§ 32 InsO Eintragung Eigenverwaltung

  • Guten Morgen! Verstehe ich es richtig, dass bei Eigenverwaltung (ohne Zustimmungsvorbehalt) kein Vermerk in das Grundbuch eingetragen wird? Hab ein mulmiges Gefühl dabei. Nicht, dass ich es falsch interpretiere und ein InsoVermerk zwar einzutragen ist, aber nicht, dass es sich bei dieser Inso um eine Eigenverwaltung handelt....

  • Der Zweck des Insolvenzvermerks ist einen gutgläubigen Erwerb Erwerb zu verhindern, da ein Insolvenzverwalter bestellt und ein Verwaltungs- und Verfügungsverbot erlassen ist.

    Habe ich keinen Insolvenzverwalter, könnte noch ein Zustimmungsvorbehalt nach § 277 III InsO möglich sein, der den gutgläubigen Erwerb verhindern könnte. Habe ich diesen nicht, brauche ich auch keine Eintragung.

    Oder anders herum: wenn kein Zustimmungsvorbehalt besteht, wer soll bzw. kann dafür Sorge tragen, dass der Vermerk gelöscht wird, wenn es zum Verkauf des Objektes kommt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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