Löschung Vormerkung aufgrund Vergleich

  • Hallo,

    ich habe eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen. Vorgelegt wurde mir nun der formlose Löschungsantrag des Eigentümers und die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs mit folgendem Inhalt: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die auf Grund der Einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts X vom XXX, Az. X, eingetragene Vormerkung bis zur vollständigen Zahlung des in Ziff. 1 genannten Betrages im Grundbuch verbleibt; im Fall der vollständigen Zahlung des oben genannten Betrages erteilt die Klägerin hiermit die Löschungsbewilligung." Die vollstreckbare Ausfertigung wurde entwertet, sodass ich davon ausgehe, dass der Vergleichsbetrag gezahlt wurde.

    Kann ich dies als Unrichtigkeitsnachweis ansehen und löschen?

  • M.E. nein.

    Die Löschungsbewilligung aus dem vergleich ist bedingt. Der Bedingungseintritt muss in Form des §29 GBO nachgewiesen werden. Die entwertete vollstreckbare Ausfertigung genügt dieser Anforderung m.E. nicht. Es wäre eine löschungsfähige Quittung erforderlich.

  • M.E. nein.

    Die Löschungsbewilligung aus dem vergleich ist bedingt. Der Bedingungseintritt muss in Form des §29 GBO nachgewiesen werden. Die entwertete vollstreckbare Ausfertigung genügt dieser Anforderung m.E. nicht.

    Sehe ich auch so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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