Asylfolgeverfahren

  • Mich würde interessieren, ob es bereits Erfahrungen zum Thema Asylfolgeantrag gibt.

    Ich habe hier eine Kanzlei, die folgende Verfahrensweise an den Tag legt:

    1) Ablehnung Asylantrag, Nichtzuerkennung Flüchtlingseigenschaft, Nichtzuerkennung subs. Schutz, Ausreiseaufforderung etc.
    2) Widerspruch/Klage - erfolglos
    3) Rechtsmittel - erfolglos.

    Dann werden Beratungshilfeanträge gestellt mit der pauschalen Bezeichnung "Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrages".

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Persönlich habe ich noch keine Erfahrung damit gemacht. Ich habe mich erst informieren müssen: https://www.bamf.de/DE/Service/Lef…430&lv2=1364172

    Nachdem es ja nicht gerade einfach zu sein scheint, würde ich sagen, dass man Beratungshilfeanträge nicht pauschal zurückweisen kann. Wenn das nur pauschal, ohne, dass auch nur irgend ein Grund für so einen Antrag genannt wird, beantragt wird, dann würde ich das als mutwillig ansehen.

    Die Vergütung für eine Vertretung kann es ja nur geben, wenn diese auch erforderlich war. Aber darüber muss ja dann erst zu gegebener Zeit entschieden werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In deinem Fall wurde ja der ganze Instanzenzug schon durchexerziert. Danach ist mal grundsätzlich Schluss.

    Ein Folgeantrag funktioniert nach den verlinkten Informationen nur, wenn sich die Sach- und Rechtslage verändert hat. Von daher würde ich mir die bisherigen Bescheide und Urteile vorlegen lassen und eine Erklärung verlangen, was sich nun verändert haben soll. Vermutlich wird in den meisten Fällen nichts relevantes / neues kommen (nur dass der Asylbewerber nicht abgeschoben werden will und nun einen neuen Versuch starten möchte). Jedenfalls dann, wenn lediglich der bereits entschiedene Sachvortrag einfach erneut vorgebracht werden soll, würde ich nach § 1 Abs. 3 BerHG zurückweisen.

    Man könnte auch überlegen, ob man sich auf den Standpunkt stellt, dass für die erstmalige Beantragung einer Leistung Beratungshilfe nicht zu gewähren ist und erst nach Ablehnung des Antrags für das Widerspruchsverfahren (bzw hier: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage) eine Bewilligung in Frage kommt. Ich meine aber in letzter Zeit Rechtsprechung gesehen zu haben, die das in Asylsachen großzügiger sieht.

  • Man könnte auch überlegen, ob man sich auf den Standpunkt stellt, dass für die erstmalige Beantragung einer Leistung Beratungshilfe nicht zu gewähren ist und erst nach Ablehnung des Antrags für das Widerspruchsverfahren (bzw hier: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage) eine Bewilligung in Frage kommt. Ich meine aber in letzter Zeit Rechtsprechung gesehen zu haben, die das in Asylsachen großzügiger sieht.

    Für einen Erstantrag würde ich das so sehen, dass man den auch ohne RA stellen kann. Der Folgeantrag scheint ja nicht gerade einfach zu sein und Asylbewerber haben in der Regel wegen Sprachschwierigkeiten auch größere Probleme mit Behörden. Das liegt einfach daran, dass es für sie schon schwer ist überhaupt zu verstehen, was die Behörden von ihnnen wollen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • und Asylbewerber haben in der Regel wegen Sprachschwierigkeiten auch größere Probleme mit Behörden. Das liegt einfach daran, dass es für sie schon schwer ist überhaupt zu verstehen, was die Behörden von ihnnen wollen.

    Das Problem haben viele andere auch. Bekommen sie dafür Beratungshilfe? (-)

  • und Asylbewerber haben in der Regel wegen Sprachschwierigkeiten auch größere Probleme mit Behörden. Das liegt einfach daran, dass es für sie schon schwer ist überhaupt zu verstehen, was die Behörden von ihnnen wollen.

    Das Problem haben viele andere auch. Bekommen sie dafür Beratungshilfe? (-)

    Wenn das Problem hauptsächlich rechtlicher Natur ist gibt es natürlich Beratungshilfe. Bei reinen Sprachproblemen natürlich nicht. Aber die habe ich auch nicht gemeint.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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