Hallo,
ich habe folgende Konstellation: A und B sind nach Mitteilung des Zwangsversteigerungsgericht die Empfangsberechtigten des hinterlegten Geldbetrages (170.000€)
A stellt im September 2018 einen Herausabeantrag für sich mit einer Quotelung von 40%.
B stellt im März 2019 einen gleichlautenden Herausgabeantrag für sich mit einer Quotelung von 60% und stimmt der Erklärung von A zu.
Zwischenzeitlich wurde durch A Ende Februar Klage eingereicht, auf Zustimmung der Herausgabe. Allerdings nun nur unter einer Quotelung von 50/50.
Die Erklärung aus September 2018 soll als widerufen gelten.
Gerichtskosten für das Klageverfahren sind erst 4 Tage nach der Erklärung von B eingegangen.
Was gilt nun? und wie habe ich weiter zu verfahren?