Betreuter verstirbt vor Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

  • Hallo alle zusammen,

    folgender Fall:

    Der Bruder des Betreuten stand unter Betreuung. Seine Tochter hat als Betreuerin das Erbe für ihn ausgeschlagen. Der Betreute ist nun verstorben bevor die Genehmigung des Betreuungsgerichts erteilt wurde.

    Nunmehr müssten zur Wirksamkeit der Ausschlagung die Erben des Betreuten die Ausschlagung nachgenehmigen.

    Ich habe bereits im Forum zwei Beiträge zu ähnlichen Fällen gefunden. Leider stellt sich mir nach wie vor die Frage, welche Fristen/ Formerfordernisse für die Nachgenehmigung durch die Erben bestehen.

    Nach § 182 Abs. 2 BGB müsste die Genehmigung formfrei möglich sein.

    Hattet ihr einen sollen Fall schon? Falls ja, wie habt ihr es gelöst?

    Vielen Dank vorab :)

  • Bin eigentlich davon ausgegangen, dass § 1952 BGB nur den Fall erfasst, dass der Erbe nicht bereits entschieden, also angenommen oder ausgeschlagen hat.

    Hier wurde aber bereits ausgeschlagen, sehe es daher auch so, dass die erforderliche Genehmigung jetzt von den Erben erteilt werden muss. Dürfte vergleichbar sein mit der Situation, dass das mj. Kind während des Genehmigungsverfahrens volljährig wird. Die Beiträge im Forum dazu hattest du vermutlich gefunden?

  • Bin eigentlich davon ausgegangen, dass § 1952 BGB nur den Fall erfasst, dass der Erbe nicht bereits entschieden, also angenommen oder ausgeschlagen hat.

    Das sehe ich auch so.
    Hier wurde aber auch noch nicht (wirksam) ausgeschlagen, weshalb ich der Ansicht bin, dass eine Entscheidung noch nicht getroffen wurde. Wenn man den Erben nur die Möglichkeit gibt die Ausschlagung zu genehmigen oder nicht, würde man m.E. den Erben vor allem die Möglichkeit der Teilausschlagung aus §1952 III BGB nehmen. Zumal die Genehmigung m.E. nur durch alle Erben gemeinschaftlich möglich sein

    dürfte.


    Deshalb sehe ich das insoweit nicht als vergleichbar mit der Situation beim volljährig werdenden Kind.

    Deshalb würde ich persönlich tendenziell eher §1952 BGB als spezielleres Recht den Vorzug geben.

  • Warum soll nicht beides greifen? Wenn die Erbeserben (alle) nachgenehmigen, dann wird die Ausschlagung des Betreuers wirksam. Wenn auch nur einer nicht genehmigt, dann ist die Ausschlagung des Betreuers unwirksam, aber die Erbeserben haben das Recht zur Ausschlagung geerbt und jeder kann nach § 1952 BGB für seinen Teil ausschlagen.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    A ist verstorben. B hat - vertreten durch den Betreuer - ausgeschlagen. Während des Genehmigungsverfahrens stirbt B ebenfalls. Aus der Nachlassakte nach B ergibt sich, dass deren einzige Erbin C das Erbe nach B ausgeschlagen hat. Nun gibt es also keine Erbeserben nach A, die noch die Ausschlagung von B genehmigen könnten. Was nun? Ein Nachlasspfleger wurde für B nicht bestellt.

  • Somit ist derzeit wohl B als Erbe nach A anzusehen.
    Ob weitere Erben nach B ermittelt werden, dürften entsprechend die Gläubiger von A oder B zu entscheiden haben. Diese könnten dann nachgenehmigen oder auch ausschlagen.
    (Da keine Nachlasspflegschaft angeordnet ist, schließe ich ein vom Nachlassgericht erkanntes Sicherungsbedürfnis aus.)


  • Aus der Nachlassakte nach B ergibt sich, dass deren einzige Erbin C das Erbe nach B ausgeschlagen hat.

    Wenn das Verfahren nach B quasi "ausermittelt" ist, könnte dort auch Fiskuserbrecht festgestellt werden, damit die Erbfolge nach A geklärt werden kann.

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