Verfahrensbeendigung nach erteilter RSB ohne kostendeckende Masse?

  • Ein Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2010 eröffnet. Kosten wurde gestundet. Da die Abtretungsfrist vor Beendigung des Verfahrens verstrichen ist, wurde im eröffneten Verfahren die RSB im Jahr 2016 erteilt. Jetzt reicht der IV den Schlussbericht ein. Es stellt sich heraus, dass keine ausreichende kostendeckende Masse vorhanden ist.

    Mich würde mal interessieren, wie ihr in solchen Fällen das weitere Verfahren zu Ende bringt. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob die ursprünglich angeordnete Stundung bis zur Verfahrensbeendigung wirkt oder nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung:

    1. Stundung wirkt nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung: Verfahren müsste nach § 207 eingestellt werden. Masse müsste quotal auf offene Gerichtskosten und offene Vergütung (wobei der Insolvenzverwalter bezüglich der Mindestvergütung noch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse aufgrund der ehemals angeordneten Stundung haben dürfte) verteilt werden.

    2. Stundung wirkt bis zur Verfahrensbeendigung: Verfahren wird nach § 200 InsO aufgehoben. Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung der Mindestvergütung aus der Staatskasse.

    Ich würde grundsätzlich zu 1.) tendieren. Allerdings hätte das dann wohl die Folge, dass der Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens die offenen Kosten zahlen muss (Eine Verlängerung der Stundung ist ja nicht möglich, weil diese ja keinen Bestand mehr hat). Auch der Insolvenzverwalter könnte theoretisch wegen seiner offenen Vergütung gegen den Schuldner vollstrecken.
    Bei 2.) könnte hingegen nach Aufhebung des Verfahrens eine Verlängerung der Kostenstundung ausgesprochen werden.
    Oder stellt ihr einfach nach § 207 InsO ein und sprecht hinterher einfach die Verlängerung der Kostenstundung aus? Und wenn ja mit welcher Begründung?

    Vielen Dank schon mal!

  • Die Koste ndes Verfahrens werden doch separat gestundet:
    1. für das Antragsverfahren
    2. für das Insolvenzverfahren
    3. für das Restschuldbefreiungsverfahren.

    Sollte für die Abschitte 2 und 3 die Kosten gestundet sein, stellt sich doch deine Frage gar nicht. Ich wäre bei deiner Antwortmöglichkeit 2.

  • Ich bin auch bei 2. Warum sollte die Situation anders sein, als wenn die RSB am Ende des Verfahrens erteilt wird. Gestundet ist für das Insolvenzverfahren (und nicht nur bis zur Erteilung). Aber Du hast doch noch 4d.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hatte vor einiger Zeit eine identische Fallgestaltung auf dem Tisch und hab es - nach Rücksprache mit den KollegInnen - wie 2. gemacht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Also hebt ihr das Verfahren nach § 200 auf, obwohl keine Masse vorhanden ist? Dann aufgrund der Stundung, die noch wirksam ist. Alles andere würde auch aus Sicht des Schuldners auch keinen Sinn machen. Denn im Fall 1. müsste er die offenen Kosten nach Einstellung - ohne Möglichkeit der Verlängerung der Kostenstundung - zahlen. Das wäre eine unzulässige Schlechterstellung zu einem Schuldner, dessen Verfahren vor Ablauf von 6 Jahren beendet wird.
    Ich habe dummerweise in 2-3 Akten kürzlich den Weg des § 207 eingeschlagen - die Verfahren sind noch nicht beendet. Auch dort werde ich nach Rechtskraft der Einstellung die Schuldner auf die Möglichkeit der Verlängerung der Kotenstundung hinweisen. Der Bezirksrevisor wird schon nichts dagegen haben :)

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Also hebt ihr das Verfahren nach § 200 auf, obwohl keine Masse vorhanden ist? Dann aufgrund der Stundung, die noch wirksam ist. Alles andere würde auch aus Sicht des Schuldners auch keinen Sinn machen. Denn im Fall 1. müsste er die offenen Kosten nach Einstellung - ohne Möglichkeit der Verlängerung der Kostenstundung - zahlen. Das wäre eine unzulässige Schlechterstellung zu einem Schuldner, dessen Verfahren vor Ablauf von 6 Jahren beendet wird.
    Ich habe dummerweise in 2-3 Akten kürzlich den Weg des § 207 eingeschlagen - die Verfahren sind noch nicht beendet. Auch dort werde ich nach Rechtskraft der Einstellung die Schuldner auf die Möglichkeit der Verlängerung der Kotenstundung hinweisen. Der Bezirksrevisor wird schon nichts dagegen haben :)


    ich würde es so machen.

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  • Die Regelung "..bis zur Erteilung der RSB.." ist doch wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass man ein asymmetrisches zum Zeitpunkt der Gesetzfassung noch nicht auf dem Schirm hatte, IX ZB 247/08 stammt vom 03.12.2009, die Stundung wurde im Dezember 2001 eingeführt.

    Wenn die Vergütung für das Verfahren erst später als die Erteilung der RSB beschlossen wird, dann macht eine solche Regelung auch keinen Sinn.

    In der Frage steckt aber Potential: wenn demnächst die RSB schon nach drei Jahren erteilt werden soll, wird diese Problematik häufiger auftreten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Regelung "..bis zur Erteilung der RSB.." ist doch wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass man ein asymmetrisches zum Zeitpunkt der Gesetzfassung noch nicht auf dem Schirm hatte, IX ZB 247/08 stammt vom 03.12.2009, die Stundung wurde im Dezember 2001 eingeführt.

    Wenn die Vergütung für das Verfahren erst später als die Erteilung der RSB beschlossen wird, dann macht eine solche Regelung auch keinen Sinn.

    In der Frage steckt aber Potential: wenn demnächst die RSB schon nach drei Jahren erteilt werden soll, wird diese Problematik häufiger auftreten.

    Wobei aber Erwägungsgrund 80 auch die Abhängigkeit der Kostendeckung ermöglicht....

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