Hallo alle zusammen,
folgender Fall:
Der Bruder des Betreuten stand unter Betreuung. Seine Tochter hat als Betreuerin das Erbe für ihn ausgeschlagen. Der Betreute ist nun verstorben bevor die Genehmigung des Betreuungsgerichts erteilt wurde.
Nunmehr müssten zur Wirksamkeit der Ausschlagung die Erben des Betreuten die Ausschlagung nachgenehmigen.
Ich habe bereits im Forum zwei Beiträge zu ähnlichen Fällen gefunden. Leider stellt sich mir nach wie vor die Frage, welche Fristen/ Formerfordernisse für die Nachgenehmigung durch die Erben bestehen.
Nach § 182 Abs. 2 BGB müsste die Genehmigung formfrei möglich sein.
Hattet ihr einen sollen Fall schon? Falls ja, wie habt ihr es gelöst?
Vielen Dank vorab