Betreuung erforderlich

  • Mich hat der Sohn eines älteren Mannes angerufen. Der Vater hat ihm vor 4 Jahren eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Sohn ist Eigentümer eines Hauses, an dem ein Wohnrecht für seinen Vater lastet.

    Der Sohn möchte das Haus verkaufen und das Wohnrecht löschen.

    Er fragt nun, ob die Vollmacht für die Löschung reicht. Eine Gegenleistung soll wohl nicht gezahlt werden. In der Vollmacht wurde angekreuzt, dass der Bevollmächtigte Schenkungen machen darf, die einem Betreuer rechtlich gestattet sind.

    Braucht man hier jetzt für die Löschung des Rechts eine Betreuung?

  • Befreiung von 181? Wenn ja, sehe ich kein Problem.

    Was das rechtliche Können angeht, ja.
    Das mit dem rechtlichen Dürfen ist eine etwas andere Frage. Würde ich so ohne weiteres nicht beurkunden.

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  • Übt der Vater das Wohnrecht noch aus? Der Sohn wird diesen ja nicht einfach auf die Straße setzen. Was sieht die Bewilligung für den Fall vor, dass das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt wird? Ist eine Gegenleistung hierin vorgeschrieben?

    Edit: Was hat welche Betreuungsstelle beglaubigt?

  • Das Wohnrecht wird nicht mehr ausgeübt, eine Gegenleistung bei Auszug wurde damals nicht vereinbart.

    Die Unterschrift des Betreuten auf der Vollmacht wurde von der Betreuungsstelle beglaubigt.

    Es gibt in vielen Ausführungsgesetzen der Länder gesetzliche Ansprüche (§ 14 BaWüAGBGB, § 18 BayAGBGB, 18 AGJUSG Saar usw.) auf Geldrente bei Auszug, sie muß also nicht besonders vereinbart, sondern ausgeschlossen werden. Wenn da der Bevollmächtigte - der selbst auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts steht - handelt, ist man unabhängig davon, ob im Außenverhältnis Befreiung von § 181 BGB erteit ist, sehr schnell in einer potentiellen Strafbarkeit (Ausnutzung des rechtlichen Könnens über das rechtliche Dürfen hinaus = Unterschlagung, Untreue oder Betrug, je nachdem was genau man da so macht).

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