Ausschlagung Vermächtnis

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Mein Betreuter soll laut Testament ein Vermächtnis erhalten.

    Der Betreuer hat nun einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit beauftragt. Nach Prüfung des Sachverhaltes und Anhörung des Betreuten, ist nun beabsichtigt das Vermächtnis auszuschlagen. Die Erteilung der Genehmigung ist beabsichtigt.

    Es sind insgesamt drei Erben vorhanden. Der Rechtsanwalt hat mir nun Entwürfe seiner Schreiben an die drei Erben vorgelegt, in dem er namens, mit Vollmacht und unter Vorlage der betr.Genehmigung die Ausschlagung des Vermächtnisses erklärt.

    Kann ich jetzt die Erklärungen des bevollmächtigten Rechtsanwalt betreuungsgerichtlich genehmigen oder müsste der Betreuer die Ausschlagung erklären ?
    Außerdem reicht doch die Erklärung gegenüber einem Erben aus.

  • darf man fragen, wieso der Betreuer dafür einen Anwalt beauftragt und warum das Vermächtnis ausgeschlagen wird?

  • Hallo !

    , in dem er namens, mit Vollmacht und unter Vorlage der betr.Genehmigung die Ausschlagung des Vermächtnisses erklärt.

    .

    Verstehe ich nicht. Demnach wurde die Ausschlagung bereits erklärt (durch den Betreuer?). Ich denke, der SV sollte etwas ausführlicher und klarer dargestellt werden.


    Bislang liegen nur Entwürfe der Schreiben vor, siehe Beitrag 1: "...Entwürfe seiner Schreiben an die drei Erben vorgelegt..."

    Weshalb die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen soll, wäre natürlich interessant.

  • Möchte jetzt nicht so viele Details verraten nur so viel : Der Pflichtteil soll geltend gemacht werden. Bei dem Betreuer handelt es sich um einen ehrenamtlichen Betreuer.

    Es ist für den Betreuten sinnvoller den Pflichtteil zu fordern, daher die Ausschlagung.

  • Deine Verschwiegenheit in allen Ehren (klar könnte sich ein Beteiligter hier wieder erkennen) aber ich möchte deine Fragestellung beantworten und kein Rätsel lösen. Lass dir doch nicht alles aus der Nase ziehen! Dass der Betroffene als gesetzlicher Erbe übergangen wurde, ist wichtig zu wissen. Das macht auch die Einschaltung eines Anwalts plausibler (auch wenn das nicht die Frage war).

  • Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist m.E. ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf daher der Vorgenehmigung (§1831 BGB).

    Es wird daher keine bereits abgegebene Erklärung genehmigt. Vielmehr wäre (sofern man die Genehmigungsfähigkeit bejaht) dem Betreuer zu genehmigen das Vermächtnis auszuschlagen. Ob er dies dann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erklärt ist m.E. irrelevant.

  • Okay, dann kann ich also in meinem Genehmigungsbeschluss wie folgt formulieren:

    Die von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt erklärte Ausschlagung des Vermächtnisses nach dem Erblasser A wird betreuungsgerichtlich genehmigt.

  • Okay, dann kann ich also in meinem Genehmigungsbeschluss wie folgt formulieren:

    Die von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt erklärte Ausschlagung des Vermächtnisses nach dem Erblasser A wird betreuungsgerichtlich genehmigt.

    Nein, das wäre ja eine Nachgenehmigung.

    Ich würde persönlich den Tenor eher so formulieren:
    Dem Betreuer wird die Ausschlagung des dem Betroffenen mit Testament (bzw. Erbvertrag) vom ... zugewandten Vermächtnisses (..., nähere Bezeichnung der/des vermachten Gegenstände/s) nach dem Erblasser A betreuungsgerichtlich genehmigt.

  • Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist m.E. ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf daher der Vorgenehmigung (§1831 BGB).

    Es wird daher keine bereits abgegebene Erklärung genehmigt. Vielmehr wäre (sofern man die Genehmigungsfähigkeit bejaht) dem Betreuer zu genehmigen das Vermächtnis auszuschlagen. Ob er dies dann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erklärt ist m.E. irrelevant.


    ...

  • Aber muss ich hier dann nicht die Erklärungen des bevollmächtigten Anwalts in dem Beschluss genehmigen ?

    Der Betreuer bedarf der Genehmigung. Deshalb wird ihm die Genehmigung zur Ausschlagung erteilt.

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