Zwei Sparkassen § 47 GBO

  • Ich soll eine Grundschuld für die Sparkasse X mit Sitz in A und B eintragen. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass die Sparkasse X, sowohl im HR des Amtsgerichts C als auch im HR des Amtsgerichts D eingetragen ist. Der Notar behauptet nun, dass es sich um eine Sparkasse handelt. Ich bin der Meinung, da die Sparkasse X sowohl unter HR 123 als auch unter HR 456 eingetragen ist, dass es sich um zwei Sparkasse handelt und deswegen auch das Verhältnis nach § 47 GBO angegeben werden muss.
    Im jeweiligen HR steht jeweils der andere Sitz als "weiterer Sitz" drin. Trotzdem würde ich sagen, dass es sich trotz des gleichen Namens um zwei rechtlich selbständige Gläubiger handelt. Ansonsten würde ja nur ein HR Eintrag existieren und die andere Sparkasse als Zweigniederlassung angegeben werden oder?

    Kann natürlich sein, dass es bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, gerade auch bei Sparkassen, rechtliche Besonderheiten ergeben, die ich nicht kenne.

    Wie seht ihr das?

  • Dass die Sparkassen so eingetragen werden durften, zweifle ich auch nicht an. Mir geht es lediglich darum, ob jetzt ein Verhältnis nach § 47 GBO angegeben werden muss?

    Da es ja aber dieselbe Sparkasse bloß mit Doppelsitz ist, brauche ich dann das Verhältnis nach § 47 GBO ja nicht. Also würde ich nur eintragen: "Grundschuld in Höhe von 123456 für Sparkasse X, Sitz A und B (Amtsgericht C und D, HRA 123 und 456) nebst Zinsen ..."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!