Gegenstandswert bei Teil-VKH

  • ich glaube ich habe einen Denkfehler:
    VKH wurde bewilligt soweit der Agg verpflichtet wird an Ast rückwirkend vom Januar 2018 einen Unterhalt in Höhe von 400 EUR zu zahlen.

    Es wurde ein Vergleich geschlossen in dem der Unterhaltsrückstand auf 2000 für 01/18 bis 12/18 festgestellt wurde. Danach besteht kein Anspruch mehr.
    Wert wurde zunächst auf 2000 EUR festgesetzt. Dann nach Beschwerde auf 6000 EUR.

    RA rechnet nun ab: (12 x 400 EUR) aufgrund VKH -Beschluss
    1,3 Gebühr nach 4800 EUR
    1,2 Gebühr nach 4800 EUR
    1,0 Gebühr nach 4800 EUR (Einigung)

    Berechnet sich der Wert trotzdem nach den 4800 EUR oder nehme ich nur doch dem im Vergleich festgestellten Wert von 2000 für alle 3 Gebühren . Mehr war nämlich eigentlich nicht anhängig, da Zahlungen erfolgt sind.
    Oder berechnen sich Verfahrens- und Terminsgebühr nach 4800 EUR und die Einigungsgebühr nur nach 2000 EUR?

  • Wie war denn der Antrag ausgestaltet? Ging aus dem Antragswortlaut oder aus den Gründen hervor, dass über einer unstreitig gezahlten Basis nur der Spitzenbetrag geklagt wurde?

    Wichtig auch: Wie wurde die Wertfestsetzung vom Beschwerdegericht begründet?
    Du könntest jetzt nämlich schwer die Frage, ob für den Streitwert insgesamt nur der streitige Differenzbetrag maßgeblich ist, für die Teil-VKH anders beantworten ...

    gT

  • Ah, in Ordnung, dann kommt das Beschwerdegricht auf seine Wertfestsetzung, indem es das Zehnfache der Unterhaltsdifferenz (03/2018 bis 12/2018) als Streitwert berücksichtigt hat.
    War der Antrag von Anfang an bis 12/2018 beschränkt?

    Dann ist allerdings der Gegenstandswert, wie Du ihn für die Teil-VKH angesetzt hast, falsch:
    Der Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, die VKH-Bewilligung legt fest, hinsichtlich welcher Gegenstände diese Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten ist.

    Wenn der Unterhalt erst ab 03/2018 geltend gemacht worden ist, läuft die VKH-Bewilligung ab 01/2018 ins Leere, denn er wird jedenfalls nicht durch einen anhängigen Streitgegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ausgefüllt. Der Gegenstandswert im Bewilligungsumfang kann daher nur 4.000,- Euro betragen.
    Oder ganz platt: Wenn eine VKH-Bewilligung über 1.000.000,- ausgesprochen wurde, der RA aber nur einen Antrag über 1,- stellt, erwächst ihm auch nur eine Vergütung nach 1,- Gegenstandswert.

    Zu denken wäre allenfalls an einen Vergleichs(mehr)wert, wenn die Unterhaltszahlungen für 01/2018 und 02/2018 ebenfalls streitig waren. Dazu gibt der Sachverhalt allerdings nichts her.

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