Testamentsvollstrecker ohne Auftrag

  • Der Erblasser hatte seine Ehefrau als testamentarische Erbin eingesetzt und ein paar Vermächtnisse erteilt und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Seine Ehefrau starb jedoch bereits vor ihm. Ein neues Testament gab es nicht. Damit ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Testamentsvollstrecker hat aber trotzdem die Erbauseinandersetzung betrieben, also Erbscheine beantragt, das Grundstück verkauft, Erbschaftssteuern bezahlt etc. Die Erben, die sich untereinander nicht kannten, haben es hingenommen und waren froh, dass sich jemand um alles kümmert. Vermutlich hatte von ihnen auch keiner eine Ahnung, was ein TV. Natürlich hat der TV das alles nicht umsonst gemacht, sondern sich eine ordentliche Vergütung entnommen. Durfte er das alles überhaupt oder war sein Amt nicht mit Eintritt der gesetzlichen Erbfolge beendet?

  • Das Nachlassgericht hat das Testament eröffnet, als der Erblasser gestorben ist, hat darin die Testamentsvollstreckung entdeckt und den benannten TV bestellt. Dass es keinen testamentarischen Erben mehr gab, hat das NLG nicht gewusst. Meine Frage ist, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt hätte niederlegen müssen, als er feststellte, dass es keinen testamentarischen Erben gibt und damit gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

  • Es kommt wie immer auf den Willen des Erblassers und ggf. auch auf den Wortlaut des Testaments an.

    Wenn die Testamentsvollstreckung und die testamentarische Erbeinsetzung der Ehefrau sich in so engem Zusammenhang befunden haben, dass davon auszugehen war, dass die Testamentsvollstreckung nur für den Fall des Erlebens des Erbfalls durch die Erbin angeordnet war, müsste man prüfen, ob der TV ohne Auftrag gehandelt hat. Das dürfte aber hier nicht der Fall gewesen sein.

    Da ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde und das Nachlassgericht die Umstände des Testaments genau beleuchtet hat und alle Beteiligten angehört hat, dürfte das alles schon seine Richtigkeit gehabt haben. Vielleicht gab es ja Ersatzerben oder es war grundsätzlich Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Nachtrag:
    Das Nachlassgericht bestellt den Testamentsvollstrecker nicht, sondern er stellt einen Antrag, begründet diesen und wenn das Nachlassgericht die Tatsachen, die für die Erteilung des TVZ erforderlich sind für festgestellt erachtet hat und die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben, wird das TVZ erteilt.

  • Ich prüfe, ob der Anspruch eines Betreuten, der zu den gesetzlichen Erben gehört, höher gewesen wäre, wenn es den Testamentsvollstrecker nicht gegeben hätte, da dieser nebst ein von ihm beauftragter Steuerberater hohe Vergütungsbeträge erhalten haben, die die Höhe des zu verteilenden Nachlasses enorm verringerten.

  • Ich prüfe, ob der Anspruch eines Betreuten, der zu den gesetzlichen Erben gehört, höher gewesen wäre, wenn es den Testamentsvollstrecker nicht gegeben hätte, da dieser nebst ein von ihm beauftragter Steuerberater hohe Vergütungsbeträge erhalten haben, die die Höhe des zu verteilenden Nachlasses enorm verringerten.

    Vorweg: Ich verstehe den Sachverhalt noch immer nicht ganz und kann mir auch nicht denken, dass hier alle Aspekte des SV erwähnt wurden.

    Aber: Was, warum und mit welchem Ziel willst du als Betreuungsgericht hier sowas prüfen? Das ist nicht deine Aufgabe meine ich. Ich glaube du hast dich da in etwas hineingesteigert und machst dir völlig unnötig Stress.

    Wenn der TV offenbar wirksam ernannt ist und offenbar umfangreich gearbeitet hat, dann steht ihm schlicht eine Vergütung zu. Allenfalls könnte man über die Vergütungshöhe sprechen, aber doch wohl nicht ernsthaft darüber, dass er nicht hätte TV werden sollen, wenn er es defacto doch ist.

    Und dass die Abwicklung des Nachlasses mit TV ggf. mehr kostet, als ohne TV ist eben auch so. Es scheinen aber alle Erben doch mit der Arbeit auch zufrieden und glücklich zu sein.

    Letztlich ist die Frage, ob die Vergütung in geltendgemachter Höhe von den Erben akzeptiert wird, nur von den Erben zu prüfen. Auch diesbezüglich handelt der Betreuer nicht weisungsgebunden „für“ dich. Nur wenn eine derart unsinnig hohe Vergütung vom Betreuer akzeptiert werden würde und dies eine konkrete Pflichtverletzung darstellen sollte, müsstest du einschreiten. Dazu gibt der SV aber nichts her.

    Kurzum: Was soll die Aufregung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (2. April 2019 um 22:13)

  • Mir geht es nicht darum, ob er seine Arbeit gut oder schlecht gemacht hat und ob die Erben zufrieden sind. Sondern allein um die Frage, ob er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Amt zurückzugeben, als er festgestellt hatte, dass kein Testament zu vollstrecken ist, sondern gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Dass er das nicht getan hat, dürfte mit der in Aussicht stehenden Vergütung begründet sein. Und die Erben, die i.d.R. rechtsunkundig sind, haben keine Ahnung davon gehabt, dass hier ein TV tätig war, der gar nicht notwendig war, den sie aber bezahlen mussten.

  • Die Tatsache das gesetzliche Erbfolge eingetreten ist bedeutet allein nicht, dass kein Testament zu vollstrecken ist.
    Man kann in einem Testament einiges an Verfügungen von Todes treffen ohne eine Erbeinsetzung vorzunehmen. Vorliegend gab es ja offenbar zumindest auch Vermächtnisse die der TV wohl zu erfüllen hat. Dabei ist es m.E. völlig unerheblich, ob die Erben testamentarische oder gesetzliche sind.

    Der Sachverhalt gibt nicht her, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zu Aufgaben des TV gehörte (§2204 BGB). Oder enthält das TV-Zeugnis eine entsprechende Einschränkung?

  • Sondern allein um die Frage, ob er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Amt zurückzugeben, als er festgestellt hatte, dass kein Testament zu vollstrecken ist, sondern gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.


    Du beantwortest Deine Frage mit #1 schon selber. "Der Erblasser hatte seine Ehefrau als testamentarische Erbin eingesetzt und ein paar Vermächtnisse erteilt und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt."

    Der Erblasser kannte sein Testament und wußte das seine eingesetzte Erbin vorverstorben ist. Er hat nichts an seinem Testament geändert, weil er wußte, dann erbt halt jemand anderes, aber meine Vermächtnisse und die ganze Abwicklung möchte ich vom TV erledigt wissen. Punkt. Andere Anhaltspunkte gibt es scheinbar nicht. Punkt.

    Ich muss TL recht geben, Du steigerst Dich da in etwas rein, was gar nicht Deine Baustelle ist. Du weißt auch nicht, ob die gesetzlichen Erben rechtlich unwissend sind, Du vemutest es, aber das geht Dich als Betreuungsrechtspflegerin auch nichts an. Entscheidend ist doch, dass das Nachlassgericht antragsgemäß gehandelt hat. Und in Bezug auf Deinen Betreuer, der wird zu hundert Prozent froh sein, dass er zum Abschluss der Nachlassabwicklung nur das Konto seines/r Betreuten angeben und nicht für die Abwicklung im Rahmen seiner Betreuung tätig werden musste, die Stunden hätte er sich nämlich alle an´s Knie nageln können (Vergütungstechnisch).

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  • Wenn der TV laut SV einen Erbschein beantragt und sogar Immobilien verkauft hat, dann muss es neben dem im SV genannten Testamentsinhalt noch etwas geben. Jedenfalls dürfte der TV beim gegebenen SV ohne TV-Zeugnis das alles nicht können und umso deutlicher zeigt sich, dass hier einem Phantom hinterhergeprüft wird. Irgendwie stimmt hier was nicht.

    Entweder der TV ist TV und handelte auch so mit entsprechender gerichtlicher Legitimation, oder er war es nie und hat z.B. mit transmortaler Vollmacht den Nachlass abgewickelt.

    Ich steige leider noch immer nicht durch und ich bezweifle immer mehr, dass sich das Betreuungsgericht hier um diese Vorgänge kümmern muss. Der SV scheint entweder unvollständig oder unrichtig zu sein.

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  • Wenn der TV laut SV einen Erbschein beantragt und sogar Immobilien verkauft hat, dann muss es neben dem im SV genannten Testamentsinhalt noch etwas geben. Jedenfalls dürfte der TV beim gegebenen SV ohne TV-Zeugnis das alles nicht können und umso deutlicher zeigt sich, dass hier einem Phantom hinterhergeprüft wird. Irgendwie stimmt hier was nicht.

    Entweder der TV ist TV und handelte auch so mit entsprechender gerichtlicher Legitimation, oder er war es nie und hat z.B. mit transmortaler Vollmacht den Nachlass abgewickelt.

    Ich steige leider noch immer nicht durch und ich bezweifle immer mehr, dass sich das Betreuungsgericht hier um diese Vorgänge kümmern muss. Der SV scheint entweder unvollständig oder unrichtig zu sein.


    Ich kanns auch nicht nachvollziehen, denn rechtlich ist kein Fehlverhalten ersichtlich. Also keine Sorge, als Betreuungsrechtspfleger hat man nichts zu veranlassen und falls es privat ist, hat man auch keinen Grund zur Aufregung.

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