WE-Einziehung, hinterlegtes Asservatengeld

  • Liebe Kollegen,
    mein erster Fall dieser Art, bitte seid nachsichtig…^^

    Im Urteil gegen den Jugendlichen ist Einziehung von Wertersatz angeordnet (Btm-Verfahren ohne Verletzten).

    Vollstreckung ist insoweit eingeleitet, derzeit befinde ich mich diesbezüglich in dem Stadium, dass der VU die Vermögensauskunft abgeben sollte. Zu dem Termin ist er nicht erschienen. Wird wohl also der entsprechende Haftbefehl beantragt werden müssen.

    Nun habe ich nebenher die Akte von der StA zurückbekommen mit dem Hinweis, dass die Justizkasse mitgeteilt habe, dass im Verwahr fürAsservatengelder noch ein Betrag (Bruchteil des zur Einziehung angeordnetenBetrags) "liege". Laut StA möge hier beim AG entschieden werden, was damit passieren soll.Aktenersichtlich ist, dass das hinterlegte Geld im Zuge einer polizeilichen, anlassbezogenen Kontrolle (mit anschließendem Ermittlungsverfahren) beim jetzt Verurteilten gefunden und beschlagnahmt wurde. Es wurde als Asservat bei der Gerichtskasse eingezahlt vor mehr als zwei Jahren.

    Was passiert denn jetzt damit und wer entscheidet darüber? Soweit aus der Zahlungsanzeige (und der Akte) ersichtlich, ist noch nicht mal eine Annahmeanordnung ergangen. Was ist zu tun? Und was bedeutet das für mein Einziehungsverfahren?

  • Oh je, oh je. Da ist wieder was völlig schief gelaufen im Ermittlungsverfahren. Wäre es korrekt gelaufen, hätte man im Ermittlungsverfahren mittels Vermögensarrests (§ 111e StPO) das aufgefundene Bargeld gepfändet und anschließend bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt (§ 930 Abs. 2 ZPO).
    Dann hättest du jetzt aufgrund deiner Wertersatzeinziehung gegenüber dem VU die Aufrechnung erklärt und ein Auszahlungsersuchen an die Hinterlegungsstelle (§ 24 HintG) gemacht.

    In deinem Fall schwirrt das Geld aber nun ungesichert bei der Justizkasse rum. (Nach Einzahlung bei der Gerichtszahlstelle wurde es vermutlich zum Js- Aktenzeichen auf den allgemeinen Titel gebucht. Eine Annahmeanordnung wird nicht ergehen. Das Geld wurde lediglich einbezahlt. Erst bei der endgültigen Verbuchung auf den VA-Titel ergeht eine solche Annahmeanordnung.)
    Somit hat der VU nach Rechtskraft grundsätzlich einen Auszahlungs-/ Herausgabeanspruch gegen die das Land vertreten durch die Vollstreckungsbehörde (also dein Amtsgericht).
    Wenn das Geld dort einbezahlt ist und also quasi nur noch als Forderung vorliegt, kannst du dem VU die Aufrechnung erklären und die Forderung mit deiner Wertersatzforderung verrechnen, da du die Vollstreckung deiner Forderung ja betreibst (§ 459g Abs. 2 StPO).
    Da nur Gleiches mit Gleichem aufgerechnet werden kann, scheidet diese Möglichkeit aus, wenn das Geld tatsächlich noch als Bargeld vorliegt. In diesem Fall würde den Herausgabeanspruch des VU gegen das Land, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, pfübsen. Wichtig!!! Drittschuldner ist nicht die Landesjustizkasse, sondern das Land, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde (dein Amtsgericht, vertreten durch seinen Direktor/Präsidenten).
    Hast du erfolgreich gepfübt, musst du der Justizkasse mitteilen, dass das Geld entsprechend verbucht werden muss. In den meisten Ländern gibt es einen speziellen Haushaltstitel für Vermögensabschöpfung. Wie dieser heißt, wissen die Rechtspfleger deiner Staatsanwaltschaft.

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