Lärmende Betreute

  • Die Betreute wohnt in Miete in einer Eigentumswohnanlage. Die Betreute schreit oft am Tag und Nachts in ihrer Wohnung und auf den Gängen lautstark umher. Die anderen Wohnungseigentümer fühlen dadurch erheblich gestört.
    Der Verwalter verlangt jetzt vom Betreuungsgericht Maßnahmen, dass die Betreute aus ihrer Wohnung entfernt wird.

    Welche Möglichkeiten bestehen ?

  • Das Betreuungsgericht ergreift hier überhaupt keine Maßnahmen außer einer: die entsprechende Mitteilung an den Verwalter. Auf Ideen kommen manche Leute...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Betreute wohnt in Miete in einer Eigentumswohnanlage. Die Betreute schreit oft am Tag und Nachts in ihrer Wohnung und auf den Gängen lautstark umher. Die anderen Wohnungseigentümer fühlen dadurch erheblich gestört.
    Der Verwalter verlangt jetzt vom Betreuungsgericht Maßnahmen, dass die Betreute aus ihrer Wohnung entfernt wird.

    Welche Möglichkeiten bestehen ?

    Klingt schon fast wie eine Zusatzfrage in der Klausur. :)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das Betreuungsgericht ergreift hier überhaupt keine Maßnahmen außer einer: die entsprechende Mitteilung an den Verwalter. Auf Ideen kommen manche Leute...


    Ich gehe mal davon aus, dass der Wohnungseigentümer seine Mieterin nicht kündigen will und ihm egal isst, dass die Miteigentümer massiv gestört werden.

  • Das Betreuungsgericht ergreift hier überhaupt keine Maßnahmen außer einer: die entsprechende Mitteilung an den Verwalter. Auf Ideen kommen manche Leute...


    Ich gehe mal davon aus, dass der Wohnungseigentümer seine Mieterin nicht kündigen will und ihm egal isst, dass die Miteigentümer massiv gestört werden.

    Dem Betreuungsgericht ist es auch völlig egal.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "Das Betreuungsgericht kann ja schlecht Pflaster verteilen"

    Pflaster nicht, aber Ohrstöpsel, Knebel ….:teufel:

    Auch das nicht, da weder vorhanden noch durch Haushaltsmittel untersetzt.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich würde lediglich dem Betreuer das Schreiben des Verwalters weiterleiten und den Verwalter hierüber nur informieren. So weiß der Betreuer vom aktuellen Problem und vlt. hat er ja eine konstruktive Idee.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Betreute wohnt in Miete in einer Eigentumswohnanlage. Die Betreute schreit oft am Tag und Nachts in ihrer Wohnung und auf den Gängen lautstark umher. Die anderen Wohnungseigentümer fühlen dadurch erheblich gestört.
    Der Verwalter verlangt jetzt vom Betreuungsgericht Maßnahmen, dass die Betreute aus ihrer Wohnung entfernt wird.

    Welche Möglichkeiten bestehen ?

    Ich teile in solchen Fällen dem Verwalter mit, wer Betreuer ist und das Betreuungsgericht der falsche Ansprechpartner ist. Dem Betreuer überlasse ich eine Mehrfertigung des Schreibens des Verwalters und halte mich im übrigen heraus.

    Ganz zu Beginn meiner Karriere beim Betreuungsgericht habe ich damals gelernt, dass sich das Betreuungsgericht nicht in das Betreuerhandeln -außer im Rahmen der Überwachungspflicht- einmischen kann, soll und darf. Es soll und muss allein der Betreuer handeln. Und er allein ist für alle der einzige Ansprechpartner.

  • Warum sollte es? Welche Vorschrift hast Du konkret im Sinn?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Weiterleitung von Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
    https://dsgvo-gesetz.de/themen/einwilligung/

    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Datenschutz

    Sind im Schreiben des Verwalters evtl. noch Daten der Miteigentümer der Wohnanlage enthalten, die sich über die Lärmbelästigung beschwert haben, dann müssen diese m.E. ebenfalls einwilligen, wenn diese Daten weitergeleitet werden.

    Weiteres Beispiel: Sind in der Betreuungsanregung die Daten der Angehörigen (Ehegatte, Kinder) enthalten, so darf m.E. diese Anregung nicht ohne Einwilligung der Angehörigen an die Betreuungsbehörde oder den Gutachter weitergeleitet werden.

  • Betreuungsgericht und Datenschutz. Über dieses Thema fehlt leider jede Literatur. Niemand weiß Bescheid !
    Viele wollen gar nichts genaueres Wissen und wursteln weiter wie vor der DSGVO bis einmal der große Hammer kommt !

  • Die Weiterleitung von Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
    https://dsgvo-gesetz.de/themen/einwilligung/

    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Datenschutz

    Sind im Schreiben des Verwalters evtl. noch Daten der Miteigentümer der Wohnanlage enthalten, die sich über die Lärmbelästigung beschwert haben, dann müssen diese m.E. ebenfalls einwilligen, wenn diese Daten weitergeleitet werden.

    Weiteres Beispiel: Sind in der Betreuungsanregung die Daten der Angehörigen (Ehegatte, Kinder) enthalten, so darf m.E. diese Anregung nicht ohne Einwilligung der Angehörigen an die Betreuungsbehörde oder den Gutachter weitergeleitet werden.

    Ich wurde vor einiger Zeit von Angehörigen eines verstorbenen zu Betreuenden darüber "belehrt" (man könnte auch sagen blöd angemacht) das es ja wohl nicht angehen könne, dass ich im Abschlussbericht deren Daten an das Betreuungsgericht weitergegeben hätte ohne diese zu fragen ob es genehm sei.
    Werde also in Zukunft schriftlich anfragen und um eine schriftliche Einverständniserklärung bitten. Mal schauen wie lange es dauert bis ich diese dann erhalte. Vielleicht verknüpfe ich die Unterschrift (egal ob dafür oder dagegen) ja mit der Herausgabe der Vermögensunterlagen etc. soweit vorhanden.

    Das Gericht wird dann von mir eine entsprechende Mitteilung bekommen wenn die Angehörigen nicht wollen.

    Mal schnell um eine Auskunft bei Ämtern, Behörden, Kliniken bitten, mir per Fax etwas rüber zu senden geht auch nicht mehr. Ok, dann muss eben alles etwas länger unbearbeitet liegen bleiben. Selbst E-Mails mit Anhang dürfen wohl nicht mehr verschickt werden (?).

    Dieser ganze DSGVO Kram ist doch absoluter Blödsinn. Meine Meinung.

    Und was den hier beschriebenen Fall betrifft:

    Als Betreuer würde ich meine Aufgabenkreise überprüfen. Sollten "Gesundheitssorge", "Unterbringung" und / oder "Aufenthaltsbestimmung" vorhanden sein würde ich mir den Gesundheitszustand der zu Betreuenden anschauen. Sollte ich zu dem Ergebniss kommen, dass eine Eigengefährdung vorliegt, müsste halt bei einer akuten Gefährdung ein Amtsarzt gerufen werden und ein Antrag auf Unterbringung gestellt werden.
    Wenn keine "Unterbringung" und / oder "Aufenthaltsbestimmung" vorhanden ist oder ich keine Eigengefährdung erkenne, würde ich den Hausverwalter freundlich darauf hinweisen, dass er selber die Polizei / Amtsarzt anrufen kann.

    Als Betreuuer bin ich nicht der Erfüllungsgehilfe Dritter. Egal ob Vermieter, Gläubiger etc.


  • Ich wurde vor einiger Zeit von Angehörigen eines verstorbenen zu Betreuenden darüber "belehrt" (man könnte auch sagen blöd angemacht) das es ja wohl nicht angehen könne, dass ich im Abschlussbericht deren Daten an das Betreuungsgericht weitergegeben hätte ohne diese zu fragen ob es genehm sei.

    Art.6 Abs.1 lit.c oder e DSGVO könnten relevant sein.

    Zitat


    Die Weiterleitung von Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

    Siehe oben. Es gibt außer der Einwilligung noch fünf andere Gründe, unter denen eine Weitergabe zulässig sein kann. Wobei der letzte Grund nicht für "Behörden" gilt. Ob das Betreuungsgericht, das als Organ der Rechtspflege handelt, eine Behörde in diesem Sinn ist, ist allerdings nicht ganz klar. Aber da der Behördenbegriff in Gesetzestexten eigentlich immer weit auszulegen ist, wird man das wohl bejahen müssen.

  • Die Weiterleitung von Daten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

    Das ist alles nichts Neues und die DSGVO ist auch kein Auslöser. Dankbarerweise kommt es aber dadurch wieder in das Bewusstsein.


    Schreiben an Anzeigenden: Der Mieter befindet sich unter Betreuung von XYZ, man möge sich an den wenden.

    Allein so funktioniert es. (Seltsamerweise bindet man sich im Nachlassgericht oder anderen anfrageintensiven Abteilungen von Anfang an dadurch keine Probleme ans Bein. Kann man mal drüber nachdenken, warum das Betreuungsgericht sich als Sonderfall da hervortut.)

    Wenn man sich unbedingt als Vermittler positionieren will: Es ist keinem verboten, bei einer neuerlichen Betreuerzusammenkunft als Rpfl. dort die gerichtliche Vorgehensweise vorzustellen und sich etwaige Betreuereinwilligungen bereits im Voraus erteilen zu lassen. Alles kein Hexenwerk.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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