A teilt deren Immobilie in 2 Wohnungseinheiten. Eine Wohnung behält sie selbst. Die andere Wohnung wird geschenkt an die Tochter.
In die Gemeinschaftsordnung soll auf Anraten eines Rechtsanwalts folgende Regelungen sinngemäß aufgenommen werden:
Zur Veräußerung ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
Die Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn A, und nach ihrem Tod deren Ehemann B veräußert.
Für mich stellt sich die Frage, ob die Regelung hinsichtlich des B (ist ja kein Eigentümer) so zulässig ist.
Der Wunsch ist nachvollziehbar. Der Mann könnte die Ehefrau beerben, oder, auf Grund des eingeräumten Rückforderungsrechts, die Wohnung der Tochter erhalten. Eigentlich hätte ich kein Problem mit der Regelung, finde aber nichts in der Literatur.
Was meint Ihr???