Berechnung Pfändungsfreibetrag

  • Hallo zusammen,
    wir haben hier ein Problem, bei dem wir leider nicht weiterkommen und was Passendes zu der Frage habe ich leider auch nicht gefunden. Werden bei der Berechnung des Freibetrages nach § 850d ZPO auch unterhaltsberechtigte Kinder zugunsten des Schuldners berücksichtigt, denen er keinen Unterhalt zahlt, sondern diesen in Form von Naturalunterhalt (Kind lebt im Haushalt des Schuldners) gewährt? Der Schuldner hat drei Kinder, von denen zwei bereits pfänden und das dritte in seinem Haushalt lebt. Setze ich den Pfändungsfreibetrag nun nur für den Schuldner (ohne Mehrbetrag) fest oder zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages? Wäre toll, wenn hier schnell jemand helfen könnte. Vielen Dank schon mal.

  • Ich verstehe die Frage nicht so recht... Naturalunterhalt ist doch (auch) Unterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Also muss das natürlich genauso berücksichtigt werden, als ob er für dieses Kind Barunterhalt zahlen würde...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ja genau, davon war ich bislang auch immer ausgegangen. In meinem Fall pfändet für Kind A das Jugendamt A als Beistand und für Kind B das Jugendamt B (Kinder wohnen in unterschiedlichen Orten). Die Akten wurden hier von unterschiedlichen Kolleginnen bearbeitet. Stutzig geworden bin ich jetzt, nachdem ich mir beide Akten angesehen habe und Jugendamt A angegeben hat, dass der Schuldner neben der Gläubigerin nur ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind hat, Jugendamt B aber zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder angibt. Nach Rücksprache mit Jugendamt A erzählt mir die Sachbearbeiterin, dass bei der Berechnung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO nur "Geld"unterhalt zu berücksichtigen sei. Nachdem sie so vehement meinte, dass das richtig sei, habe ich mich dann leider etwas verunsichern lassen...

  • Nach Rücksprache mit Jugendamt A erzählt mir die Sachbearbeiterin, dass bei der Berechnung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO nur "Geld"unterhalt zu berücksichtigen sei.

    Die Jugendämter... :wechlach: In meinem Zuständigkeitsbereich muss ich grob geschätzt 50 % der Anträge der Jugendämter zwischenverfügen, weil irgendetwas daran nicht passt... soviel dazu :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Alles klar. Ich werde ja nun dazu kommen, dass ich zumindest den einen Pfüb abändern muss und für den Schuldner dann Freibetrag X zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages festlege. Dann habe ich aber noch eine anschließende Frage, die die Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) an mich gerichtet hat. Die Drittschuldnerin und auch das zweite pfändende Jugendamt gehen nun davon aus, dass der pfändbare Betrag hälftig zwischen beiden pfändenden Gläubigern aufzuteilen ist und es in diesem Fall nicht nach dem Prinzip geht: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst." Gilt dieses Gebot denn für Unterhaltspfändungen nicht? Vielleicht irritiert mich hier so, dass die Kinder von zwei verschiedenen Jugendämtern vertreten werden.
    Ach ja, und die Drittschuldnerin weiß nun auch nicht so recht, wieviel sie dem Schuldner denn nun morgen (Zahltag) überweisen soll. In jedem Fall ja den Freibetrag X (für ihn selbst). Dann weiß sie aber ja jetzt auch schon, dass zumindest ein Beschluss noch korrigiert wird und sie weiß auch immernoch nicht, ob sie den pfändbaren Betrag nun an Gläubiger 1 vollständig oder an beide Gläubiger gleichmäßig zahlen soll. Da konnte ich ihr nun gerade auch nicht weiterhelfen. :confused:

  • Ein Nachtrag noch: Die Pfübs wurden ja nun von zwei Kolleginnen erlassen und liegen nun aber beide bei mir. In Pfüb 1 wurde lediglich der Pfändungsfreibetrag für den Schuldner festgelegt (kein Mehrbetrag). Dort hatte das Jugendamt A zwar die 3 Kinder angegeben, aber geschrieben, dass er den weiteren beiden keinen Unterhalt zahlt. Ich sehe gerade, dass ich eben Jugendamt A und B vertauscht habe. Also Jugendamt A hat drei Kinder angegeben. :) Man hätte hier wohl zunächst den Freibetrag zzgl. 2/3 des Mehrbetrages festlegen müssen.
    Dann kommt Pfüb2 und die Kollegin setzt den Betrag zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrages fest (Jugendamt B hatte ja auch nur von einem weiteren UB Kind gesprochen). Ganz blöd... denn jetzt, nachdem das zweite Kind gepfändet hat, ist ja auch Pfüb 1 in jedem Fall nicht mehr richtig.

    Die Drittschuldnerin hat jetzt ja nun zwei nicht zueinander passende Pfübs vorliegen und ist wohl zu Rest verwirrt.

  • Ich glaube aus dem Bauch heraus würde ich hinsichtlich des pfändbaren Betrages, der nicht eindeutig ist, einstweilen einstellen (auf Antrag der DriSchu) und dann ganz in Ruhe entscheiden. Dann kann die DriSchu erstmal den unstreitigen Betrag überweisen...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich glaube aus dem Bauch heraus würde ich hinsichtlich des pfändbaren Betrages, der nicht eindeutig ist, einstweilen einstellen (auf Antrag der DriSchu) und dann ganz in Ruhe entscheiden. Dann kann die DriSchu erstmal den unstreitigen Betrag überweisen...


    :daumenrau

    Nur der Klarheit halber: Liegt denn überhaupt ein Antrag bzw. eine Erinnerung des Schuldners (oder Drittschuldners) vor?

  • Der Schuldner hat sich noch gar nicht gemeldet. Die Drittschuldnerin nur heute telefonisch. Daraufhin hatte ich mit Jugendamt B telefoniert und die werden jetzt einen Antrag stellen.

  • Wenn denn ein Antrag kommt:

    PfÜB1: Selbstbehalt zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages
    PfÜB2: Selbstbehalt zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages

    so kommt bei jedem Unterhaltsberechtigten 1/3 des Nettomehrbetrages an....

  • Wenn denn ein Antrag kommt:

    PfÜB1: Selbstbehalt zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrages
    PfÜB2: Selbstbehalt zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages

    so kommt bei jedem Unterhaltsberechtigten 1/3 des Nettomehrbetrages an....

    Besser kann man es nicht machen!

  • Vielen Dank erstmal für die vorherigen Antworten. Es sind bislang keine Beschwerden über meine Entscheidung hier angekommen. :)

    Habe jetzt aber noch einen weiteren Fall. Pfüb1 im Jahr 2018. Es pfändet die UVK (geht um Unterhaltsrückstände für Kind A). Es wird angegeben, dass der Schuldner noch ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind hat, dem er jedoch keinen Unterhalt zahlt. Die Kollegin setzt nur den Freibetrag für den Schuldner, ohne Mehrbetrag fest. Frage 1: Ich ändere den Pfüb doch nicht ohne Antrag ab und setze 1/2 Mehrbetrag dazu oder?

    Jetzt kommt auf jeden Fall Antrag Pfüb 2, wieder durch UVK. Hier geht's nun aber um den Unterhaltsrückstand für Kind B. Gleiche Angabe, es gibt ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind. Frage 2: Wie setze ich denn nun den Freibetrag / die Freibeträge fest? Wenn ich im zweiten Pfüb nur den Freibetrag für den Schuldner festsetze, was mir gerade richtig erscheint, bekommt Kind B (bzw. die UVK für Kind B) doch aber nichts von dem pfändbaren Betrag ab oder?

    Wäre toll, wenn auch hier jemand eine Lösung hätte.

  • Eigentlich müsste ich im ersten Pfüb den Freibetrag nun zzgl. 1/2 festsetzen/abändern und jetzt in dem zweiten Antrag nur noch den Freibetrag ohne Mehrbetrag festsetzen. Ich habe hier aber keinen Antrag vorliegen. Setze ich jetzt im zweiten Pfüb den Freibetrag ohne Mehrbetrag fest und ändere Pfüb 1 aber nicht ab, bekommt Kind 2 (bzw. die UVK für dieses Kind) aber ja nichts von einem etwaig pfändbaren Betrag ab. Daher weiß ich jetzt nicht genau, was ich tun soll.

  • Aufgrund der vorrangigen (dir bekannten) Pfändung A wäre der Freibetrag bei Pfändung B ohne Mehrbetrag.

    Es obliegt Gl. B einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrages A zu stellen. Macht er es, änderst du A auf 1/2, macht er es nicht: sein Problem.... dann gibt's halt kein Geld...

  • Alles klar, so wird's gemacht. In beiden Verfahren in dieselbe UVK Gläubiger. Vielleicht teilen die einen möglichen pfändbaren Betrag dann ja auch von alleine auf. Es landet ja zumindest bei derselben Stelle.

  • Aufgrund der vorrangigen (dir bekannten) Pfändung A wäre der Freibetrag bei Pfändung B ohne Mehrbetrag.

    Es obliegt Gl. B einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrages A zu stellen. Macht er es, änderst du A auf 1/2, macht er es nicht: sein Problem.... dann gibt's halt kein Geld...

    Gl. B kann tatsächlich beantragen, dass zu Gunsten des Schuldners bei Pfändung A nun doch ein Kind berücksichtigt wird? Auf welcher Grundlage denn (mal unterstellt es handelt sich nicht um die gleiche UVK)? :gruebel:

    Und was soll Gl. B die Erhöhung bringen, da bei deren Anordnung noch mehr an den Schuldner ausgezahlt werden müsste (derzeit nur pfändungsfreier Betrag für dessen eigenen Unterhalt festgesetzt)? :gruebel:

    Aus meiner Sicht ist der Freibetrag für Pfändung B ohne Mehrbetrag festzusetzen, da der Schuldner keinen Unterhalt leistet. Da ihm bei Pfändung A auch kein Mehrbetrag berücksichtigt wurde, sollte es wegen des Gleichrangs der Ansprüche (§ 850d Abs. 2 ZPO) doch dazu führen, dass der pfändbare Teil vom Drittschuldner hälftig an die Gl. ausgezahlt wird.

    Oder verstehe ich den Sachverhalt irgendwie komplett falsch?

  • Aufgrund der vorrangigen (dir bekannten) Pfändung A wäre der Freibetrag bei Pfändung B ohne Mehrbetrag.

    Es obliegt Gl. B einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrages A zu stellen. Macht er es, änderst du A auf 1/2, macht er es nicht: sein Problem.... dann gibt's halt kein Geld...

    Genau so ist es!

  • Wenn der Drittschulner ein bisschen Ahnung hat, wird er das nicht machen. Es ist Aufgabe des Gerichts die jeweiligen unpfändbaren Beträge so festzusetzen, dass es passt. Nur leider ist es so, dass die Gläubiger auch nicht so richtig wissen was sie wie beantragen sollen. Und wenn der Drittschulner auch nicht so recht durchblickt.....

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