Sicherstellung von Gegenständen (Polizeigesetz NRW)

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Anruf einer Polizeidienststelle erhalten, wonach eine Person innerhalb ihrer Wohnung ermordet worden ist und bei diesem Erblasser verschiedene Gegenstände sichergestellt worden sind.

    Zunächst wurde auch die Wohnung sichergestellt (Versiegelung). Die Sicherstellung der Wohnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben.

    Die Polizei möchte jetzt die sichergestellten Gegenstände an das Nachlassgericht abgeben. In der Wohnung wurde unter anderem auch ein größerer Barbetrag (ca. 13.000,- € bis 15.000,- €) aufgefunden.

    Ich habe zunächst allgemeine Verfahrensfragen. Das Nachlassgericht ist ja bisher nicht mit dem Verfahren befasst gewesen. Die Sicherstellung durch die Polizei dürfte nach §§ 43,44 Polizeigesetz NRW erfolgt sein. Mit der Sicherstellung durch die Polizei wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Eigentlich sind für die Abwicklung dieses Verwahrungsverhältnisses die Vorschriften der §§ 45,46 Polizeigesetz NRW vorgesehen. Müsste dann nicht die Polizei zunächst das Nachlassgericht anschreiben und warten, welche Maßnahmen das Nachlassgericht treffen wird? Wenn dann z.B. ein Nachlasspfleger bestellt wird, könnte sich die Polizei an den Nachlasspfleger halten und diesen die sichergestellten Gegenstände nach § 46 Polizeigesetz NRW aushändigen.

    Als Alternative käme in Betracht, dass das Nachlassgericht selbst über die sichergestellten Nachlassgegenstände verfügt und diese entgegennimmt. Rechtsgrundlage wäre allenfalls §§ 1962, 1915 I 1,1846 BGB. Bisher habe ich diese Vorschriften nur zur Regelung eines Kleinnachlasses angewandt (Bezahlung der Beerdigungskosten).

    Nach dem Telefonat der Polizei wurden die sichergestellten Gegenstände bisher dort in einem Tresor verwahrt. Dies betrifft auch das sichergestellte Geld. M.E. hätte das Bargeld eingezahlt werden müssen. Nr. 3.4.1 des RdErl. d.Innenministers vom 24.10.1983 - IV A 2 - 2029 (SMBl. 2051) sieht für die Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei Folgendes vor: Kursfähiges deutsches Geld ist, sofern es nicht gegenständlich als Beweismittel dient, unverzüglich bei der für die Polizeibehörde zuständigen Kasse oder Zahlstelle zu hinterlegen.

    Hier schließt sich meine nächste Frage an:
    Bei welcher Kasse müsste die Polizei das Geld einzahlen? Welches ist die für die Polizeibehörde zuständige Kasse oder Zahlstelle? M.E. kann es sich hierbei nicht um die Zahlstellen der Amtsgerichte handeln. Die Regelung in 3.4.1 endet nämlich damit, dass die Regelungen, wonach sichergestellte Sicherheitsleistung nach §§ 127a, 132 StPO,46 OWiG unverzüglich der Gerichtskasse oder der Bußgeldstelle zuzuleiten sind, unberührt bleiben.

    Die Polizei hat auch noch weitere Gegenstände sichergestellt (u.a. Schlüssel für einen Motorroller). Die Problematik hierbei ist, dass gesetzliche Erben vorhanden sind (angeblich eine Ehefrau und ein Kind), diese jedoch nicht handeln wollen. Die 6-Wochen-Frist ist auch schon abgelaufen. Ausschlagungserklärungen liegen bis heute nicht vor. M.E. müsste hinsichtlich dieser Gegenstände die Verwahrung durch die Polizei weiter aufrechterhalten werden und diesen Personen zwecks Aushändigung der Gegenstände eine ausreichende Frist gesetzt werden (§ 45 I Nr. 5 PolG NRW). Nach Ablauf der Frist könnte sich die Verwertung/Vernichtung anschließen (§ 45II-IV PolG NRW). Entsprechende Vorschriften existieren für das Nachlassgericht nicht. Es spricht m.E. viel dafür, die Verwahrung durch die Polizei insoweit aufrechtzuerhalten und nach §§ 45,46 PolG NRW abzuwickeln und nicht durch eine einfache/besondere Gerichtsverwahrung zu ersetzen.

    Wie seht Ihr das? Hattet Ihr auch schon ähnliche Fälle? Aktuell würde ich sagen, dass maximal das Bargeld bei einer Kasse evtl. Gerichtszahlstelle eingezahlt und evtl. hinterlegt werden kann, hinsichtlich der übrigen Gegenstände jedoch die Verwahrung nach dem Polizeigesetz NRW zunächst aufrecht erhalten bleiben muss.

  • Ich gehe davon aus, dass die Erben unbekannt sind?

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  • Laut Sachverhalt sollen die Erben nicht unbekannt sein:


    Die Problematik hierbei ist, dass gesetzliche Erben vorhanden sind (angeblich eine Ehefrau und ein Kind), diese jedoch nicht handeln wollen.

  • Dann ist das Nachlassgericht wohl nicht für eine Nachlasssicherung zuständig. Das ist dann nur Sache der Erben. Solange die nicht ausgeschlagen haben und sich einfach nur nicht kümmern wollen, braucht das das Gericht nicht zu kümmern. Das NLG ist mangels unbekannter Erben schlicht unzuständig.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (28. März 2019 um 20:00)

  • Die Problematik hierbei ist, dass gesetzliche Erben vorhanden sind (angeblich eine Ehefrau und ein Kind), diese jedoch nicht handeln wollen. Die 6-Wochen-Frist ist auch schon abgelaufen. Ausschlagungserklärungen liegen bis heute nicht vor.


    Wenn Frau und Kind wissen, dass der Ehemann/Vater verstorben ist, dann wissen sie auch, dass sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden sind. Dass eine letztwillige Verfügung vorliegt, die Frau und/oder Kind als Erben ausschliest, wird von diesen offenbar nicht vorgetragen.

    Demnach sind die Erben bekannt. Mag derjenige der Nachlass in Besitz hat (zB die Polizei), diesen an die Erben herausgeben (Und wenn er sich bzgl. der Erbenstellung nicht sicher ist, soll er sich einen Erbschein vorlegen lassen.)

    Bis zur Beantragung eines Erbscheins ist vom Gericht mE nichts zu veranlassen.

    Wenn dir das als Gericht zu unsicher ist, schreib Frau und Kind gegen ZU an, und weis sie darauf hin, dass sie Erben geworden sind und warte 6 Wochen ab. Spätestens, wenn die Frist rum ist hast du Klarheit.


    Eigentlich schade, dass es hier wahrscheinlich nicht auf das Polizeigesetz NRW ankommt. Dazu hätte ich gern auch noch weitere Überlegungen gehört.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. März 2019 um 14:22)

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