schon das Jugendamt sorgen. Das kann es m.E. ja auch nicht sein.

    Wie schon geschrieben, zahlt die Unterhaltsvorschusskasse für das Kind im Haushalt des Schuldners ohnehin.

  • Danke für die Antworten.

    Ich habe das Kind jetzt nur anteilig berücksichtigt und es damit begründet, dass dem Schuldner gem. § 850d ZPO jedoch so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Da ein Teil des Unterhalts durch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse gedeckt ist, bedarf der Schuldner nur noch des Differenzbetrages.

  • Mir liegt aktuell auch so ein Fall vor (Pfüb hinsichtlich des Arbeitseinkommens ergangen), daher interessieren mich die Meinungen anderer Kolleginnen/Kollegen.


    Ich benötige auch mal ein wenig Brainstorming: Unterhaltspfändung durch Kind 1. Im Antrag wurde angegeben, dass der Schuldner keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder hat. Nun kommt die Erinnerung vom Schuldner. Es gibt ein weiteres minderjähriges Kind, welches bei ihm im Haushalt lebt. Für dieses Kind erhält der Schuldner allerdings Unterhaltsvorschuss. Der Mindestunterhalt (Stufe 3) abzgl. des hälftigen Kindergeldes beträgt 418,50 Euro, von der Unterhaltsvorschusskasse werden 309,00 Euro monatlich gezahlt. Inwieweit ist das bei dem Schuldner lebenden Kind zu berücksichtigen?

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