Hallo, ich hätte gerne Fundstellen dazu, dass die Gegenseite die interne Organisation einer Partei gegen sich gelten lassen muss (konkret: Partei hat Sitz am Ort des PG in Ffm, aber einen RA aus Berlin beauftragt, da in Berlin die Konzernobergesellschaft sitzt, die die Standorte im gesamten Bundegebiet verwaltet).
DANKE
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