PKH in Höhe der Selbstbeteiligung - wie vorgehen?

  • Guten Tag,

    habe eine interessante - für mich neue - Konstellation und bin mir nicht sicher, wie ich weiter verfahren soll. Je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr habe ich den Eindruck, mich zu verrennen...

    Ausgangslage:

    Klägerin wird im Dezember 2018 PKH bis zur Höhe von 200,00 bewilligt, was der Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung entspricht. Klägerin obsiegt im Februar 2019, es ergeht ein VU. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 213,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte reicht einen PKH-Erstattungsantrag über 200,00 EUR sowie einen KFA über 181,18 EUR (sic!) ein.

    Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:

    1. Hätte von der Klägerin nicht bereits bei Erlass der PKH-Entscheidung ein Vorschuss in Höhe von 13,00 EUR (Differenz zwischen 213,00 EUR abzüglich 200,00 EUR PKH-Bewilligung) aufgrund von §§ 6, 22 Abs. 1 GKG angefordert werden müssen?

    Das ist nicht passiert. Nunmehr frage ich, wie man vorgehen kann:

    2.1 Sollstellung über 213,00 EUR gegen Beklagten... aus der Sollstellung muss sich ergeben, dass 200,00 EUR auf die bewilligte (und vom Beklagten zu erstattende) PKH entfallen und 13,00 EUR "normal" wg. § 29 GKG geltend gemacht werden. Man könnte das auch über 2 getrennte Sollstellungen abwickeln. Es könnte hier jedoch evtl. § 31 Abs. 2 GKG im Weg stehen. In dieser Konstellation hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Erstattungsanspruch (mehr) gegen die Staatskasse, da die PKH "verbraucht" ist. Sie müsste sich vom Gegner oder der RSV freihalten lassen.

    2.2 Sollstellung über 213,00 EUR gegen den Beklagten, ganz normal, wie bei Vollbewilligung PKH. Somit blieben 200,00 EUR PKH für die Anwaltsvergütung. Diese wird natürlich nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren gemäß KFA, also 181,18 EUR, erstattet werden. Was wäre dann aber mit der "verbleibenden" PKH von 18,82 EUR? Würde die einfach verfallen?

    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen... :)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Aus meiner Sicht sind die Gerichtskosten dem Beklagten in voller Höhe als Entscheidungsschuldner in Rechnung zu stellen.

    Außerdem kann der Übergang nach § 59 RVG in Höhe von 200,- € gegen den Beklagten geltend gemacht werden, wenn entsprechend PKH-Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wurde.

    Die entstandene RA-Vergütung kann sich die Klägerin abzüglich der 200,- € gegen den Beklagten festsetzen lassen.

  • Ok, danke. Ich glaube ich habe hier einfach ein kleines Verständnisproblem :gruebel:


    Ich bin halt der Meinung, dass die PKH von 200 EUR durch die Gerichtskosten (auf die sich die PKH ja auch erstreckt) schon "verbraucht" ist und der RAin der PKH-Partei kein Erstattungsanspruch aus der Staatskasse mehr zusteht. Deswegen auch der Passus mit 2 SKR gegen den Beklagten, aus dem sich dieser Sachverhalt ergibt...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ok, danke. Ich glaube ich habe hier einfach ein kleines Verständnisproblem :gruebel:


    Ich bin halt der Meinung, dass die PKH von 200 EUR durch die Gerichtskosten (auf die sich die PKH ja auch erstreckt) schon "verbraucht" ist und der RAin der PKH-Partei kein Erstattungsanspruch aus der Staatskasse mehr zusteht. Deswegen auch der Passus mit 2 SKR gegen den Beklagten, aus dem sich dieser Sachverhalt ergibt...


    Hintergrund solcher Bewilligungen ist immer, dass die PKH-Partei über eine Rechtschutzversicherung verfügt. Diese übernimmt die Vergütung des beauftragten Rechtsanwaltes, aber eben abzüglich des Selbstbehaltes (hier 200,- €). Dieser Teil wird dann von der PKH-Bewilligung abgedeckt.

    Unabhängig von der PKH-Bewilligung verstehe ich bei deinem Sachverhalt nicht, weshalb die Gerichtskosten nicht vollständig dem Beklagten zum Soll gestellt werden. Dieser ist schließlich Entscheidungsschuldner. Eine realisierbare Haftung des Klägers/PKH-Partei für die GK sehe ich derzeit überhaupt nicht.


  • Unabhängig von der PKH-Bewilligung verstehe ich bei deinem Sachverhalt nicht, weshalb die Gerichtskosten nicht vollständig dem Beklagten zum Soll gestellt werden. Dieser ist schließlich Entscheidungsschuldner. Eine realisierbare Haftung des Klägers/PKH-Partei für die GK sehe ich derzeit überhaupt nicht.

    Danke. Doch doch, die werden ihm schon zum Soll gestellt. Aus der GKR soll halt ersichtlich werden, dass 200 EUR aufgrund der PKH eingefordert werden (mit Verweis auf... z.B. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 91 ZPO)... ich könnte auch sagen - ohne das das wertend gemeint ist, mit diesem Ausdruck lässt es sich aber beschreiben -, dass ich nicht möchte, dass die RAin Vergütung aus der Staatskasse erhält, weil die PKH verbraucht ist.

    Aber ich glaube langsam, dass das nicht so einfach möglich ist... :D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
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  • Kann es sein, dass vom Beklagten nichts zu holen ist? Anders kann ich mir nämlich deine Bedenken gerade nicht erklären.

    Warum sollte die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe durch einen vom Beklagten zu zahlenden Betrag verbraucht werden?
    Die 200 € werden dem Beklagten nicht aufgrund der PKH zum Soll gestellt, sondern weil er - wie Frog schon sagte - Entscheidungsschuldner ist.

  • Kann es sein, dass vom Beklagten nichts zu holen ist? Anders kann ich mir nämlich deine Bedenken gerade nicht erklären.

    Warum sollte die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe durch einen vom Beklagten zu zahlenden Betrag verbraucht werden?

    Da liegt der Hase im Pfeffer (ohne dass es mir darauf ankommt, aber die Möglichkeit bestünde ja) :D

    BIS zur Entscheidung war die Klägerin ja vorzugsweise in Anspruch zu nehmende Antragsschuldnerin (§ 22 GKG) und hätte (ohne PKH) einen Vorschuss erbringen müssen. Ich dachte mir jetzt, dass man das irgendwie so drehen kann, wie von mir beschrieben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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