Dienstaufsichtsbeschwerden nicht in der Personalakte aufzubewahren...

  • Nach § 50 BeamtStG sind die das Verhalten des Beamten betreffende begründete Dienstaufsichtsbeschwerden Teil der Personalakte (siehe Reich BeamtStG § 50 Rn. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2010, 12 M 21/10).

  • Bedeutet das dann, dass alle DAB, die richtigerweise von der Behördenleitung zurückgewiesen wurden, nicht zur Personalakte gelangen?

    Wo verbleiben sie stattdessen?

  • Bedeutet das dann, dass alle DAB, die richtigerweise von der Behördenleitung zurückgewiesen wurden, nicht zur Personalakte gelangen?

    Wo verbleiben sie stattdessen?

    In einer entsprechenden Sammelakte der Verwaltung

    Ob Sammel- oder Einzelvorgang, darüber lässt sich streiten. Ich habe das lieber als Einzelvorgang, da habe ich ein abgeschlossenes Thema.

    Es ist ja konsequent, dass eine unberechtigte DAB nichts in der Personalakte verloren hat. Denn das, was mit einer DAB angegriffen wird, ist ja - wenn auch oft missverstanden bzw. dazu missbraucht - nicht die Sachentscheidung. Vielmehr wird dem Bearbeiter ein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen. Und wenn das nicht vorliegt, was soll das dann in der Personalakte.

  • Hier wird für jede DAB eine Einzelakte geführt. Ist die DAB begründet, lasse ich eine Kopie der Abschlussverfügung zur Personalakte nehmen.
    Die DAB selbst wird nicht aus der PA heraus bearbeitet.

    Ist m. E. auch richtig so:
    Aus der PA heraus ergibt keinen Sinn, weil man ja beim Eingang noch nicht wissen kann, ob sie begründet ist.
    (Ja, gut, in der Praxis weiß ich das überwiegend beim ersten Blick drauf.)
    Aus einem Sammelvorgang würde hier nicht funktionieren, da es mehrere Sachbearbeiter für DABs gibt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Bei uns (Staatsanwaltschaft) werden Dienstaufsichtsbeschwerden sogar ins AR-Register (Aktenzeichen als AR(DB) sogar noch erweitert) eingetragen. Wir haben eine gesonderte Verwaltungsregistratur, in der die Akten nach Abschluss verwahrt werden.

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