keine Herausgabe?

  • Hallo,

    ich habe folgende Konstellation: A und B sind nach Mitteilung des Zwangsversteigerungsgericht die Empfangsberechtigten des hinterlegten Geldbetrages (170.000€)
    A stellt im September 2018 einen Herausabeantrag für sich mit einer Quotelung von 40%.
    B stellt im März 2019 einen gleichlautenden Herausgabeantrag für sich mit einer Quotelung von 60% und stimmt der Erklärung von A zu.
    Zwischenzeitlich wurde durch A Ende Februar Klage eingereicht, auf Zustimmung der Herausgabe. Allerdings nun nur unter einer Quotelung von 50/50.
    Die Erklärung aus September 2018 soll als widerufen gelten.
    Gerichtskosten für das Klageverfahren sind erst 4 Tage nach der Erklärung von B eingegangen.
    Was gilt nun? und wie habe ich weiter zu verfahren?

    Einmal editiert, zuletzt von HausamMeer (26. März 2019 um 17:49)

  • Ich würde nun einfach nichts machen. Bei uns gibt es da denn § 22 Abs. 4 im Hinterlegungsgesetz:

    Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aussetzen oder zurücknehmen, wenn nach

    ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

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