§ 2102 Nacherbe oder Ersatzerbe?

  • Hallo :)

    Ich hab hier ein Testament liegen, dass mir etwas Bauchschmerzen bereitet.

    A hat ein handschriftliches Testament erstellt:

    Im Falle meines Todes soll mein Mann B Haus und Grund erben. Wenn wir beide zu Tode kämen, würde das Erbe an unsere Töchter K1 und K2 fallen.

    B beantragt nun einen Alleinerbschein.

    Ich hätte das Testament jetzt als Alleinerbeneinsetzung des B ausgelegt, da das Haus nahezu den ganzen Nachlass darstellt. Bei der Erbeinsetzung der Kinder bin ich nun unschlüssig. Ich hätte dazu tendiert, dies nur als Ersatzerbeneinsetzung für den Fall des Vorversterbens des B zu verstehen. Im Übrigen sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des B durch eine Vor- und Nacherbschaft. Im Übrigen spricht ja auch § 2102 BGB hierfür. Oder bin ich hier auf dem Holzweg?

    Vielen Dank schon mal vorab!


  • Ich hätte dazu tendiert, dies nur als Ersatzerbeneinsetzung für den Fall des Vorversterbens des B zu verstehen.

    Wäre auch meine Tendenz. Finde ich aber auslegungsfähig und nicht zwingend eindeutig. In solchen Fällen erwarte ich eigentlich vom Erbscheinsantrag, dass dieser Angaben dazu erhält, warum die Auslegung so und nicht anders vorgenommen wurde. Wenn ich den Antrag selbst aufnehme, befrage ich den Antragsteller dazu und nehme einen entsprechenden Passus aus - finde ich auch für die anzuhörenden Beteiligten nachvollziehbarer. Bei einem Notarantrag frage ich nach. Eine ergänzende e.V. würde ich dazu aber nicht verlangen.

  • In meinem Fall habe ich den Antrag leider selbst aufgenommen. War mein erster Antrag als ich die Nachlassabteilung übernommen habe. Irgendwie war die Sache für mich damals eindeutig. Aber wie es so oft ist, wenn man sich die Akte dann nochmal genau vornimmt ergibt sich eine neue Frage. Ich werde den Antragssteller vermutlich nochmal anschreiben und noch um eine kurze Begründung bitten.

  • Unglücklich gelaufen. Ist aber wahrscheinlich schon jedem mal passiert.
    Wenn du Zweifel hast, würde ich nachfragen - ist dann einmal peinlich, aber du kannst dir dann sicher sein.
    Andererseits: Wenn die Anhörungen schon erfolgt sind und du den Erbschein antragsgemäß erteilst, wird sich keiner beschweren und der Erbschein wird vermutlich auch richtig sein. Gewissensfrage halt ...

  • Aber die beiden Kinder wurden doch sicher zum Erbscheinsantrag angehört und wenn sie keine Einwendungen erhoben haben, ist doch klar, wie alle in Betracht kommenden Beteiligten das Testament auslegen - so sie es überhaupt für auslegungsbedürftig halten.

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