§ 850d ZPO - Bestimmung des Mehrbetrags

  • Hallo zusammen,

    zu einer 850d-Pfändung (UVK macht Rückstände geltend) muss ich den Mehrbetrag festsetzen. Der Gläubiger schreibt mir dazu:

    "Da die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistungen derzeit nicht konkret nachweisbar ist, sind bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen den Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen."

    Der Schuldner hat laut Auskunft des Gläubigers zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Nähere Angaben habe ich nicht.

    Und nun?

  • den Mehrbetrag musst du nicht festsetzen. Du setzt den Betrag für den Schuldner fest, den Mehrbetrag teilen sich die Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen. Das darf dann der Arbeitgeber ausrechnen.

  • Nachgefragt hast du schon? Ich würde nach Aufenthaltsort und Altersstufe der Kinder fragen. Manchmal kommt was, sonst würde ich 2x Regelunterhalt Stufe 3 jeweils abzüglich ½ Kindergeld berücksichtigen. Ob Natural- oder Barunterhalt geleistet wird, müsste der Gläubiger doch wissen!?

  • Betrag x für den Schuldner und 1/2 des Nettomehrbetrags für den anderen Unterhaltsberechtigten. Ich streiche da im Formular immer fröhlich herum, weil das einfach nicht auf jeden Fall passt.

    Aber bei mir vollstreckt ja kein unterhaltsberechtigtes Kind, sondern die Unterhaltsvorschusskasse wegen Unterhaltsrückständen :gruebel: So wie du beschrieben hast, mache ich es, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind laufenden Unterhalt pfändet.

  • wessen übergegangenen Unterhaltsanspruch vollstreckt die Kasse denn?

    wenn es der für die 2 Kinder des Schuldners ist, würde ich den Freibetrag auf den Selbstbehalt zzgl. des Mindestunterhalts der 2 Kinder festsetzen, § 7 Abs. 3 UVG.

    Vollstreckt die Kasse aus dem Anspruch eines dritten Kindes, wäre es Selbstbehalt zzgl. 2/3 des Mehrbetrages.

  • wessen übergegangenen Unterhaltsanspruch vollstreckt die Kasse denn?

    wenn es der für die 2 Kinder des Schuldners ist, würde ich den Freibetrag auf den Selbstbehalt zzgl. des Mindestunterhalts der 2 Kinder festsetzen, § 7 Abs. 3 UVG.

    Vollstreckt die Kasse aus dem Anspruch eines dritten Kindes, wäre es Selbstbehalt zzgl. 2/3 des Mehrbetrages.

    Die Unterhaltsvorschusskasse vollstreckt rückständigen Unterhalt für ein mittlerweile 23-jähriges Kind des Schuldners. Ich gehe daher davon aus, dass es sich dabei um den Anspruch eines dritten -inzwischen volljährigen- Kindes handelt.

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