Hallo zusammen,
zu einer 850d-Pfändung (UVK macht Rückstände geltend) muss ich den Mehrbetrag festsetzen. Der Gläubiger schreibt mir dazu:
"Da die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistungen derzeit nicht konkret nachweisbar ist, sind bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen den Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen."
Der Schuldner hat laut Auskunft des Gläubigers zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Nähere Angaben habe ich nicht.
Und nun?