Nachweis Zahlung der Aktenversendungspauschale

  • Mich interessiert mal allgemein, wie bei Euch in Strafsachen der Anwalt die Zahlung der Aktenversendungspauschale an die Bußgeldstelle nachweisen muss, wenn er diese Kosten tituliert haben möchte. Verlangt Ihr eine Bestätigung der Bußgeldstelle über die Zahlung oder reicht Euch die anwaltliche Versicherung oder was reicht Euch vielleicht auch?

  • Die anwaltliche Versicherung reicht also nicht? Gibt es dafür eine Begründung?


    Das würde mich auch interessieren... bei mir ging der Nachweis immer mit einfacher Rechnungskopie, ggf. mit Überweisungsquittung

  • Ich schicke in BerH-Sachen eine Kopie der Kostenanforderung mit meinem "bez. Datum" drauf, damit hatte ich bisher nie Probleme. Allerdings meine ich auch, dass ich lediglich den Anfall der Auslagen nachzuweisen habe, und nicht die Zahlung.

  • Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO (hier: über den Verweis in § 464b S. 3 StPO) wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (vgl. z. B. BGH, NJW-RR 2014, 892; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 24; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Vorwerk/Wolf/Jaspersen, BeckOK-ZPO, 2014, § 104 Rn. 15).

    Daß die geltend gemachten Anwaltskosten oder die geltend gemachten Auslagen bereits gezahlt worden sind, ist weder Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, noch muß darüber ein Nachweis geführt werden. Insoweit genügt es, daß die Zahlungspflicht besteht (MüKo/Schulz, a.a.O., Rn. 29; OLG Köln, Rpfleger 1965, 242).

    Im übrigen gilt: Die Glaubhaftmachung i. S. d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann auch durch anwaltliche Versicherung erfüllt werden (vgl. z. B. MüKo/Prütting, 5. Aufl., § 294 Rn. 20; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 294 Rn. 2; OLG Köln, MDR 1986, 152).

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  • Gilt das Vorstehende auch für einen PKH-Anwalt, der die Akte eines anderen Gerichts zur Einsicht angefordert hatte? :gruebel:

    Eine Kopie der Rechnung wurde mit dem Vergütungsantrag eingereicht. Auf Nachfrage nach dem Zusammenhang der AE mit dem zu vergütenden Verfahren hat der RA den Hintergrund erläutert. Gleichzeitig teilte er mit, dass eine Bezahlung der AE nicht erfolgt sein. Er sehe nicht ein, etwas aus eigenen Mitteln zu verauslagen, worauf ein Erstattungsanspruch bestehe. :confused: :(

    Würdet ihr dennoch die AE-Pauschale im Rahmen der PKH erstatten?

  • "Daß die geltend gemachten Anwaltskosten oder die geltend gemachten Auslagen bereits gezahlt worden sind, ist weder Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, noch muß darüber ein Nachweis geführt werden.

    Diese Meinung ist abwegig. Der Gegner oder die Staatskasse sollen Kosten erstatten, die ggf. gar nicht verauslagt wurden? Das LG Potsdam hat zu Notwendigkeit des Nachweises der tatsächlich erfolgten Zahlung ausgeführt: B. v. 20.04.12, 24 Qs 64/11-juris). Die Einreichung der Kopie des Überweisungsträgers ist ebenfalls nicht ausreichend, weil damit nicht die tatsächliche Zahlung bewiesen ist (BGH, Urteil vom 11.10.96, V ZR 159/95 - NJW-RR 1997, 177).

  • Gilt das Vorstehende auch für einen PKH-Anwalt, der die Akte eines anderen Gerichts zur Einsicht angefordert hatte? :gruebel:

    Eine Kopie der Rechnung wurde mit dem Vergütungsantrag eingereicht. Auf Nachfrage nach dem Zusammenhang der AE mit dem zu vergütenden Verfahren hat der RA den Hintergrund erläutert. Gleichzeitig teilte er mit, dass eine Bezahlung der AE nicht erfolgt sein. Er sehe nicht ein, etwas aus eigenen Mitteln zu verauslagen, worauf ein Erstattungsanspruch bestehe. :confused: :(

    Würdet ihr dennoch die AE-Pauschale im Rahmen der PKH erstatten?

    Schuldner der AE-Pauschale ist immer der Anwalt, nie der Mandant (§ 28 Abs. 2 GKG)! Dem Mandanten bzw. der Partei können die Akten gar nicht übersandt werden... :gruebel:
    Zur Erstattung: Sofern die Akteneinsichtnahme für das jeweilige Verfahren notwendig war, sollte es eine Erstattung auch geben...

  • "Daß die geltend gemachten Anwaltskosten oder die geltend gemachten Auslagen bereits gezahlt worden sind, ist weder Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, noch muß darüber ein Nachweis geführt werden.

    Diese Meinung ist abwegig. Der Gegner oder die Staatskasse sollen Kosten erstatten, die ggf. gar nicht verauslagt wurden? Das LG Potsdam hat zu Notwendigkeit des Nachweises der tatsächlich erfolgten Zahlung ausgeführt: B. v. 20.04.12, 24 Qs 64/11-juris). Die Einreichung der Kopie des Überweisungsträgers ist ebenfalls nicht ausreichend, weil damit nicht die tatsächliche Zahlung bewiesen ist (BGH, Urteil vom 11.10.96, V ZR 159/95 - NJW-RR 1997, 177).

    Wirklich? Die BGH-Entscheidung ist im Zivilrecht ergangen. Die dortigen Beweisregeln kannst du doch nicht auf die Kostenfestsetzung übertragen.

    Mir erscheint eher die Entscheidung des LG Potsdam abwegig. Dem Rechtsanwalt "entstanden" ist die Auslage, wenn er sie schuldet, und nicht erst, wenn er sie gezahlt hat. Die von Bolleff zitierten Kommentare sind sich da wohl einig. Übrigens nicht nur hinsichtlich der Übersendungspauschale ist das LG Potsdam eher... kurios. Eine einmal entstandene Gebühr fällt nicht später wieder weg. Zur 4141 bei Einstellung und nachfolgender Wiederaufnahme habe ich eine gegenteilige Entscheidung des AG Tiergarten erwirkt, die bei Burhoff veröffentlicht ist.

  • "Daß die geltend gemachten Anwaltskosten oder die geltend gemachten Auslagen bereits gezahlt worden sind, ist weder Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, noch muß darüber ein Nachweis geführt werden.

    Diese Meinung ist abwegig. Der Gegner oder die Staatskasse sollen Kosten erstatten, die ggf. gar nicht verauslagt wurden?


    Ja klar. Wieso nicht? Es geht bei der Erstattung um das Bestehen einer Zahlungspflicht des Erstattungsberechtigten und nicht darum, ob er bereits oder ob er noch nicht gezahlt hat. Allein die Zahlungspflicht muß glaubhaft gemacht. Insofern ist die Auffassung des LG Potsdam und des Bezi auch nicht nachvollziehbar, wieso die Erfüllung der Zahlungspflicht ausschlaggebend sein soll.

    Genauso wie ja die Zahlungspflicht später u. U. entfallen könnte, könnte auch ein Rückzahlung an den RA erfolgen (RA zahlt GK, läßt sie sich im Wege der VKH erstatten, legt erfolgreich Erinnerung gegen die GK-Rechnung ein und erhält die GK wieder erstattet).

    Das LG Potsdam vermischt beides auch bzw. differenziert gar nicht (Entstehung/Erfüllung der Schuld), indem es für die Erstattung einerseits (vollkommen richtig) darauf abstellt, daß die Auslagen entstanden seien, dann aber meint, daß sich daraus nicht ergebe, daß sie auch beglichen worden sind.

    Edith: Adora Belle war fixer. :D

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