§ 12 WEG Zustimmung

  • A teilt deren Immobilie in 2 Wohnungseinheiten. Eine Wohnung behält sie selbst. Die andere Wohnung wird geschenkt an die Tochter.

    In die Gemeinschaftsordnung soll auf Anraten eines Rechtsanwalts folgende Regelungen sinngemäß aufgenommen werden:

    Zur Veräußerung ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
    Die Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn A, und nach ihrem Tod deren Ehemann B veräußert.


    Für mich stellt sich die Frage, ob die Regelung hinsichtlich des B (ist ja kein Eigentümer) so zulässig ist.

    Der Wunsch ist nachvollziehbar. Der Mann könnte die Ehefrau beerben, oder, auf Grund des eingeräumten Rückforderungsrechts, die Wohnung der Tochter erhalten. Eigentlich hätte ich kein Problem mit der Regelung, finde aber nichts in der Literatur.

    Was meint Ihr???

  • Und es können auch bestimmte Leute befreit werden: "Keine Zustimmung erforderlich bei Veräußerung durch den teilenden Eigentümer oder Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verheiratet sind oder waren" -> geht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kai
    Hallo Kai,
    mir ging nicht darum, wer zustimmt, sondern wer zustimmungsfrei veräußern kann.

    tom
    Hallo tom,
    ja, ich kenne das auch, in der Form "...der teilende Eigentümer, und deren Rechtsnachfolger...". Hier sollte jedoch nur der Mann, und eben nicht die Kinder oder Enkelkinder berücksichtigt werden.
    Hier müsste ich dann konkret formulieren:
    "Keine Zustimmung ist erforderlich bei Veräußerung durch die teilende Eigentümerin, und nach ihrem Tod durch deren Ehemann, Herrn B, geboren am ..... "

    Falls B dann irgendwann mal veräußert, benötig er den Erbschein, zum Nachweis des Todes der A.
    Für mich etwas ungewöhnliche Regelung, dürfte aber wohl unproblematisch sein.

    Vielen Dank für Eure Kommentare!!!


  • Falls B dann irgendwann mal veräußert, benötig er den Erbschein, zum Nachweis des Todes der A.


    Den Erbschein (oder not. Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll) braucht er eh', weil er ja nachweisen muß, dass er Erbe ist (sonst kann er gar nicht verkaufen :idee:).

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  • Falls B dann irgendwann mal veräußert, benötig er den Erbschein, zum Nachweis des Todes der A.


    Den Erbschein (oder not. Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll) braucht er eh', weil er ja nachweisen muß, dass er Erbe ist (sonst kann er gar nicht verkaufen :idee:).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn B die A beerbt.
    Er hat ja noch ein Übertragungsanspruch für die Wohnung der Tochter. Macht die Tochter Mist, kann er die Übertragung auf sich verlangen. Auch sind die Leute sehr vermögend und es ist denkbar, dass die Wohnung an B übertragen wird, um etwa Freibeträge auszunutzen. Will B dann die Wohnung zu Lebzeiten von A verkaufen, brauch er deren Zustimmung, oder eben den Erbschein.

  • Entschuldigung, da habe ich mich vertan.


    Besteht das Rückforderungsrecht des Mannes erst nach dem Tod der Ehefrau? Die geplante Regelung macht nicht so wirklich Sinn, wenn die Möglichkeit besteht, dass B auch vor dem Tod von A Mitglied der WEG werden könnte.

    Wie tom gehe ich davon aus, dass nach dem Tod von A kein Erbschein erforderlich ist, sondern lediglich ein Sterbenachweis. Dem Wortlaut lässt sich ein Erbnachweis jedenfalls nicht entnehmen.

  • Will B dann die Wohnung zu Lebzeiten von A verkaufen, brauch er deren Zustimmung, oder eben den Erbschein.


    Er braucht er dann die Zustimmung und nach dem Tod von A die Sterbeurkunde (Todesnachweis).

    ARRGGHHHH...klaro...der Sterbenachweis.....uppps, sorry.:oops::oops::oops:


    Kai
    Aus meiner Sicht macht die Regelung Sinn, sowohl vor als auch nach dem Tod der A. Vor dem Tod hat A die Kontrolle, wenn B die Wohnung seiner Tochter erhält und verkaufen möchte. Und nach dem Tod kann B machen was er will. Der andere Eigentümer hat dann eben keine Kontrolle.

  • Es wird dafür sicher gute Gründe geben und natürlich müssen die Beteiligten das letztlich selber wissen. Ich finde es für mich nur bemerkenswert, dass B die Zustimmung von A brauchen soll. Es handelt sich immerhin um Eheleute.

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